Anbieter ohne Information auf der Internetseite
Das Gesetz schreibt Anbietern vor, Kurzinformationen für Vermögensanlagen im Vertrieb auf ihrer Internetseite zugänglich machen. Im März 2013 waren dort aber 17 Blätter nicht zu finden. Die Begründungen waren zum Teil kurios. Nach den Finanztest-Anfragen kündigten Anbieter aktueller Angebote aber eine Veröffentlichung an.
Der Bioenergie-Rendite-Fonds II etwa hatte gar keine eigene Internetseite, er hat Deukap aus Düsseldorf mit dem Vertrieb beauftragt. Auf deren Webseite war das Blatt aber auch nicht abrufbar. Ihre Muttergesellschaft verwies zurück an den Initiator. Der hat mittlerweile den Aufbau einer Internetseite veranlasst, von der die Kurzinformation heruntergeladen werden kann.
Von ThomasLloyd stammen die beiden Infrastrukturfonds CTI 8 und CTI 15. Das Haus stellte spitzfindig fest, dass nach „dem eindeutigen Wortlaut“ des Gesetzes nur eine „aktualisierte“ Fassung der Kurzinformationen zugänglich sein müsse, also gerade nicht die erstmalig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinterlegte. Falls nichts aktualisiert wurde, müssten die Informationen danach also überhaupt nicht im Internet stehen. In der Gesetzesbegründung ist aber eindeutig die Rede davon, dass eine „aktuelle“ Fassung „dauerhaft auf einer Internetseite des Anbieters“ zur Verfügung gestellt werden müsse. ThomasLloyd hat die Blätter nun auf eine Webseite gestellt.
Der Windparkfondsanbieter Gedea wiederum baute eine Hürde ein: Er veröffentlichte das Blatt zwar - aber nur im geschützten Bereich, für den sich Interessenten anmelden mussten.