
Geht es um den Lebensbedarf der Familie, darf ein Ehepartner alleine entscheiden. © mauritius images
Versicherungen, Strom, Gas, Telefon: Einen Vertrag rund um den Familienalltag darf ein Ehepartner für beide kündigen – unabhängig davon, wer ihn abgeschlossen hat. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Streitfall um die Kündigung einer Vollkaskoversicherung und deren Widerruf (Bundesgerichtshof, Az. XII ZR 94/17).
Ein später Widerruf hat keine Wirkung
Ein Ehemann kündigt zum Januar 2015 die Vollkaskoversicherung in Höhe von 145 Euro monatlich, die seine Frau früher abgeschlossen hatte. Sie war ihm zu teuer. Das Familienauto, eine BMW-Limousine, war auf ihn zugelassen. Zehn Monate später hat er einen selbst verschuldeten Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf rund 12 600 Euro. Im Januar 2016 widerruft die Ehefrau die vom Mann ausgesprochene Kündigung. Das akzeptiert der Kfz-Versicherer nicht.
Die Kündigung der Kaskoversicherung gilt
Der Fall landet schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Die Richter entscheiden: Über Geschäfte des täglichen Lebens, wozu auch eine Vollkaskoversicherung für ein Auto gehören kann, darf ein Ehepartner alleine entscheiden. Die Ehefrau kann die Kündigung der Vollkaskoversicherung nicht widerrufen.
Lebensbedarf der Familie ist Maßstab
Laut Gesetz darf ein Ehepartner die Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen besorgen, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehören (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch). Dazu gehören Haushaltsgeschäfte wie das Anschaffen einer Wohnungseinrichtung, Aufträge an Handwerker, Kauf von Lebensmitteln, Versicherungen, Telefonverträge und Lernmaterial für die Kinder. Nicht dazu gehören Grundlagengeschäfte wie die Kündigung eines Mietvertrags. Über die „Angemessenheit“ wird oft gestritten. Nicht angemessen ist, wenn die Ausgaben das Einkommen überschreiten und über die Lebensverhältnisse hinausgehen. Ein Ehepartner haftet nicht für Immobiliengeschäfte und damit einhergehende Kreditverpflichtungen des Partners.
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