
Verlobungsringe zu tauschen, schien lange überholt zu sein. Doch jetzt entdecken viele Menschen den alte Brauch für sich. Neben aller Romantik ist aber zu beachten: Eine Verlobung hat rechtliche Konsequenzen.
Verlobungen haben Konjunktur
Silvio Berlusconi machte es gerade (mal wieder), Roberto Blanco, die britische Schauspielerin Keira Knightley: Sie alle haben ihre Heiratspläne bekanntgegeben und gelten nun offiziell als verlobt. Auch das „normale“ Volk hat das altmodische Heiratsversprechen neu entdeckt. Juweliere verkaufen vermehrt Verlobungsringe. Gastronomiebetriebe richten viele Verlobungsfeiern aus. Ein richtiges Fest und das Tragen eines Ringes ist für Verlobte meist von großer emotionaler Bedeutung. So können sie nach außen ihre Verbundenheit gegenüber einem anderen Menschen ausdrücken. „Vor dem Gesetzgeber ist eine Verlobung zunächst ein Heiratsversprechen – allerdings eines, das nicht eingeklagt werden kann“, erklärt Torsten Hippe, auf Familienrecht spezialisierter Anwalt aus Berlin. Früher mussten Männer manchmal eine Entschädigung an ihre Verlobte zahlen, wenn sie sie vor der Hochzeit sitzen ließen. Die sogenannte Kranzgeld-Regelung wurde erst 1998 abgeschafft. Heute dürfen die Lebenspartner auch nach jahrelanger Verlobung die Verbindung abbrechen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Plötzlicher Bruch kann teuer werden
Anders sieht es aus, wenn die Hochzeit bereits geplant ist und Kosten entstanden sind. Löst ein Partner dann die Verlobung, hat der andere Anspruch auf Schadenersatz. „Die Aufwendungen für Brautkleid, Frack, die Reise auf die Malediven oder die Saalmiete für die Feierlichkeiten muss derjenige übernehmen, der das Verlöbnis bricht“, sagt Torsten Hippe. Diese sogenannte Ersatzpflicht trete aber nicht ein, wenn es für den Abbruch der Verlobung einen wichtigen Grund wie Gewalttätigkeit oder Fremdgehen gebe. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Mann macht seiner langjährigen Lebensgefährtin, die in einer anderen Stadt lebt, im Urlaub einen Heiratsantrag. Das Paar plant die Hochzeit, bestellt das Aufgebot und zahlt gemeinsam eine Eigentumswohnung an. Die Frau kündigt ihre Stelle, weil sie im Betrieb des Mannes mitarbeiten will. Wenige Wochen vor der Hochzeit kippt die Stimmung: Die Braut stellt fest, dass ihr künftiger Ehemann eine andere hat. Der Mann muss alle Kosten, die durch die geplante Eheschließung entstanden sind, tragen. Auch für die gekündigte Stelle muss der Treulose mehrere Monatsgehälter Schadenersatz zahlen.
Ab Aufgebot verlobt
Verlobungsgeschenke dürfen zurückverlangt werden. Der Anwalt: „Ob Ringe getauscht wurden, ist unerheblich. Die Gesetzgebung greift ab dem Moment, in dem sich beide das Heiratsversprechen gegeben haben.“ Jedes Paar, das beim Standesamt das Aufgebot bestellt hat, gilt als verlobt.
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Das Aufgebot (öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung) gibt es schon lange nicht mehr, stattdessen jetzt die Anmeldung der Ehe. Auch die ist aber nicht nötig, um verlobt zu sein, wie es ja auch unter "Rechtsstatus der Verlobung" richtig ausgeführt wird. Die Überschrift "Ab Aufgebot verlobt" macht deshalb einfach keinen Sinn.