
Steigt der Verkehrslärm an einer Straße vorübergehend, dürfen Mieter deswegen die Miete nicht mindern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 152/12).
Wegen einer Baustelle war der Verkehr von einer Berliner Hauptstraße mehr als ein Jahr lang durch eine sonst ruhige Nebenstraße geleitet worden. Dadurch erhöhte sich der Lärmpegel in der Wohnung des Mieters von 46 auf 62 Dezibel. Schon eine Erhöhung um 10 Dezibel wird als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Der Mieter kürzte deshalb die Miete um rund 1400 Euro.
Zu Unrecht, urteilten die Richter. Eine ruhige Lage sei nicht als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart worden. Dem hätte der Vermieter „in irgendeiner Form“ zustimmen müssen. Der Lärm hielt sich zudem in Grenzen: Erst ab einem Pegel über 65 Dezibel weist der Berliner Mietspiegel Straßen als Lagen mit hoher Verkehrslärmbelastung aus.
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