Vermögens­wirk­same Leistungen Wie weiter nach dem Jobwechsel

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Wer in einen Vertrag für vermögens­wirk­same Leistungen (VL) einzahlt, muss beim Jobwechsel einiges beachten. Die Umstellung auf den neuen Arbeit­geber erfolgt nicht auto­matisch, Arbeitnehmer müssen selbst aktiv werden. test.de sagt, was VL-Sparer beachten sollten.

Viel mehr Anspruchs­berechtigte als VL-Verträge

In Deutsch­land gibt es rund 13 Millionen VL-Verträge. Sogar mehr als 20 Millionen Arbeitnehmer hätten Anspruch auf vermögens­wirk­same Leistungen. Wer bereits einen VL-Vertrag hat, sollte sich möglichst bald nach Arbeits­beginn in der Personal­abteilung seines neuen Unter­nehmens erkundigen, ob es solche Zulagen gewährt. Zur Fortführung des Vertrages braucht der neue Arbeit­geber eine Bescheinigung des VL-Anbieters oder eine Vertrags­kopie. Wer noch keinen VL-Vertrag hat und bei einem VL-freundlichen Betrieb anfängt, kann den Jobwechsel zum Einstieg nutzen. Unsere Unter­suchung Vermögenswirksame Leistungen: 30 Angebote im Test nennt empfehlens­werte Angebote. Eine Sparform erwies sich als besonders aussichts­reich.

VL-Vertrag auf eigene Faust weiterführen

Arbeitnehmer können ihren VL-Vertrag auch dann weiterführen, wenn der neue Arbeit­geber keine Zuschüsse gewährt. In diesem Fall über­nehmen sie die Einzahlungen komplett selbst. Der neue Arbeit­geber ist verpflichtet, diese aus ihrem Gehalt an den VL-Anbieter zu über­weisen. Das ist zum Beispiel für Gering­verdiener ein Thema, denn sie haben bei einigen VL-Sparformen Anspruch auf staatliche Zulagen. Darunter fallen Bauspar- und Fonds­sparpläne, nicht aber Bank­sparpläne. Die Verdienst­ober­grenze – maßgeblich ist das zu versteuernde Jahres­einkommen – beträgt bei Fonds­sparplänen 20 000 Euro, bei Bauspar­verträgen 17 900 Euro. Auch ohne staatliche Zulagen kann sich die Fortführung des Vertrages aus eigener Tasche lohnen, wenn das Angebot attraktiv war.

Achtung beim Sparplan der Degussa Bank

Nicht immer ist eine nahtlose Über­tragung des VL-Vertrags auf den neuen Arbeit­geber möglich. Für kurze Über­brückungs­zeiten können Arbeitnehmer die Zahlung in der Regel selbst über­nehmen. Das gilt auch für den zurzeit besten Bank­sparplan von der Degussa Bank, der eine Jahres­rendite von 3,3 Prozent bei einer Lauf­zeit von rund sieben Jahren bietet. Sie ergibt sich fast ausschließ­lich aus dem 14-prozentigen Schluss­bonus, der auf die Summe aller Einzahlungen gewährt wird. Bei diesem Vertrag ist es für maximal drei Monate möglich, dass Arbeitnehmer selbst einzahlen. Bei längerer Unter­brechung wird der Sparplan auto­matisch still­gelegt. Dafür entstehen Kosten von 20 Euro. VL-Sparer können dann über den neuen Arbeit­geber einen neuen Vertrag abschließen. Beim alten Vertrag bleibt ihnen der Bonus auf die bisher geleisteten Einzahlungen erhalten. Da sich die Konditionen des Sparplans in den vergangenen Jahren nur marginal verändert haben, entsteht insgesamt kein größerer Nachteil.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 05.01.2023 um 14:06 Uhr
Wie geht es weiter ohne Arbeitgeber?

@ Börsenspecht: Einige Anbieter lassen Eigenzahlungen in bestimmten Fällen zu, jedoch ist das keine gesetzliche Pflicht. Sie können den Vertrag auch ruhen lassen, bis Sie einen neuen Arbeitgeber gefunden haben. Erkundigen Sie sich auch direkt bei Ihrem Anbieter, ob es außer dem Ruhenlassen eine weitere Option gibt.

Börsenspecht am 03.01.2023 um 17:20 Uhr
Wie geht es weiter ohne Arbeitgeber?

Wir arbeiten in einem sehr seltenen Beruf. Haben uns gerade einvernehmlich vom Arbeitgeber getrennt. Leben nun eine Zeit lang von der Abfindung, sind also nicht arbeitsuchend gemeldet weil sinnlos; suchen einen neuen passenden Arbeitgeber. Aber das ist nicht trivial und wird Monate dauern.
Wie können wir bitte bei der DWS unsere Verträge weiter laufen lassen, ohne Strafgebühren und ohne automatische Stornierung? Können wir selbst überweisen und gewisse Codes in den Verwendungszweck eintragen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 20.08.2019 um 10:58 Uhr
VL nicht für Banksparpläne

@KHGHH: Die Arbeitnehmersparzulage gibt es für Aktienfonds, Bausparverträge und die Tilgung von Baukrediten, nicht aber für Banksparpläne. Darauf weisen wir im zweiten Abschnitt hin. Ausführliche Informationen zum Thema vermögenswirksame Leistungen erhalten Sie unter www.test.de/Vermoegenswirksame-Leistungen-Vergleich-5056653-0/
(TK)

KHGHH am 19.08.2019 um 17:04 Uhr
Degussa VL: Achtung - Nicht zulageberechtigt

Hallo, ich habe heute mündlich von Degussa mitgeteilt bekommen, dass die VL von Degussa nicht vom Staat zulageberechtigt sind. Daher stellen sie auch keine VL-Bescheinigung für die Steuern aus. Darüber bin ich sehr überrascht, da ich nirgends darauf hingewiesen wurde. Als Erklärung führte man an, dass sie nicht auf etwas hinweisen müssen, was nicht auf sie zuträfe. Ich finde dieses Vorgehen allerdings mehr als merkwürdig. Ich fände es schön, wenn STIFTUNG WARENTEST diesen Punkt in Ihren Bewertungen berücksichtigen und explizit darauf hinweisen würden. Ich fühle mich etwas in die Irre geführt: Es wird VL genannt und man muss über AG überweisen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.02.2018 um 09:47 Uhr
Aktuelles zu Degussa

@corvus: Herzlichen Dank für die Mitteilung der Konditionen-Änderung. Zur Einlagensicherung: Die Stiftung Warentest hält es nicht für notwendig, das Rating einer Bank zu betrachten, wenn eine vertrauenswürdige Einlagensicherung vorliegt. Diese soll im Insolvenzfall den Anleger entsprechend der EU-Vorgaben zeitnah entschädigen. Die Einlagensicherung durch den EdB reicht für VL-Verträge allemal, denn die Sicherungsgrenze von 100 000 Euro je Anleger dürfte von keinem VL-Guthaben überschritten werden. (PH)