
Partyzelt: Hat eine so große Ware nach der Lieferung Mängel, muss der Händler sie beim Kunden abholen. © plainpicture / Jutta Klee
Müssen Kunden im Versandhandel bestellte Ware zur Reparatur einschicken, wenn sie sich als mangelhaft herausstellt? Oder muss der Händler sie abholen? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt nun etwas Klarheit: Bei besonders schwerer, sperriger oder zerbrechlicher Ware muss der Händler die Ware zur Mangelbehebung („Nacherfüllung“) zu Hause abholen. Ist die Ware ohne große Unannehmlichkeiten zu verpacken und zu versenden, muss der Kunde sie einschicken (Az. C-52/18).
Der Fall: Mängel am Zelt
Entwickelt hat der EuGH diese Leitlinien im Partyzelt-Fall. Ein Kunde aus Deutschland hatte beim Versandhändler Toolport in Norderstedt ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt geordert. Der Kunde reklamierte nach der Lieferung Mängel am Zelt. Der Händler wies die Reklamation als unbegründet zurück. Der Verkäufer holte die Ware nicht ab, der Kunde schickte sie nicht ein und forderte Mangelbehebung bei sich zu Hause. Als nichts passierte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vor dem Amtsgericht Norderstedt den Kaufpreis zurück. Das Amtsgericht legt den Fall dem EuGH vor.
Händler oder Käufer – wer ist am Zug?
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist beim „Verbrauchsgüterkauf“ der Erfüllungsort für die Mangelbehebung von Fall zu Fall zu bestimmen. Wendet man die EuGH-Kriterien an, dürfte Folgendes gelten: Eine defekte Waschmaschine (schwer), einen großen Schrank (sperrig) oder einen Spiegel (zerbrechlich) muss der Händler abholen. Den Rückversand von Ware, die leicht zu verpacken und zurückzuschicken ist, muss dagegen der Kunde organisieren.
Verkäufer muss Versandkosten tragen
Auch wenn Kunden den Versand erledigen müssen, trägt der Händler das Porto (Paragraf 439 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kunde kann sogar Vorschuss fürs Porto verlangen (Paragraf 475 Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch).
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Hallo,
es wäre schön, wenn Artikel, in denen es um Urteile geht, die Urteils-/Aktenzeichen automatisiert auf eine öffentliche Datenbank verlinken, damit man mit einem Klick das Urteil selbst nachlesen kann. Bei solch gewichtigen Entscheidungen von obersten Gerichten dürften die Entscheidungen häufig öffentlich zugänglich sein und in einer Urteilsdatenbank stehen. Vielen Dank!
Beste Grüße