
Ohne es zu wissen, verschenken viele Arbeitnehmer regelmäßig Geld: Sie lassen ihren Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL) verfallen. Dabei ist es einfach, einen VL-Vertrag abzuschließen. Schätzungen zufolge haben weit über 20 Millionen Beschäftigte Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VL), aber es gibt nur rund 13 Millionen Verträge . Finanztest interessiert sich für Ihre Erfahrungen. [Update 09.01.19: Die Umfrage ist inzwischen beendet. Über die Ergebnisse informieren wir Sie in Kürze an gleicher Stelle.]
VL: Sechs Jahre arbeitet das Geld, im siebten soll es ruhen
Vermögenswirksame Leistungen: Hat jeder schon mal gehört, doch kaum einer weiß, wie es genau funktioniert. Darum lassen viele Arbeitnehmer das Extra-Geld vom Chef verfallen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Einige wissen vielleicht gar nicht, dass sie Anspruch auf das monatliche Extra-Geld haben. Andere kennen die Produkte nicht, die sie dafür abschließen müssen oder es schreckt sie der damit verbundene Aufwand. Ein VL-Vertrag läuft in der Regel sieben Jahre. Eingezahlt wird nur sechs Jahre, im siebten Jahr ist die Einlage gesperrt und die Sparer kommen noch nicht an ihr Geld ran. Oft zahlen sie bereits in einen Nachfolgevertrag ein.
Tipp: Alle wichtigen Infos rund ums Thema finden Sie in unserem Test Vermögenswirksame Leistungen.
Banksparplan, Bausparvertrag, Baukredit-Tilgung und Fondssparplan
Es gibt verschiedene VL-Sparformen. Gängig sind zum Beispiel: Banksparplan, Bausparvertrag, Baukredit-Tilgung und Fondssparplan. Eine Patentlösung, die für jeden gleich günstig ist, gibt es nicht. In der Regel macht der Chef keine Vorgaben für die Art des VL-Vertrags. Nur die Beschäftigten der Metall- und Elektrobranche haben keine Wahl: Sie müssen ihre vermögenswirksamen Leistungen in die betriebliche Altersvorsorge oder in einen Riester-Vertrag stecken. Ob ein Arbeitnehmer in seinem Betrieb vermögenswirksame Leistungen bekommt, hängt davon ab, was in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart wurde. Wie ist es bei Ihnen? Hat Ihr Arbeitgeber Sie aktiv auf die Möglichkeit hingewiesen, vermögenswirksame Leistungen zu beziehen?
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