Wer in einen Vertrag für vermögenswirksame Leistungen (VL) einzahlt, muss beim Jobwechsel einiges beachten. Die Umstellung auf den neuen Arbeitgeber erfolgt nicht automatisch, Arbeitnehmer müssen selbst aktiv werden. test.de sagt, was VL-Sparer beachten sollten.
Viel mehr Anspruchsberechtigte als VL-Verträge
In Deutschland gibt es rund 13 Millionen VL-Verträge. Sogar mehr als 20 Millionen Arbeitnehmer hätten Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Wer bereits einen VL-Vertrag hat, sollte sich möglichst bald nach Arbeitsbeginn in der Personalabteilung seines neuen Unternehmens erkundigen, ob es solche Zulagen gewährt. Zur Fortführung des Vertrages braucht der neue Arbeitgeber eine Bescheinigung des VL-Anbieters oder eine Vertragskopie. Wer noch keinen VL-Vertrag hat und bei einem VL-freundlichen Betrieb anfängt, kann den Jobwechsel zum Einstieg nutzen. Unsere Untersuchung Vermögenswirksame Leistungen: 30 Angebote im Test nennt empfehlenswerte Angebote. Eine Sparform erwies sich als besonders aussichtsreich.
VL-Vertrag auf eigene Faust weiterführen
Arbeitnehmer können ihren VL-Vertrag auch dann weiterführen, wenn der neue Arbeitgeber keine Zuschüsse gewährt. In diesem Fall übernehmen sie die Einzahlungen komplett selbst. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, diese aus ihrem Gehalt an den VL-Anbieter zu überweisen. Das ist zum Beispiel für Geringverdiener ein Thema, denn sie haben bei einigen VL-Sparformen Anspruch auf staatliche Zulagen. Darunter fallen Bauspar- und Fondssparpläne, nicht aber Banksparpläne. Die Verdienstobergrenze – maßgeblich ist das zu versteuernde Jahreseinkommen – beträgt bei Fondssparplänen 20 000 Euro, bei Bausparverträgen 17 900 Euro. Auch ohne staatliche Zulagen kann sich die Fortführung des Vertrages aus eigener Tasche lohnen, wenn das Angebot attraktiv war.
Achtung beim Sparplan der Degussa Bank
Nicht immer ist eine nahtlose Übertragung des VL-Vertrags auf den neuen Arbeitgeber möglich. Für kurze Überbrückungszeiten können Arbeitnehmer die Zahlung in der Regel selbst übernehmen. Das gilt auch für den zurzeit besten Banksparplan von der Degussa Bank, der eine Jahresrendite von 3,3 Prozent bei einer Laufzeit von rund sieben Jahren bietet. Sie ergibt sich fast ausschließlich aus dem 14-prozentigen Schlussbonus, der auf die Summe aller Einzahlungen gewährt wird. Bei diesem Vertrag ist es für maximal drei Monate möglich, dass Arbeitnehmer selbst einzahlen. Bei längerer Unterbrechung wird der Sparplan automatisch stillgelegt. Dafür entstehen Kosten von 20 Euro. VL-Sparer können dann über den neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abschließen. Beim alten Vertrag bleibt ihnen der Bonus auf die bisher geleisteten Einzahlungen erhalten. Da sich die Konditionen des Sparplans in den vergangenen Jahren nur marginal verändert haben, entsteht insgesamt kein größerer Nachteil.
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@ Börsenspecht: Einige Anbieter lassen Eigenzahlungen in bestimmten Fällen zu, jedoch ist das keine gesetzliche Pflicht. Sie können den Vertrag auch ruhen lassen, bis Sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. Erkundigen Sie sich auch direkt bei Ihrem Anbieter, ob es außer dem Ruhenlassen eine weitere Option gibt.
Wir arbeiten in einem sehr seltenen Beruf. Haben uns gerade einvernehmlich vom Arbeitgeber getrennt. Leben nun eine Zeit lang von der Abfindung, sind also nicht arbeitsuchend gemeldet weil sinnlos; suchen einen neuen passenden Arbeitgeber. Aber das ist nicht trivial und wird Monate dauern.
Wie können wir bitte bei der DWS unsere Verträge weiter laufen lassen, ohne Strafgebühren und ohne automatische Stornierung? Können wir selbst überweisen und gewisse Codes in den Verwendungszweck eintragen?
@KHGHH: Die Arbeitnehmersparzulage gibt es für Aktienfonds, Bausparverträge und die Tilgung von Baukrediten, nicht aber für Banksparpläne. Darauf weisen wir im zweiten Abschnitt hin. Ausführliche Informationen zum Thema vermögenswirksame Leistungen erhalten Sie unter www.test.de/Vermoegenswirksame-Leistungen-Vergleich-5056653-0/
(TK)
Hallo, ich habe heute mündlich von Degussa mitgeteilt bekommen, dass die VL von Degussa nicht vom Staat zulageberechtigt sind. Daher stellen sie auch keine VL-Bescheinigung für die Steuern aus. Darüber bin ich sehr überrascht, da ich nirgends darauf hingewiesen wurde. Als Erklärung führte man an, dass sie nicht auf etwas hinweisen müssen, was nicht auf sie zuträfe. Ich finde dieses Vorgehen allerdings mehr als merkwürdig. Ich fände es schön, wenn STIFTUNG WARENTEST diesen Punkt in Ihren Bewertungen berücksichtigen und explizit darauf hinweisen würden. Ich fühle mich etwas in die Irre geführt: Es wird VL genannt und man muss über AG überweisen.
@corvus: Herzlichen Dank für die Mitteilung der Konditionen-Änderung. Zur Einlagensicherung: Die Stiftung Warentest hält es nicht für notwendig, das Rating einer Bank zu betrachten, wenn eine vertrauenswürdige Einlagensicherung vorliegt. Diese soll im Insolvenzfall den Anleger entsprechend der EU-Vorgaben zeitnah entschädigen. Die Einlagensicherung durch den EdB reicht für VL-Verträge allemal, denn die Sicherungsgrenze von 100 000 Euro je Anleger dürfte von keinem VL-Guthaben überschritten werden. (PH)