Steuerzahler dürfen den Gewinn aus dem Verkauf ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung auch dann vollständig steuerfrei bekommen, wenn sie in den Vorjahren Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt haben. So urteilte das Finanzgericht Köln und widersprach damit dem Finanzamt (Az. 8 K 1160/15). Das Heimbüro gehöre zum privaten Wohnbereich und sei kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Nun muss der Bundesfinanzhof den Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt klären (Az. IX R 11/18).
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