Verkehrs­verstöße im Ausland

Interview Anwalt Kay Reese: Bußgeld aus dem Ausland

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Wer nach dem Urlaub einen Bußgeld­bescheid bekommt, weiß oft nicht, wie es weitergeht. Kay Reese, Fach­anwalt für Verkehrs­recht und Strafrecht in Berlin, gibt Rat.

Nach der Rück­kehr aus dem Urlaub flattert ein Bußgeld­bescheid aus dem Ausland ins Haus – was tun?

Reese: Das kommt darauf an, ob man es war oder nicht. Fühlt sich der Urlauber zu Unrecht bezichtigt, sollte er seine Einwände geltend machen, also zum Beispiel mitteilen, dass er nicht gefahren sei. Ist der im Bußgeld­bescheid genannte Vorwurf berechtigt, kann der Betroffene gleich zahlen. Manche Länder bieten sogar Rabatte für jene an, die schnell zahlen. Damit ist die Angelegenheit vom Tisch.

Bußgelder aus dem Ausland sind oft sehr hoch. Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Reese: Nicht alle Bußgelder sind in Deutsch­land voll­streck­bar. Voll­stre­cken heißt: Das Geld kann einge­trieben werden, wenn der Empfänger nicht freiwil­lig zahlt. In einem solchen Fall kann sich die ausländische Behörde ans deutsche Bundes­amt für Justiz (BfJ) wenden, das für die Voll­stre­ckung ausländischer Bußgelder zuständig ist. Das BfJ wird aber nur tätig, wenn die Forderung mindestens 70 Euro beträgt. Bußen, die darunter liegen, werden nicht voll­streckt. Aber selbst wenn die Bagatell­grenze erreicht ist, heißt das nicht, dass sich das Reise­land tatsäch­lich ans BfJ wendet. Urlauber können also zunächst einmal abwarten.

Können alle Reiseländer ihre offenen Bußgelder in Deutsch­land voll­stre­cken lassen?

Reese: Das hängt von einem Rahmenbeschluss der Europäischen Union ab. Länder, die diesen in nationales Recht umge­setzt haben, können voll­stre­cken lassen. Griechen­land und Irland haben das nicht getan**. Sie können ihre offenen Bußgelder nicht eintreiben lassen. Dasselbe gilt für die Schweiz. Diese Länder versuchen oft, mithilfe von Inkassobüros an das Geld zu kommen.

Inkasso klingt für viele bedrohlich. Ist es das auch?

Reese: Inkassobüros oder mahnende Rechts­anwälte können offene Forderungen nicht voll­stre­cken. Von ihnen geht also diesbezüglich keine Gefahr aus. Vor allem Inkassobüros setzen darauf, dass der Ange­schriebene mehr oder weniger freiwil­lig zahlt. Dazu bauen sie oft eine regelrechte Drohkulisse auf und sprechen davon, die offene Forderung der Schufa zu melden. Davon sollten sich Betroffene nicht einschüchtern lassen! Die Schufa darf nur unbe­strittene Forderungen eintragen. Sicher­heits­halber sollte der Ange­schriebene der Forderung daher wider­sprechen.

Was sollte ein Verkehrs­sünder tun, wenn er Post vom Bundes­amt für Justiz bekommt?

Reese: Post vom BfJ oder auch von einem deutschen Gericht sollte der Empfänger genau lesen und sich gegebenenfalls Rechts­rat holen. Meldet sich das BfJ, hat er zwei Wochen Zeit, sich zu äußern. Vom Gericht könnte ein Mahn­bescheid kommen, gegen den der Betroffene Wider­spruch einlegen müsste.

Angenommen, der Verkehrs­sünder zahlt nicht und hört auch nichts mehr von seinem Verkehrs­vergehen. Ist die Sache damit erledigt?

Reese: Wer wieder in das Land fährt, in dem er als Verkehrs­sünder erwischt wurde, muss mit Konsequenzen rechnen. Die offene Geldbuße kann zum Beispiel bei der Einreise oder einer Verkehrs­kontrolle auffallen. Die Folge: Man zahlt die Buße und manchmal noch oben­drauf.

** Passage korrigiert am 27. September 2016.

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