Verbraucher­schutz-Klagen Eine Klage, alle Kunden erhalten Geld zurück

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Verbraucher­schutz­verbände erhalten mehr Macht: Sie können Unternehmen jetzt auch zwingen, rechts­widrig kassierte Beträge zu erstatten. So sieht es jedenfalls das Ober­landes­gericht Dresden. Setzt sich die Rechts­ansicht durch, bekommen Verbraucher künftig rechts­widrig kassiertes Geld zurück, ohne dass sie selbst es fordern oder gar klagen müssen. Damit ist jetzt schon mehr Verbraucher­schutz möglich, als die neue Muster­fest­stellungs­klage haben wird. test.de erklärt die Rechts­lage.

Streit um Milliarden

Einer der spektakulärsten Erfolge im Verbraucher­schutz waren der Streit um die Kreditbearbeitungsgebühren. Wohl ein bis zwei Milliarden Euro der rechts­widrigen Entgelte mussten Banken und Sparkassen wieder heraus­geben, nachdem die Zivilge­richte bis hin zum Bundes­gerichts­hof geur­teilt hatten: Die Gebühren sind rechts­widrig. Für Kredite dürfen Banken nur Zinsen kassieren und nicht auch noch von der Lauf­zeit unabhängige Entgelte. test.de und andere Medien machten das Urteil publik. Millionen von Verbrauchern forderten darauf­hin Erstattung. Und dennoch: Den größten Teil der insgesamt schät­zungs­weise rund 15 Milliarden Euro rechts­widrig kassierter Gebühren durften die Kredithäuser behalten, weil ihre Kreditnehmer entweder nichts von ihrem Recht erfuhren oder sie sich nicht aufrafften, die Erstattung zu fordern und zur Not auch mit Schlichter oder Rechts­anwalt durch­zusetzen.

Rechts­widrige Gewinne für Banken und Sparkassen

Noch viel düsterer sieht es aus, wenn es um Mini-Gebühren wie 0,32 Euro für die Rück­buchung geplatzter Last­schriften oder 0,30 Euro je Buchungs­posten geht. Das Porto für den Brief mit der Erstattungs­forderung ist in solchen Fällen meist höher als die zu erstattende Gebühr. Entsprechend selten bitten Kunden ihre Bank oder Sparkasse dann auch wirk­lich zur Kasse. Schließ­lich treffen unzu­lässige Bank­gebühren Verbraucher oft in einem Augen­blick, wo sie andere Sorgen haben, als einen Rechts­streit mit der Bank anzu­zetteln. So lag der Fall, den die Verbraucherzentrale Sachsen vor Gericht brachte: Die Volks­bank Dresden-Bautzen kassierte regel­mäßig 30 Euro, wenn Gläubiger eines Kunden dessen Guthaben bei der Bank pfändeten. Das geschieht, wenn Menschen in die Schuldenfalle tappen und markiert oft den Anfang einer Privat­insolvenz.

Rechts­widrige Gewinne für Banken und Sparkassen

Doch damit könnte jetzt Schluss sein. Nach dem Urteil des Ober­landes­gerichts Dresden im Streit um die Pfändungs­gebühr kann die Verbraucherzentrale Sachsen von der Volks­bank Dresden-Bautzen nicht nur verlangen, die rechts­widrige Gebühr zu stoppen, sondern sie auch zwingen, sie allen betroffenen Kunden zu erstatten. Unterbleibt die Erstattung auch nur an einen einzigen Betroffenen, kann die Verbraucherzentrale beim Land­gericht Leipzig beantragen, ein Ordnungs­geld von bis zu 250 000 Euro zu verhängen.

Gute Chance auf Bestätigung durch BGH

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Der Fall liegt jetzt beim Bundes­gerichts­hof in Karls­ruhe. Die Chancen, dass der das Urteil aus Dresden bestätigt, sind allerdings gut. Das oberste deutsche Zivilge­richt hat zu einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg im Dezember bereits entschieden: Grund­sätzlich können Verbraucher­schutz­verbände nicht nur ein Verbot verbraucher­rechts­widriger Praktiken durch­setzen, sondern zusätzlich nach dem Gesetz über unlauteren Wett­bewerb die Beseitigung unzu­lässiger geschäftlicher Hand­lungen verlangen. Genau so hatte auch das Ober­landes­gericht Dresden argumentiert. In Karls­ruhe war nur noch offen geblieben, wie weit das Recht auf Beseitigung illegaler Geschäfts­praktiken reicht.

Ein Verfahren, alle Betroffenen profitieren

Bleibt es beim Dresdner Urteil, dann haben Verbraucher­schutz­verbände für Streitig­keiten um rechts­widrige Entgelte bereits jetzt bessere Möglich­keiten, Verbraucher­schutz zu erzwingen, als sie das Muster­fest­stellungs­klagegesetz noch bringen soll. Die Muster­fest­stellungs­klage klärt zwar für alle registrierten Verbraucher verbindlich, ob sie bestimmte Ansprüche haben. Die einzelne Forderung als solche ist aber im Muster­verfahren nicht Thema. Die müssen Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens separat geltend machen und durch­setzen. Gleich­wohl: Wenn wie zum Beispiel im Abgasskandal um Schadenersatz gestritten wird, kann die Muster­fest­stellungs­klage besser geeignet sein, um Verbraucher­schutz durch­zusetzen. Einzel­heiten dazu in unseren FAQ Musterfeststellungsklage.

