Ein Straßenverkehrsamt darf ein Autokennzeichen mit den Initialen „HH 1933“ wieder einziehen, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Das Amt hatte das Nummernkennzeichen auf Wunsch des Halters vergeben. Weil sich ein anderer Bürger beschwerte, kassierte es das Autokennzeichen jedoch wieder. Dagegen klagte der Halter. Doch das Gericht urteilte: Das Kennzeichen sei sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger Deutschlands sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Halter mit dem Kennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zeigen wolle. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen (Az. 8 B 629/19).