
Vermummung. Sie ist verboten. Der Täter muss erkennbar bleiben.
Wer öffentliche Veranstaltungen oder Demonstrationen besucht, darf sich nicht vermummen. Das gilt bei Fußballspielen selbst nach dem Abpfiff des Spiels auf dem Stadionparkplatz. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen Anhänger des VfB Stuttgart zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro (Az. 4 RVs 97/17). Der Fan hatte die Auswärtspartie des VfB beim SC Paderborn besucht. Anschließend kam es auf dem Gästeparkplatz zu einem Tumult, bei dem Pyrotechnik gezündet wurde. Die Polizisten wollten die Personalien einzelner Anhänger feststellen. Der Angeklagte maskierte sich daraufhin, sodass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war. Er wollte damit die Feststellung seiner Identität verhindern, begründete das Gericht sein Urteil.