Verlobung

Rechts­status der Verlobung

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Das Verlöbnis gilt als Vorstufe der Ehe und hat in Deutsch­land einen höheren Status als eine nicht eheliche Lebens­gemeinschaft. Laut Bürgerlichem Gesetz­buch (BGB) gelten Verlobte als Angehörige im Sinne des Gesetzes.

  • Zeug­nisverweigerungs­recht. Bei Strafsachen, die den Verlobten betreffen, darf man die Aussage verweigern.
  • Erbrecht. Verlobte erben nur, wenn sie im Testament genannt sind.
  • Voraus­setzungen. Verlobungen sind in Deutsch­land rechts­wirk­sam, wenn beide Partner voll­jährig sind. Ein „Ja“ zum mündlichen Heirats­antrag reicht aus – dann gilt das Bündnis. Minderjäh­rige brauchen die Erlaubnis ihrer Eltern, um sich zu verloben. Ist einer der Partner bei seiner Verlobung verheiratet, gilt die Verlobung als sittenwid­rig. Seit 2005 dürfen sich auch gleich­geschlecht­liche Paare verloben.
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lisathomasius am 29.01.2013 um 18:03 Uhr
Netter Artikel, aber ...

Das Aufgebot (öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung) gibt es schon lange nicht mehr, stattdessen jetzt die Anmeldung der Ehe. Auch die ist aber nicht nötig, um verlobt zu sein, wie es ja auch unter "Rechtsstatus der Verlobung" richtig ausgeführt wird. Die Überschrift "Ab Aufgebot verlobt" macht deshalb einfach keinen Sinn.