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- Für welche Mängel haften Händler? Welche Rechte haben Käufer, wenn der Verkäufer defekte Ware nicht repariert? Wir beantworten Fragen zu Garantie und Sachmängelhaftung.
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- Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
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- Kommt jemand wegen eines Produktfehlers zu Schaden, haftet der Hersteller – auch ohne Verschuldensnachweis. Der Bundesgerichtshof urteilte erneut im Sinne der Opfer.
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@capok: Privatverkäufer müssen nicht auf Gefahren hinweisen, die mit der normalen Benutzung von Gegenständen verbunden sind. Das ist Sache des Herstellers. Ein Hinweis kann im Einzelfall nötig sein, wenn ein Privatanbieter weiß, dass der von ihm angebotene Gegenstand wegen seiner besonderen Eigenschaften besondere Unfallgefahren birgt, die typische Dinge gleicher Art nicht aufweisen. Sie sollten ggf. darauf hinweisen, dass die Gebrauchsanweisung nicht dabei ist. Sie sollten außerdem darauf hinweisen, wenn Sie Ware weiterverkaufen, die Sie oder jemand anders privat zum Beispiel über Alibaba aus dem Nicht-EU-Ausland importiert hat und für die deshalb niemand die Schadenersatzhaftung für Produktfehler trägt (-- www.test.de/produkthaftung). Entspricht solche Ware nicht den EU-Anforderungen an Sicherheit und Schadstofffreiheit, ist das aus unserer Sicht regelmäßig ein Sachmangel, der den ahnungslosen Käufer zur Rückgabe berechtigt, und den Sie dementsprechend nicht verschweigen dürfen. Unserer Ansicht nach reicht in solchen Fällen der Hinweis aus, dass es sich um einen Direktimport aus dem Nicht-EU-Ausland handelt. Es ist nicht nötig, die Rechtslage oder mögliche Gefahren genauer zu erklären. Bei in der EU von einem Händler erworbenen Gegenständen ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Das Produkthaftungsgesetz gilt dann und haftet der Importeur oder jedenfalls der Händler wie ein Hersteller.
@NoSi: Das halten wir nicht für richtig. Auch ohne unterschriebene Vertragsurkunde wird das Angebot vollständig zum Vertrag, wenn der Käufer es annimmt. Daran muss sich der Verkäufer festhalten lassen. Umgekehrt kann der Käufer nicht mehr oder anderes verlangen, als der Verkäufer angeboten hat und kommen auf diese Weise auch Bedingungen wie ein Ausschluss der Sachmangelhaftung zum Tragen, soweit er wirksam ist.
Mit Screenshots kann vor Gericht der Beweis über den Inhalt eines Angebots angetreten werden. Das Gericht nimmt ihn in Augenschein, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html. Ist der Screenshot manipuliert, ist es Sache des Verkäufers das Angebot so darzustellen, wie es tatsächlich war. Es reicht nicht aus zu behaupten: Das war so nicht. Hat der Verkäufer ausreichend genau dargestellt, was er wie angeboten hat, ist es Sache des Käufers nachzuweisen, dass sein Screenshot echt ist.
@NoSi: Völlig richtig: Screenshots sind ohne weiteres manipulierbar. Trotzdem sind sie vor Gericht wie dargestellt verwertbar. Unbedingt zu beachten: Einen falschen Screenshot vorzulegen, ist als Betrug oder jedenfalls Betrugsversuch strafbar. Zivilrichter können die Staatsanwaltschaft einschalten, wenn sie den Verdacht haben, dass jemand sie mit einem gefälschten Screenshot täuschen will.
https://www.youtube.com/watch?v=3ERS9EuUavg&t=61s