Jubel bei Verbraucherschützern

Das Urteil aus Dresden lässt Verbraucherschützer jubeln. „Das ist ein großer Erfolg für den Verbraucher­schutz“, freut sich Michael Hummel, Leiter des Rechts­referats bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg pflichtet ihm bei. Bestätigt sich die Linie des Ober­landes­gerichts Dresden, dann profitieren Verbraucher künftig direkt von unserer Arbeit, erklärt sie. Jubel auch bei der Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden und ihren Anwälten: „Dieses Urteil freut uns riesig. Und wir hoffen wirk­lich inständig, dass es vom Bundes­gerichts­hof bestätigt wird“, sagte Jörg Schädtler, Vorsitzender des Vereins. „Das Urteil könnte auch positive Folgen für zahlreiche weitere gängige Rechts­brüche der Banken haben: Banken könnten möglicher­weise auch dazu verpflichtet werden, unaufge­fordert den Nutzungs­ersatz widerrufener Darlehens­verträge zu erstatten oder die Guthaben „vergessener Sparbücher“ an die Erben auszuzahlen, anstatt sich diese nach einiger Zeit einfach einzuver­leiben“, ergänzte Rechts­anwalt Michael Dorst.

Ober­landes­gericht Dresden, Urteil vom 10.04.2018
Aktenzeichen: 14 U 82/16 (nicht rechts­kräftig, Revision beim Bundes­gerichts­hof läuft)

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 14.12.2017
Aktenzeichen: I ZR 184/15

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.07.2018 um 10:09 Uhr
Re: Re: Musterfeststellungsklage durch Stiftung Wa

Was das "Windhundprinzip" - rechtstechnisch: Prioritätsprinzip - angeht, heißt es im Gesetz: "Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft." (§ 610 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ab 1.11.2018 gültigen Fassung). Ob die Gerichte das eher eng oder weit auslegen werden, weiß ich nicht. Für recht sicher halte ich: Für nicht von der ersten Klage erfassten Feststellungen ist eine zweite Klage zulässig, auch wenn es um den im wesentlich gleichen Sachverhalt geht.

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 19.07.2018 um 09:51 Uhr
Re: Musterfeststellungsklage durch Stiftung Warent

Einzelheiten zur Musterfeststellungsklage finden Sie in unseren FAQ zum Thema. Der Link dahin fehlte hier, ich habe ihn eben am Ende des Absatzes "Ein Verfahren, alle Betroffenen profitieren" ergänzt.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Reaktion, ich war gestern & vorgestern nicht im Einsatz.

siriustag21 am 17.07.2018 um 10:17 Uhr
Musterfeststellungsklage durch Stiftung Warentest

Stiftung Warentest schreibt: "Beispiel im Abgasskandal um Schadenersatz gestritten wird, kann die Musterfeststellungsklage besser geeignet sein, um Verbraucher­schutz durch­zusetzen."
Welche Verbraucherschützer dürfen überhaupt eine Musterfeststellungsklage führen?.
Wird Stiftung Warentest oder eine Verbraucherzentrale im November noch hinsichtlich des Abgasskandals klagen?
Nach meinen Informationen gilt das "Windhundprinzip", d.h. die Verbraucherorganisation, die zuerst die Musterfeststellungsklage einreicht, hat das alleinige Recht, andere Verbraucherverbände dürfen dann in derselben Sache nicht mehr klagen.
Also könnte in Absprache mit der Beklagten ein Pseudoverbraucherverband die Klage so schlecht formulieren, damit sie erfolglos bleibt. Echte Verbraucherschützer hätten dann keine Chance mehr.

halsbandschnaepper am 15.07.2018 um 19:14 Uhr
Mehrheit der Poliker sind Rechtsanwälte??

Franz H. aus A., wie kommen sie darauf? Ihre private Statistik? Folgendes habe ich gefunden:
https://rae-oehlmann.de/zahl-der-anwaeltinnen-und-anwaelte-im-deutschen-bundestag-steigt/
154 Juristen im Bundestag, davon 87 Rechtsanwälte. Der Bundestag hat 709 Mitglieder. Im Bundestag sind also nur ca. 22 % Juristen und etwa 12 % Rechtsanwälte. Diese zahlen bestätigen ihre Aussage schon mal nicht. Welche Zahlen haben Sie?

Franz.H.aus.A am 14.07.2018 um 21:56 Uhr
Prima wie lange ?

Die Mehrheit der Poliktiker ist Rechstanwalt .Das führ in der vergangenheit nicht zur klaren Ergebnissen.
Ich warte seit Jahren auf die erstattung der rechtswiderigen gebühren bie der vergabe von Hauskrediten.
Recht haben und bekommen ist gut .Mal sehen ob das Grosskapital sich dran hält .