
Unangenehm. Soll die vermietete Wohnung verkauft werden, müssen Mieter Besichtigungstermine dulden. © picture alliance / dpa-tmn / Christin Klose
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, löst das oft Ängste aus. Welche Rechte und Pflichten Mieter haben.
Kauf bricht nicht Miete, heißt es in Paragraf 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung berechtigt den neuen Vermieter also nicht dazu, das bisherige Mietverhältnis zu kündigen. Mit dem Verkauf beginnen bei vielen Bewohnern und Bewohnerinnen aber die Sorgen. Der neue Eigentümer könnte die Wohnung nicht nur als Geldanlage sehen, sondern selbst einziehen wollen. Dieser drohende Eigenbedarf verängstigt Mieter.
Daneben bringt ein Verkauf auch ganz praktische Ärgernisse für Mieterinnen und Mieter mit sich: zum Beispiel die Wohnungsbesichtigung von Kaufinteressenten. Stiftung Warentest klärt wichtige Fragen rund um den Vermieterwechsel.
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@stiwa1970: Der Hinweis auf die beim Eigenbedarf "recht vermieterfreundliche" Rechtsprechung sollte keine Wertung zum Ausdruck bringen, sondern den Mietparteien eine grobe Orientierung für mögliche Streitigkeiten vor Gericht geben. Das Grundgesetz schützt das Eigentumsrecht des Vermieters und damit auch seinen Anspruch auf eine eigene Nutzung der Immobilie. Weder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes noch die Norm zur Eigenebedarfskündigung im BGB regelt aber Detailfragen. Diese (etwa die Frage, ob Eigenbedarf erklärt werden kann, damit die künftige Pflegeperson des Vermieters die Wohnung nutzen kann oder die Frage, ob der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung mit dem Ziel aussprechen kann, die Wohnung künftig als Zweiwohnung nur gelegentlich zu nutzen) werden von den Gerichten im Einzelfall geregelt. Ganz objektiv gesehen ist die Rechtsprechung hier momentan großzügig (aus Vermietersicht). Das zu wissen, ist hilfreich, wenn Mieter über eine Klage gegen die Kündigung bzw. Vermieter über die Erklärung der Kündigung nachdenken.
Dank für die übersichtliche Zusammenstellung. Noch besser wäre es, wenn Sie auf die Wertung "Die Rechtsprechung ist aktuell recht vermieterfreundlich" verzichtet hätten. Es stimmt, Eigentum verpflichtet. Das ist aber erst der zweite Absatz des Art. 14 GG. Absatz 1 lautet: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet!