Vermögens­wirk­same Leistungen

VL-Wissen – von Abschluss bis Zulage

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Vermögens­wirk­same Leistungen - Wie Sie Ihre VL am besten anlegen

Manche Arbeit­geber unterstützen den Vermögens­aufbau mit bis zu 40 Euro. © Getty Images / Annette Birkenfeld

In der Regel können sich Arbeitnehmer ihren VL-Vertrag frei aussuchen. Ob Bank­sparplan, Fonds­sparplan oder Bauspar­vertrag – wir beant­worten die häufigsten Fragen.

Vermögens­wirk­same Leistungen Wie Sie Ihre VL am besten anlegen

Ihre Fragen, unsere Antworten

Muss ich dem Finanz­amt Belege schi­cken, um die Spar­zulage zu bekommen?

Nein, Sie beantragen die Spar­zulage über Ihre Steuererklärung, aber Belege müssen Sie nicht beifügen. Der VL-Anbieter über­mittelt die Daten direkt.

Lohnt sich ein VL-Vertrag bei den kleinen Summen über­haupt?

Klar. Wenn Sie Ihre VL-Verträge als zusätzliche Alters­vorsorge betrachten, dann können Sie einige Tausend Euro ansammeln. Ein Beispiel: Sie schließen einen VL-Sparplan mit ETF auf den Welt­aktien­index MSCI World ab und sparen 40 Euro monatlich. Entwickelt der Index sich weiter mit 7,7 Prozent pro Jahr wie im Schnitt der vergangenen 30 Jahre, dann können nach Abzug von Kosten nach 30 Jahren rund 44 000 Euro heraus­kommen. Auch wenn Sie statt 7,7 Prozent nur 2 Prozent Zinsen pro Jahr bekommen würden, etwa bei einem Bank­sparplan, hätten Sie nach 30 Jahren knapp 20 000 Euro.

Ich möchte aus meinem Vertrag aussteigen, obwohl die sieben Jahre noch nicht vorbei sind. Geht das?

Das kommt darauf an. Wenn Sie Spar­zulage erhalten haben, dürfen Sie nur aus einem wichtigen Grund aussteigen, sonst verlieren Sie den Anspruch auf die Förderung (Glossar). Einige Banken erlauben bei Bank­sparplänen einen vorzeitigen Ausstieg ebenfalls nur aus wichtigen Gründen. Es kann sein, dass Sie dann den Schluss­bonus nicht erhalten. Es können zudem zusätzliche Kosten anfallen, etwa bei der Degussa Bank. Beim Fonds­sparen ist eine vorzeitige Verfügung in der Regel möglich. Vorsicht: Die Fonds­depot­bank kassiert auch dann das volle Depotentgelt von 84 Euro. Auch beim Bausparen kommen Sie vorzeitig an Ihr Geld, die Abschluss­gebühr wird aber nicht erstattet.

Was passiert, wenn ich vor Ablauf der sieben Jahre in Rente gehe?

Wenn Sie das Geld brauchen, können Sie den Vertrag auflösen. Der Renten­beginn ist allerdings kein Grund für eine vorzeitige Verfügung. Den Anspruch auf Spar­zulage würden Sie verlieren.

Sie können den Vertrag aber auch bis zum Ende laufen lassen. Fragen Sie, ob Sie eventuell auch selbst weiterzahlen können. Auch Bauspar­verträge und viele Fonds­sparpläne können Sie noch weiterbesparen.

Brauche ich nach der Baby­pause einen neuen Vertrag?

Das kommt darauf an. Manche Anbieter erlauben es, den Vertrag nach der Baby­pause wieder aufleben zu lassen, bei anderen geht das nicht. Teil­weise können Sie die Baby­pause mit eigenen Einzahlungen über­brücken. Ob das möglich ist, hängt vom Anbieter und der Vertrags­art ab. Betroffene sollten sich beim Sparplan­anbieter recht­zeitig nach der genauen Regelung erkundigen.

Wichtig zu ­wissen: Solange kein Arbeit­geber­zuschuss in den Vertrag fließt, entfällt die staatliche Förderung. Fragen Sie Ihren Anbieter nach seinen Rege­lungen.

Kann ich meine VL aufstocken? Mein Arbeit­geber zahlt nur 6,65 Euro.

Klar, das geht. Sie können zum Beispiel auf 33,33 Euro aufstocken, wenn Sie einen Aktienfonds besparen und die volle Zulage bekommen wollen. Zwölf mal 33,33 Euro ergeben den maximal geförderten Betrag von 400 Euro. Wenn Sie den VL-Sparplan der Degussa abschließen, können Sie sogar bis zu 100 Euro pro Monat einzahlen. Das Geld muss der Arbeit­geber über­weisen.

Kann ich auch einen VL-Vertrag abschließen, wenn ich von meiner Firma gar keine VL kriege?

Ja, das geht. Sie geben eine Vertrags­durch­schrift in der Personal­stelle ab. Ihr Arbeit­geber über­weist den von Ihnen gewünschten Betrag. Das ist interes­sant, wenn Sie Zulagen erhalten oder einen gut verzinsten Vertrag abschließen wollen, den Sie ohne VL nicht bekommen.

