Vermögen übertragen Das Geld bleibt in der Familie

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Keine Sorge vor den neuen Steuerregeln für Kapitaleinkünfte und Schenkungen: Vor allem Familien, die richtig und langfristig planen, sparen viel Steuern.

Finanzchefs in Familien müssen in diesem Jahr neu rechnen, damit die Steuerbelastung nicht zu groß wird. Eltern und Großeltern können mit einem durchdachten, auf lange Sicht ausgerichteten Plan gegensteuern. Sie dürfen jetzt viel mehr Vermögen in der Familie steuerfrei umverteilen und so die eigene Steuerlast senken.

Die neue Abgeltungsteuer sorgt seit Anfang 2009 dafür, dass manche Anleger schlechter dastehen als früher – vor allem diejenigen, die auf Aktienfonds und Aktien setzen. Die Steuern auf sämtliche Kapitaleinkünfte betragen jetzt einheitlich pauschal 25 Prozent. Der frühere Sparerfreibetrag heißt Sparerpauschbetrag und Kursgewinne aus neugekauften Wertpapieren sind auch dann steuerpflichtig, wenn die Papiere jahrelang im Depot liegen.

Gerade für Familien gibt es Auswege. Eltern und Großeltern können seit 2009 viel höhere Beträge steuerfrei auf ihre Kinder und Enkelkinder übertragen, denn die Freibeträge sind nach Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer enorm gestiegen. Wollen also zum Beispiel Großeltern sowieso Geld für die Ausbildung ihrer Enkel sparen, lohnt es sich, dieses gleich auf den Namen der Kinder anzulegen.

Über 8 500 Euro für Kinder steuerfrei

Durch die neuen Vorgaben zur Abgeltungsteuer schöpfen viele Steuerzahler ihren Freibetrag für Kapitalerträge schneller aus als früher. Ein Grund dafür ist, dass neben Zinsen und Dividenden nun auch Gewinne aus Wertpapierverkäufen für den neuen Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr (1 602 Euro für Ehepaare) mitzählen.

Wenn also zum Beispiel ein Ehepaar Anfang 2009 zu einem günstigen Zeitpunkt 50 000 Euro in einen Aktienfonds investiert hat und die Anteile im Laufe des Jahres mit 4 Prozent Gewinn verkauft, sind von den 2 000 Euro Gewinn nur 1 602 Euro steuerfrei. Auf alle Kapitaleinkünfte darüber kassiert das Finanzamt 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.

Schichten die Anleger nun einen Teil ihrer Geldanlagen um, können sie den Vorteil nutzen, dass auch minderjährige Kinder Anspruch auf Steuerfreibeträge wie den Sparerpauschbetrag haben. 801 Euro Kapitalerträge sind damit auch für sie in jedem Fall steuerfrei. Außerdem steht auch den minderjährigen Kindern der sogenannte Grundfreibetrag zu. 2009 ist damit auch für Kinder zusätzlich ein zu versteuerndes Einkommen von 7 834 Euro steuerfrei.

Hinzu kommt ein dritter Posten: Haben Kinder tatsächlich so hohe steuerpflichtige Einkünfte, dass die Eltern für sie eine Steuererklärung anfertigen müssen, erkennt das Finanzamt wie für erwachsene Steuerzahler auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen an – zumindest die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro.

So bleiben für Kinder Kapitalerträge von über 8 600 Euro steuerfrei, wenn sie keine weiteren Einnahmen haben:

So viel Erträge sind für Kinder steuerfrei

Sparerpauschbetrag  801 Euro
Grundfreibetrag  + 7 834 Euro
Sonderausgabenpauschale  + 36 Euro
Steuerfrei insgesamt 8 671 Euro

Selbst wenn Eltern ihren Kindern 200 000 Euro übertragen und sie dieses Geld für ein Jahr zu einem Zinssatz von 4 Prozent anlegen, müssten die Kinder für die 8 000 Euro Zinsen keine Einkommensteuer zahlen.

Höhere Freibeträge für Geschenke

Auch die Schenkungsteuer ist für die Familie bei einer Vermögensübertragung in dieser Größenordnung kein Thema: Jedes Elternteil darf jedem Kind alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis zu 400 000 Euro übertragen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt. Dieser Freibetrag hat sich Anfang 2009 von vorher 205 000 Euro also nahezu verdoppelt.

Verschenken Großeltern einen Teil ihres Vermögens, können sie bis zu 200 000 Euro je Großelternteil und Enkel übertragen, ohne dass Schenkungsteuer zu zahlen ist (siehe Tabelle „Die Freibeträge für Schenkungen“).

Ungünstiger sind die Rahmenbedingungen für Geldgeschenke an weiter entfernte Verwandte und Freunde. Auch für sie hat sich zwar seit Jahresanfang der allgemeine Steuerfreibetrag auf 20 000 Euro erhöht (bis Ende 2008: 10 300 Euro/5 200 Euro). Aber weil sie bei Schenkungen zu den Steuerklassen II und III gehören, zahlen Beschenkte dieser Steuerklasse für jeden Euro über dem neuen Freibetrag oft mehr Steuern als früher. Mindestens 30 Prozent werden fällig (siehe Tabelle „Die neuen Steuersätze“).

