Diesel­skandal

Unser Rat

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Beteiligung. Hatten Sie am 20. September 2015 VW-Aktien in Ihrem Depot, sollten Sie sich kostengünstig am Muster­verfahren beteiligen. Dafür anmelden muss Sie ein Anwalt. Wählen Sie einen Fach­anwalt für Kapitalmarkt­recht.

Frist. Bis zum 8. September 2017 müssen Sie sich zum Muster­verfahren anmelden. Beauftragen Sie spätestens Ende August Ihren Anwalt.

Risiko. Gerichte müssen erst noch über den Zeit­punkt entscheiden, an dem Ihre Ansprüche verjähren. Viele Juristen gehen davon aus, dass dies erst Ende 2018 der Fall sein wird. Möglich ist aber auch eine Entscheidung, nach der Ihre Ansprüche bereits am 19. September 2016 verjährt sind. Dann hätten Sie das Geld für das Verfahren in den Sand gesetzt.

Rechts­schutz. Klären Sie mit Ihrer Rechts­schutz­versicherung, ob sie die Kosten für das Verfahren über­nimmt. Je älter Ihr Vertrag ist, desto größer ist die Chance, dass der Versicherer die Kosten über­nimmt.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.07.2017 um 15:02 Uhr
    Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft?

    @martinw: Nach den uns bisher vorliegenden Informationen sind Fondsgesellschaften nicht verpflichtet, eine Aktionärsklage zu erheben. Sie haben einen Ermessensspielraum, was die Entscheidung für oder gegen eine Klage angeht. Von geplanten Sammelklagen gegen Fondsgesellschaften in dieser Sache ist uns nichts bekannt. Wenn Sie wissen möchten, wozu sich Ihr Fondsmanagement entschieden hat, bitten wir Sie, sich selbst an die Fondsgesellschaft zu wenden. (maa)

  • martinw am 06.07.2017 um 12:39 Uhr
    Anspruch von Fondsgesellschaften?

    Ich besitze (nicht zuletzt auf Anraten von Finanztest) mehrere Fonds und ETFs u.a. auf den DAX. Somit besitze ich mittelbar auch VW-Aktien.
    Woher weiß ich (Informationspflicht?), ob die Fondsgesellschafft Forderungen an VW gestellt bzw. Klage eingereicht hat? Nach meinem Vetständnis müsste sie dies tun, allein schon weil sie dem sorgsamen (d.h. Reditevermehrenden) Umgang mit den Anlegergeldern verpflichtet ist. Kann ich ggf. gegen eine Fondsgesellschaft klagen (gibt es eine Sammelklage?), die das nicht tut?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2017 um 16:38 Uhr
    Anspruchsgrundlage

    @kaefer71: Sollte das Musterverfahren den Verdacht bestätigen, dass VW die Aktionäre zu spät über drohende Strafzahlungen in den USA informiert hat, dann kommt ein Verstoß des Konzerns gegen die gesetzliche Informationspflicht nach Paragraph 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Betracht. Aktionären steht gemäß § 37b WpHG dann ein Schadenersatzanspruch zu, wenn Volkswagen „Insiderinformationen“ nicht unverzüglich veröffentlicht hat. Im Musterverfahren soll nun geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt VW verpflichtet war, die Öffentlichkeit zu informieren. (maa)

  • kaefer71 am 01.06.2017 um 21:24 Uhr
    Anspruchsgrundlage

    Auf welche gesetzliche Regelung stützen Sie Ihre Ansicht, dass Schaden­ersatz kann jeder fordern, der zum Zeit­punkt der öffent­lichen Bekannt­gabe der Abgasmanipulationen am 20. September 2015 Vorzugs- oder Stamm­aktien von VW besaß.“
    Aus dem WPhG lese ich das nicht so: siehe Paragraph 37b
    (1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
    1.die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente.
    die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
    2.
    die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräuße

  • uafx am 02.09.2016 um 22:12 Uhr
    Wen verklagt man denn damit?

    Ich verstehe die Klage nicht ganz - als Aktionär gehört mir doch das Unternehmen.
    Wenn also "die Aktionäre" von "dem Unternehmen" für irgendwas entschädigt werden, dann kommt diese Entschädigung doch aus dem eigenen Unternehmen, und das ist dann hinterher weniger wert, und die eigenen Aktien genauso. Ein Nullsummenspiel?