Kann ich Arbeitnehmer­spar­zulage für zwei Verträge bekommen?

Ja, Sie können sowohl einen Aktienfonds­sparplan als auch einen Bauspar­vertrag abschließen und jeweils bis zur Höchst­grenze Förderung dafür bekommen.

Beispiel: Sie sparen jähr­lich 400 Euro in einen Aktienfonds und 470 Euro in einen Bauspar­vertrag. Dafür bekommen Sie 123 Euro Spar­zulage, voraus­gesetzt, Sie liegen unter den Einkommens­grenzen. Wenn Sie zusätzlich 512 Euro in den Bauspar­vertrag zahlen, erhalten Sie 45 Euro Wohnungs­bauprämie dazu.

Mein VL-Fonds­sparplan wird fällig – muss ich ihn jetzt auszahlen lassen? Ich würde lieber warten, bis die Kurse an der Börse wieder steigen.

Kein Problem. Nach Ablauf der Sieben­jahres­frist können Sie über Ihr Geld verfügen, müssen es aber nicht. Sie können die Fonds­anteile auch für Ihren lang­fristigen Vermögens­aufbau nutzen und im Depot lassen. Man sollte sich aber informieren, ob die Verwahrung dieser sogenannten freien Anteile zusätzliche Kosten verursacht. Dann ist es oft sinn­voll, sie in ein anderes Wert­papierdepot zu über­tragen.

Meine Frau und ich würden gerne ein gemein­sames Depot eröffnen. Geht das?

Das hand­haben die Anbieter unterschiedlich. Bei Deka geht das, viele andere Fonds­gesell­schaften bieten das nicht an.

Welche Bausparsumme soll ich wählen?

Es kommt darauf an, ob Sie später ein Darlehen aufnehmen oder den Bauspar­vertrag nur zum Sparen nutzen wollen. Wenn Sie den Rendite­bausparer der Bausparkasse Mainz wählen (Tarif „maxSparplus“) und monatlich 40 Euro einzahlen, dann passt eine Bausparsumme von 9 000 Euro.

Wenn Sie einen Vertrag abschließen, den Sie später zur Finanzierung verwenden wollen, ist die Sache nicht so einfach. Die passende Bausparsumme hängt nicht nur vom Bauspar­tarif ab, sondern auch davon, wie viel Sie monatlich sparen wollen und wann Sie das Geld voraus­sicht­lich für Ihre Finanzierung benötigen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 13.02.2023 um 11:10 Uhr
Ruhejahr

@TheBiostarfly: Nein, wenn Sie prämienberechtigt sind bekommen Sie die staatliche Förderung.

TheBiostarfly am 09.02.2023 um 16:11 Uhr
Ruhejahr

Guten Tag,
ich habe leider zu spät die Zahlungen durch meinen Arbeitgeber in meinen Bausparvertrag gestoppt, so dass jetzt noch im Ruhejahr zwei Einzahlungen vorgenommen wurden. Gibt es dadurch Probleme mit meinen Ansprüchen auf staatliche Förderung?
Vielen Dank

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 11:01 Uhr
Vermögenswirksame Leistungen

@Rudi: Bausparverträge lohnen sich derzeit nur für Sparer, die ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Sollten Sie dennoch diese Variante wählen, können Sie das Bausparguthaben auch auszahlen lassen, wenn noch keine Zuteilungsreife vorliegt.

rudi am 20.11.2022 um 15:52 Uhr
Vorhandener Bausparvertrag oder VL-Depot?

Hallo,
meine Bausparkasse hat meinen bisher mit VL besparten Vertrag gekündigt. Ich habe seit längerem einen zweiten, bisher nicht besparten (aufgeschwatzten), Bausparvertrag mit einem Guthabenzins von 1%, den ich künftig mit den VL besparen könnte. Halten Sie es für sinnvoll diesen Vertrag zu "aktivieren" oder würden Sie ein VL-Depot bevorzugen? Der Bausparvertrag würde das Kapital bei der Nennsparrate wohl deutlich länger als 7 Jahre zu 1% binden, allerdings sind dafür bereits Abschlusskosten gezahlt worden und laufende Kosten fallen nicht an...
Eine Baufinanzierung ist nicht geplant. Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie besteht nicht.
Über eine kurze Einschätzung würde ich mich freuen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 15.11.2022 um 16:18 Uhr
DWS / Übertragung Depot an MorgenFund

@Börsenspecht: Die Übertragung der Depotkontenführung auf die Online- Plattform MorganFund allein ist kein Grund für die Kündigung eines VL-Sparplanes.
Stimmen Sie den neuen Bedingungen / der Übertragung des Depots nicht zu, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen der VL-Vertrag von der DWS gekündigt wird. Dann können Sie diesen nicht mehr weiter besparen. Wie bei anderen Kontomodellen auch, können Banken und Fondsgesellschaften auch für die Führung von VL-Anlagen die Bedingungen ändern und / oder eine Kontoführungsgebühr einführen. Die Konditionen der Anbieter können sich während der Vertragslaufzeit ändern, zwar nicht rückwirkend, aber für die Zukunft. Über diese Änderungen muss der Kunde im Voraus in Kenntnis gesetzt werden und für relevante Änderungen ist seine Zustimmung einzuholen.