
Ein Vater, der seiner unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in seinem Zweifamilienhaus vermietet hat, streitet um die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. Das Problem: Er hat zwar mit seiner Tochter wie unter Fremden üblich einen Mietvertrag abgeschlossen. Jedoch zahlt sie keine Miete.
Der Vater setzte die Miete nur fiktiv an und verrechnete den Betrag mit dem Unterhalt, den er seiner Tochter zahlt. Das erkannte das Finanzamt nicht an. Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte ab, da der Vater nicht mal konkret schriftlich vereinbart hat, wie der Unterhalt mit der Miete zu verrechnen sei. Jetzt muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob die Vermietung steuerlich zählt und der Vater die Werbungskosten aus der Vermietung doch absetzen kann (Az. IX R 28/15).
Tipp: Wollen Sie an Ihre Kinder vermieten, sollte die Vermietung so sein wie unter Fremden üblich. Zahlen Sie am besten den Unterhalt an Ihr Kind, sodass es selbst Miete zahlt. Auch die Nebenkosten der Wohnung müssen Sie wie unter Fremden üblich abrechnen, damit das Mietverhältnis steuerlich zählt.
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Hallo Till, das sehe ich anders:Wenn es so einfach wäre, wie Sie es sich wünschen, würde diesen Trick jeder so machen: Aufwände absetzen und weniger Steuern zahlen, weil man angeblich einem Verwandten eine Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt und dieses mit "Unterhalt" verrechnet. Dabei fließt natürlich kein einziger Cent, weder für den "angeblichen" Unterhalt noch für die "angebliche" Miete. Nur das Finanzamt, das soll mal schön alles anerkennen. Sorry, aber ich kann das ewige Geschrei gegen die Steuerbeamten (bin selbst keiner!) nicht mehr hören. Wer einen Vorteil haben möchte (in diesem Fall der steuerpflichtige Vater), sollte auch bereit sein, dafür konkrete Nachweise zu erbringen (in diesem Fall Zahlungsbelege sowohl für seine Unterhaltszahlungen als auch für seine Mieteinkünfte). Das ist nicht zu viel verlangt - und ich finde es eher zum Kopfschütteln, wenn man wegen so etwas dann auch noch die Gerichte bis zum Bundesfinanzhof beschäftigt und von wichtigeren Aufgaben abhält!
Ja wie soll er denn die Miete verrechnen. Kann es da eine Frage geben? Natürlich durch Aufrechnung der durch Schenkungsvertrag (Unterhaltsverpflichtung) erworbenen Ansprüche der Tochter gegen sich. Und zwar 1:1. Dieses verhalten unserer Beamtenschaft (inkludiert die Richter) ist das, was das Wort Beamtendiktatur mit Leben erfüllt! Till