Listet ein Vergleichsportal nur Anbieter auf, die ihm im Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision bezahlen, muss dieses Geschäftsmodell für die Kunden klar erkennbar sein, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 55/ 16). Im vorliegenden Fall wurde das Onlineportal Bestattungsvergleich.de vom Bundesverband Deutscher Bestatter verklagt. Dieser warf dem Portal mangelnde Transparenz vor, weil es nur Anbieter in den Preisvergleich aufnahm, die im Fall eines Vertragsabschlusses eine Vermittlungsprovision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises bezahlten. Für die Kunden ist das nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof stellte grundsätzlich fest: Portale müssen gezielt darauf hinweisen, wenn sie andere Anbieter ausschließen. Denn Verbraucher nutzten Preisvergleichsportale dazu, sich schnell einen Überblick über Angebote und Preise zu verschaffen. Sie gingen nicht davon aus, dass nur Anbieter gelistet werden, die Provisionen zahlen.