Grundsätzlich gelten für den Abschluss von Mietverträgen mit Flüchtlingen keine Besonderheiten. Wie bei jedem anderen Wohnungsmietvertrag auch können Sie mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten aber nur dann in voller Höhe absetzen, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung beträgt. Liegt sie darunter, sind die Werbungskosten anteilig zu kürzen.