Überträgt ein Onkel seinem Lieblingsneffen ein Sparguthaben und Aktien im Wert von 200 000 Euro, muss der Beschenkte für die 180 000 Euro über dem Freibetrag 30 Prozent Steuern zahlen – letztlich bleiben ihm nur 146 000 Euro:

Geschenk an den Neffen

Wert des Geschenks  200 000 Euro
Freibetrag für den Neffen  – 20 000 Euro
Steuerpflichtiger Anteil  180 000 Euro
Steuersatz (Steuerklasse II)  30 Prozent
Zu zahlende Steuer  54 000 Euro
Geschenk nach Steuern 146 000 Euro

Planen vermögende Onkel oder Tanten Geldgeschenke, lohnt sich auch für sie eine langfristige Strategie: Haben sie beide Vermögen, können sie zum Beispiel ihrem Neffen alle zehn Jahre zusammen 40 000 Euro schenken – jeweils 20 000 Euro. Verschenken sie eine solche Summe erstmals zum 18. Geburtstag und zum zweiten Mal zum 28. Geburtstag, können sie insgesamt steuerfrei bis zu 80 000 Euro verschenken.

Einfacher mit einer NV-Bescheinigung

Solange die beschenkten Kinder, Enkel oder Nichten und Neffen neben den Einkünften aus Kapitalvermögen keine oder nur niedrige weitere Einkünfte haben, können sie vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhalten. Diese stellt das Finanzamt für bis zu drei Jahre aus, wenn der Antragsteller voraussichtlich ein so niedriges Einkommen hat, dass keine Steuer entsteht.

Eine NV-Bescheinigung erteilt das Finanzamt aber nur, wenn das Kind oder ein anderer Steuerzahler tatsächlich auch Einkünfte hat. Voraussetzung ist daher, dass einem Kind Vermögen endgültig und vorbehaltlos übertragen wurde.

Risiko mit unechten Geschenken

Wenn Eltern planen, das Geld zwar auf den Namen des Kindes anzulegen, ihm auch die Zinsen gutzuschreiben, jedoch weiter selbst über das Geld verfügen wollen, kann das schiefgehen.

Stellt das Finanzamt fest, dass die Eltern das Konto des Kindes lediglich als Parkplatz für ihr eigenes Vermögen nutzen, dann wird es ihnen die Kapitalerträge auch weiter zurechnen. Vorbei ist es dann mit dem Vorhaben, Abgeltungsteuer zu sparen.

Das kann die Behörde auch noch Jahre später aufdecken. Dann müssen die Eltern damit rechnen, dass sie die gesparte Steuer und auch Zinsen nachzahlen müssen.

Eltern minderjähriger Kinder haben zwar das Recht, deren Vermögen zu verwalten und es beispielsweise für eine besondere Ausbildung der Kinder zu nutzen. Sie dürfen es aber nicht wie eigenes Vermögen behandeln. Muss das Haus renoviert werden, ist es nicht erlaubt, dafür an das den Kindern übertragene Geld zu gehen.

Möglich ist aber, dass die Erwachsenen eine Schenkung an eine Vorgabe knüpfen – etwa daran, dass die Kinder das Geld für ihr Studium nutzen sollen.

Weitsichtige Planung

Auch wenn das Finanzamt bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie häufiger leer ausgeht als früher, sollten Schenkende die Übertragung gut planen. Sonst setzen sie einige Vergünstigungen aufs Spiel, sodass von der Steuerersparnis letztlich nichts mehr übrig bleibt.

Wollen Eltern ein Wertpapierdepot an ein Kind verschenken, ist es mit Blick auf die Abgeltungsteuer wichtig, dass sie die Bank darüber informieren, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung der Papiere handelt. Dann bleiben die Kursgewinne von Wertpapieren, die vor 2009 erworben wurden, auch nach der Schenkung steuerfrei.

Ohne Hinweis auf die Schenkung würde die Bank von einem Neuerwerb ausgehen. Da die Papiere erst nach 2009 zum neuen Eigentümer gelangen, wären künftige Kurssteigerungen steuerpflichtig.

Die schenkenden Eltern müssen zwar in Kauf nehmen, dass die Bank die Schenkung an das Finanzamt meldet. Doch aufgrund der neuen Freibeträge müssen die Familien nur selten die Schenkungsteuer zahlen.

Achtung – brenzlige Grenzen

Trotzdem können auch Geldgeschenke in solcher Größenordnung teure Folgen haben: zum einen in der Krankenversicherung, zum anderen für das Kindergeld.

Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, können die Kinder kostenlos mitversichert werden. Vorausgesetzt, ihre Einkommen liegt nicht über 360 Euro im Monat. Bei höherem Einkommen benötigen die Kinder eine eigene Versicherung.

Für volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind, ist außerdem die Frage nach dem Kindergeld wichtig: Eltern verlieren unter anderem den Anspruch auf Kindergeld sowie mehrere Freibeträge, wenn Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder höher als 7 680 Euro im Jahr sind.

Wenn die Familienkasse über das Kindergeld entscheidet, zählt sie zu den Einkünften und Bezügen neben den Kapitaleinkünften und Einkommen aus Ausbildung oder Nebenjob unter anderem auch einen Teil von Bafög-Zahlungen und den steuerfreien Anteil einer Waisenrente.

Einen Vorteil hat die Abgeltungsteuer aber gebracht: In der Kindergeldrechnung 2009 muss die Familienkasse von Zinsen und anderen Kapitaleinnahmen des Kindes immer 801 Euro Sparerpauschbetrag abziehen. Nur noch der Rest zählt bei der Kindergeldrechnung mit.

Für das Jahr 2008 zieht die Behörde von den Kapitaleinkünften lediglich die Werbungskosten oder die 51 Euro Pauschale ab. Alles andere berücksichtigt sie bei der Prüfung der 7 680-Euro-Grenze. Das darf sie für 2009 nicht mehr. Jetzt haben mehr Eltern Chancen auf Kindergeld.

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