Wer auf einem Radweg stürzt, der durch Risse und Kuhlen uneben ist, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, so das Landgericht Magdeburg (Az. 10 O 984/17). Gemeinden seien nur verpflichtet, vor Gefahren zu warnen, wenn diese nicht von selbst erkennbar sind.
Tipp: Ist ein Radweg durch ein blaues Radwegschild ausgewiesen und damit benutzungspflichtig, so gilt das nur, wenn der Radweg in Ordnung und befahrbar ist. Ansonsten dürfen Radfahrer auf der Straße fahren.