Versand­handel Wenn sper­rige Ware Fehler hat

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Versand­handel - Wenn sper­rige Ware Fehler hat

Party­zelt: Hat eine so große Ware nach der Lieferung Mängel, muss der Händler sie beim Kunden abholen. © plainpicture / Jutta Klee

Müssen Kunden im Versand­handel bestellte Ware zur Reparatur einschi­cken, wenn sie sich als mangelhaft heraus­stellt? Oder muss der Händler sie abholen? Ein Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) bringt nun etwas Klarheit: Bei besonders schwerer, sper­riger oder zer­brech­licher Ware muss der Händler die Ware zur Mangelbehebung („Nach­erfüllung“) zu Hause abholen. Ist die Ware ohne große Unannehmlich­keiten zu verpacken und zu versenden, muss der Kunde sie einschi­cken (Az. C-52/18).

Der Fall: Mängel am Zelt

Entwickelt hat der EuGH diese Leit­linien im Party­zelt-Fall. Ein Kunde aus Deutsch­land hatte beim Versandhändler Toolport in Norder­stedt ein fünf mal sechs Meter großes Party­zelt geordert. Der Kunde reklamierte nach der Lieferung Mängel am Zelt. Der Händler wies die Reklamation als unbe­gründet zurück. Der Verkäufer holte die Ware nicht ab, der Kunde schickte sie nicht ein und forderte Mangelbehebung bei sich zu Hause. Als nichts passierte, erklärte er den Rück­tritt vom Kauf­vertrag und verlangte vor dem Amts­gericht Norder­stedt den Kauf­preis zurück. Das Amts­gericht legt den Fall dem EuGH vor.

Händler oder Käufer – wer ist am Zug?

Nach Ansicht des Europäischen Gerichts­hofs ist beim „Verbrauchs­güterkauf“ der Erfüllungs­ort für die Mangelbehebung von Fall zu Fall zu bestimmen. Wendet man die EuGH-Kriterien an, dürfte Folgendes gelten: Eine defekte Wasch­maschine (schwer), einen großen Schrank (sper­rig) oder einen Spiegel (zer­brech­lich) muss der Händler abholen. Den Rück­versand von Ware, die leicht zu verpacken und zurück­zuschi­cken ist, muss dagegen der Kunde organisieren.

Verkäufer muss Versand­kosten tragen

Auch wenn Kunden den Versand erledigen müssen, trägt der Händler das Porto (Paragraf 439 Absatz 2 Bürgerliches Gesetz­buch). Der Kunde kann sogar Vorschuss fürs Porto verlangen (Paragraf 475 Absatz 6 Bürgerliches Gesetz­buch).

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warg am 19.07.2019 um 12:27 Uhr
Aktenzeichen von Urteilen automatisch verlinken

Hallo,
es wäre schön, wenn Artikel, in denen es um Urteile geht, die Urteils-/Aktenzeichen automatisiert auf eine öffentliche Datenbank verlinken, damit man mit einem Klick das Urteil selbst nachlesen kann. Bei solch gewichtigen Entscheidungen von obersten Gerichten dürften die Entscheidungen häufig öffentlich zugänglich sein und in einer Urteilsdatenbank stehen. Vielen Dank!
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