Vermögens­anlagen

Anbieter ohne Information auf der Internetseite

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Das Gesetz schreibt Anbietern vor, Kurz­informationen für Vermögens­anlagen im Vertrieb auf ihrer Internetseite zugäng­lich machen. Im März 2013 waren dort aber 17 Blätter nicht zu finden. Die Begründungen waren zum Teil kurios. Nach den Finanztest-Anfragen kündigten Anbieter aktueller Angebote aber eine Veröffent­lichung an.

Der Bioenergie-Rendite-Fonds II etwa hatte gar keine eigene Internetseite, er hat Deukap aus Düssel­dorf mit dem Vertrieb beauftragt. Auf deren Webseite war das Blatt aber auch nicht abruf­bar. Ihre Muttergesell­schaft verwies zurück an den Initiator. Der hat mitt­lerweile den Aufbau einer Internetseite veranlasst, von der die Kurz­information herunter­geladen werden kann.

Von ThomasLloyd stammen die beiden Infrastrukturfonds CTI 8 und CTI 15. Das Haus stellte spitzfindig fest, dass nach „dem eindeutigen Wort­laut“ des Gesetzes nur eine „aktualisierte“ Fassung der Kurz­informationen zugäng­lich sein müsse, also gerade nicht die erst­malig bei der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht hinterlegte. Falls nichts aktualisiert wurde, müssten die Informationen danach also über­haupt nicht im Internet stehen. In der Gesetzes­begründung ist aber eindeutig die Rede davon, dass eine „aktuelle“ Fassung „dauer­haft auf einer Internetseite des Anbieters“ zur Verfügung gestellt werden müsse. ThomasLloyd hat die Blätter nun auf eine Webseite gestellt.

Der Wind­park­fondsanbieter Gedea wiederum baute eine Hürde ein: Er veröffent­lichte das Blatt zwar - aber nur im geschützten Bereich, für den sich Interes­senten anmelden mussten.

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JonaS95 am 17.02.2014 um 20:25 Uhr
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