Versicherung Alltags­verträge darf ein Ehepartner für beide kündigen

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Versicherung - Alltags­verträge darf ein Ehepartner für beide kündigen

Geht es um den Lebens­bedarf der Familie, darf ein Ehepartner alleine entscheiden. © mauritius images

Versicherungen, Strom, Gas, Telefon: Einen Vertrag rund um den Familien­alltag darf ein Ehepartner für beide kündigen – unabhängig davon, wer ihn abge­schlossen hat. So entschied der Bundes­gerichts­hof in einem Streitfall um die Kündigung einer Voll­kasko­versicherung und deren Widerruf (Bundes­gerichts­hof, Az. XII ZR 94/17).

Ein später Widerruf hat keine Wirkung

Ein Ehemann kündigt zum Januar 2015 die Voll­kasko­versicherung in Höhe von 145 Euro monatlich, die seine Frau früher abge­schlossen hatte. Sie war ihm zu teuer. Das Familien­auto, eine BMW-Limousine, war auf ihn zugelassen. Zehn Monate später hat er einen selbst verschuldeten Unfall. Die Reparatur­kosten belaufen sich auf rund 12 600 Euro. Im Januar 2016 widerruft die Ehefrau die vom Mann ausgesprochene Kündigung. Das akzeptiert der Kfz-Versicherer nicht.

Die Kündigung der Kasko­versicherung gilt

Der Fall landet schließ­lich vor dem höchsten deutschen Zivilge­richt. Die Richter entscheiden: Über Geschäfte des täglichen Lebens, wozu auch eine Voll­kasko­versicherung für ein Auto gehören kann, darf ein Ehepartner alleine entscheiden. Die Ehefrau kann die Kündigung der Voll­kasko­versicherung nicht widerrufen.

Lebens­bedarf der Familie ist Maßstab

Laut Gesetz darf ein Ehepartner die Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen besorgen, die zur angemessenen Deckung des Lebens­bedarfs der Familie gehören (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetz­buch). Dazu gehören Haus­halts­geschäfte wie das Anschaffen einer Wohnungs­einrichtung, Aufträge an Hand­werker, Kauf von Lebens­mitteln, Versicherungen, Telefon­verträge und Lernmaterial für die Kinder. Nicht dazu gehören Grund­lagen­geschäfte wie die Kündigung eines Miet­vertrags. Über die „Angemessenheit“ wird oft gestritten. Nicht angemessen ist, wenn die Ausgaben das Einkommen über­schreiten und über die Lebens­verhält­nisse hinaus­gehen. Ein Ehepartner haftet nicht für Immobilien­geschäfte und damit einhergehende Kredit­verpflichtungen des Part­ners.

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