
Kontrollieren. Nicht jeder angezeigte Preis stimmt. © Fotolia / sergeyryzhov
Fast jedem Kunden ist das schon passiert: Ein vermeintliches Sonderangebot erweist sich in der Realität doch nicht als Schnäppchen. An der Kasse ist die Ware teurer als der Preis, der am Supermarktregal angegeben war. Welcher Preis gilt nun? Wie Händler und Dienstleister über Preise informieren müssen, regelt die Preisangabenverordnung. Leider halten sich nicht alle daran.
Der Preis am Produkt zählt
Steht am Regal oder im Schaufenster ein niedrigerer Preis als beim Einscannen an der Kasse, werden Kunden schon mal sauer. Ein Recht, die Ware günstiger einzufordern, haben sie aber nicht. Juristisch verbindlich ist der Preis, den ein Produkt direkt trägt. Das Problem: Preisetiketten gibt es kaum noch, der Preis ist im Strichcode versteckt. Dennoch gilt der Preis, den die Kasse ausliest. Kunden können sich nicht darauf berufen, dass am Supermarktregal ein niedrigerer Preis steht. Sie können aber die teurere Ware ablehnen, wenn sie den höheren Preis nicht bezahlen wollen. Vonseiten der Händler muss kein böser Wille dahinterstecken.
Tipp: Reklamieren Sie eine Preisabweichung. Oft zeigen sich Händler kulant und erlassen die Differenz, weil sie ihre Kunden nicht verprellen wollen.
Wenn Differenzen oft auffallen
Möglich ist natürlich, dass ein Händler systematisch falsche Preisangaben macht. Das kann der Fall sein, wenn immer wieder oder über einen längeren Zeitraum hinweg Differenzen zwischen Preisen auf den Schildern im Regal und denen an der Ware auffallen. Wer gezielte Irreführung bemerkt, sollte das beim Ordnungsamt melden.
Tipp: Welche Regeln beim Thema Reklamation gelten, steht in unserem FAQ Kaufrecht.
Immer inklusive Mehrwertsteuer
Nicht zulässig ist ein uneindeutiger Preis. Das erfuhr auch ein Spediteur aus Baden, der diesen Satz in seinem Angebot aufführte: „Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preis, zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.“ Das Landgericht Heidelberg entschied: Diese Vertragsklausel ist unzulässig (Az. O 149/16). Kunden werden sonst über den Endpreis im Unklaren gelassen. Händler müssen grundsätzlich den Endpreis inklusive Mehrwertsteuer angeben. Dazu verpflichtet sie die Preisangabenverordnung. Nur den Nettopreis zu nennen, ist nicht erlaubt. Einer der Gründe: Wenn der Mehrwertsteuersatz nicht angegeben wird, ist das eine nachträgliche Preiserhöhung.
-
- Der Verkauf per Kleinanzeige oder Ebay bringt Geld und ist nachhaltig. Wir erklären Privatverkäufern, wie sie die Haftung mit Privatverkaufs-Klauseln ausschließen.
-
- Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich. Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern oder Schadenersatz zahlen. Stiftung Warentest erklärt die Rechtslage.
-
- Kommt jemand wegen eines Produktfehlers zu Schaden, haftet der Hersteller – auch ohne Verschuldensnachweis. Der Bundesgerichtshof urteilte erneut im Sinne der Opfer.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Es sollte schon ein Unterschied sein, ob der Preis am Regal oder direkt an der Ware (Etiket) steht.
@Supershopper: Wie gesagt: Es gilt der Preis an der Kasse, soweit an der Ware kein anderer Preis steht. Aber auch bei dem von Ihnen geschilderten Fall kann es sich lohnen, die Preisabweichung zu reklamieren.
Kürzlich bei NETTO, wagners Flamkuchen 48% günstiger ..1,29 statt 2,49.-- Ich nehme 3 und die Kasse schrieb 3x €2,48 vor. Hab ich gesagt dss kann nicht stimmem, die seien im Angebot ... die Kassierinn blättert hektisch im Prospekt als ich auf dem Handy das Bild zeige auf dem kaum noch Flamkuchen zu sehen sind und am Regal fett der Aktionspreis steht.
Die kasse hatte aber die Angebotspreise noch gar nicht im System.
Was gilt dann, das Preisschild am Regal auf dem genau steht Alter Preis so und so oder die Kasse die bescheist???
Heute 15.15 Tassimo Milka Regalpreis 4,79, Kassenpreis 4,99 - 0,20 € - stolze Differenz. Statt einer Entschuldigung : barsches Abwehren der Forderung nach 0,20 € durch Kassiererin und "Chefin".
richtig,genau so isses wie User ,Steffen333000,kommentiert,
das einzige was dem Kunde bleibt ist ,"Artikel an der Kasse ablehnen!"
-
(ps;leider sind hier keine"Beweisbilder" zum upload möglich--heute aktueller Fall,bei Lidl-)