Banken dürfen von Kreditkunden keine Bearbeitungsgebühren verlangen und müssen sich auf den vereinbarten Kreditzins beschränken. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 17 U 192/10). Das Gericht bemängelte die Klauseln einer Bank als undurchsichtig, die neben dem Zins noch eine Gebühr von 2 Prozent des Darlehensbetrags vorsehen. Zudem zahlten die Kunden damit für die Prüfung ihrer Bonität. Diese Prüfung liege aber allein im Interesse der Bank.
Die Bank hatte sich damit verteidigt, dass sie die Bearbeitungsgebühr in den „effektiven“ Jahreszins eingerechnet habe. Doch das überzeugte das Gericht nicht. Die Angabe des effektiven Jahreszinses diene nur dazu, Kreditangebote für Kunden vergleichbar zu machen und ändere nichts an der Unrechtmäßigkeit der Gebühren.
Die Karlsruher Richter liegen damit auf der Linie anderer Oberlandesgerichte, die im vergangenen Jahr ähnliche Klauseln von Sparkassen für rechtswidrig erklärt hatten. Allerdings gibt es auch Gerichte, die solche Gebühren in Ordnung finden. Ob Kreditkunden tatsächlich Gebühren zurückverlangen können, ist noch offen. Der Rechtsstreit geht nun zum Bundesgerichtshof.
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- So urteilte der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren: Kreditbearbeitungsgebühren sind rechtswidrig. Immer noch gibt‘s Streit. Zuletzt verdächtig: HSH-Firmenkredite.
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Liebe Stiftung Warentest, was sagen bzw. halten Sie von dem Kommentar von "k1980". haben Sie davon schon etwas gehört? Herzlichen Dank
Wir haben gerade die Information erhalten, daß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" 50 % der Bearbeitungsgebühr erstattet werden. Nachdem wir monatelang auf eine Antwort unserer Reklamation gewartet haben, klingt diese Strategie des DB-Konzerns (BHW/Postbank) nach: weder Fleisch noch Fisch.
Was wäre aus Sicht des Verbraucherschutzes anzuraten?
Unsere Ansprüche auf 100 % Erstattung aufrecht zu erhalten?
@joerg.bueker: Ihre Bank ist bei weitem nicht die einzige, die versucht, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu umgehen, indem sie erklärt, die dort verhandelten Gegebenheiten seien auf sie nicht anwendbar. Ungeachtet dessen sollten Sie Ihren Anspruch aufrecht erhalten, mit Hinweis auf das (aller Voraussicht nach) in diesem Jahr zu erwartende Urteil des BGH.
Antwort der Spk Lemgo hinsichtlich meiner Rückforderung:
"Die von Ihnen aufgeführten Urteile wurden in anders gelagerten Einzelfällen gefällt. Die OLG urteilten zumeist über eine in den ABG von Banken festgelegte Bearbeitungsgebühr. Bei dem von Ihnen beanstandeten Entgelt handelt es sich jedoch um eine Preisabrede, die von beiden Vertragsparteien frei verhandelt wurde."
Mit dieser Begründung wurde eine Rückerstattung abgelehnt!
Muss ich das akzeptieren?
Nach der Lektüre Ihres Artikels und dem Leserbrief von Herrn Holzwarth aus SB habe ich auch in meinen Unterlagen "geforscht" und siehe da es fanden sich auch bei meinen Darlehensverträgen die Bearbeitungsgebühren. Diese habe ich sogleich zurückgefordert, u.a. bei der VW-Bank wegen meiner Kfz.-Finanzierung. Die VW-Bank hält die Rechtsprechung der OLG für nicht richtig und beharrt auf die Gebührenerhebung. Im Antwortschreiben wurden genau die Argumente zugunsten der Gebühren aufgeführt welche die OLG im Urteil gekippt hatten. Ausserdem versucht die VW-Bank die Gebührenerhebung als "Vorteil" für den Kunden zu verkaufen!
Ich habe jetzt - wie Herr Holzwarth - mit der Bafin/Ombudsmann und der Stiftung Warentest gedroht-mal sehen wie es weitergeht. Auch sehr dubios ist, daß die VW-Bank für meine vorhergehende Finanzierung keine Bearbeitungsgebühren verlangte. Also, man ist wirklich auf das Goodwill der Banken abhängig. Es wird Zeit, daß der BGH ein verbraucherfreundliches Urteil fällt!