Der Käufer einer Mietwohnung hat das Recht auf eine Erstbesichtigung, auch wenn es dem Mieter nicht gefällt. Ein Münchener hatte eine Eigentumswohnung ersteigert, ohne sie vorher zu besichtigen. Nachdem er im Grundbuch eingetragen war, kündigte er dem Mieter wegen Eigenbedarfs und teilte mit, er müsse die Wohnung ausmessen. Das Amtsgericht München gab ihm Recht: Sein Interesse an der Wohnung überwiege das Interesse des Mieters, nicht gestört zu werden (Az. 416 C 10784/16).