Informieren. Verschenken Sie Vermögen, müssen Sie oder der Beschenkte das Finanzamt binnen drei Monaten informieren — es sei denn, es steht fest, dass keine Schenkungsteuer anfallen kann. Das gilt etwa bei üblichen Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken oder wenn der übertragene Betrag einschließlich möglicher Schenkungen in den zehn Jahren zuvor den Freibetrag nicht übersteigt.
NV-Bescheinigung. Beantragen Sie für Ihr Kind eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt, wenn es zwar Kapitalerträge über 801 Euro im Jahr hat, aber sonst keine oder nur so niedrige Einnahmen, dass keine Steuern fällig werden. Liegt der Bank die Bescheinigung vor, führt sie keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.
Bedingung. Wollen Sie sichergehen, dass Ihr Kind das geschenkte Vermögen zum Beispiel für seine Ausbildung nutzt, können Sie dies bei der Schenkung zur Auflage machen und festlegen. Eine solche Regelung sollten Sie vorab mit einem Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht besprechen.
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