Verkehrs­unfall

Anspruch auf den Anwalt

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Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, hat grund­sätzlich Anspruch auf einen Rechts­anwalt. Das gilt auch für Kleinschäden. Die Kosten für den Anwalt muss die Gegen­seite bezahlen. Denn der durch­schnitt­liche Auto­fahrer ist juristischer Laie und weiß gar nicht, worauf er alles Anspruch hat. Bei den Versicherern hingegen sitzen erfahrene Juristen. Zwischen beiden Parteien soll „Waffengleichheit“ herr­schen (Amts­gericht Pforzheim, Az. 2 C 590/01).

Ausnahme: Anders kann das in Ausnahme­fällen sein, wenn es sich um absolute Kleinig­keiten handelt, niemand verletzt wurde und die Schuld­frage voll­kommen klar ist (Bundes­gerichts­hof, Az. VI ZR 3/94).

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Antefix am 19.08.2015 um 10:21 Uhr
Überfrachtete Schreibtischtheorie

Alles richtig erzählt, aber an zahlreichen Realitäten unterschiedlichster Schadensabwicklung vorbei. Nicht die meisten, sondern die schlimmsten Unfälle passieren im "übersichtlich" maßnahmengeregelten Schnellverkehr (auf Autobahnen, also selten ohne Polizei und Notfalldienste). Bei zahlenmäßig ungleich größeren Blechschäden im Stadt- und Regionalverkehr - mit oder ohne Polizeibeteiligung - kann man dagegen zunehmend die Erfahrung machen, dass sich über Schuldfragen die beteiligten Versicherer erst später untereinander "verständigen". Vorsicht deshalb mit angeblich sofort "beanspruchbaren" Anwälten, Gutachtern, Leihwagen etc., wenn man am Ende nicht auf der Hälfte seiner Auslagen oder einem anderen prozentualen Betriebsgefahren-Schadensanteil sitzen bleiben und deswegen nicht mehr klagen will.