Diesel­skandal VW-Aktionäre können Geld für Kurs­verluste zurück­fordern

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Tausende VW-Aktionäre können bis September 2017 Geld für erlittene Kurs­verluste zurück­fordern. Ihr finanzielles Risiko ist begrenzt. Bestätigt sich der Verdacht, dass VW zu spät an die Öffent­lich­keit gegangen ist und Regeln verletzt hat, können Anleger Schaden­ersatz verlangen. Darüber entscheiden Gerichte.

VW-Aktie verlor dramatisch an Wert

Anleger mit VW-Aktien mussten im Herbst 2015 über Nacht immense Kurs­verluste hinnehmen. Der Auto­bauer räumte auf Druck US-amerikanischer Behörden ein, Dieselfahr­zeuge über Jahre so manipuliert zu haben, dass sie auf dem Prüf­stand die vorgegebenen Schad­stoff­werte einhalten, auf der Straße jedoch weit mehr ausstoßen als erlaubt. Der Kurs der Aktien fiel ins Bodenlose. Die VW-Vorzugs­aktien verloren binnen weniger Tage bis zu 40 Prozent ihres Kurs­werts.

Tipp: Über die aktuellsten Entwick­lungen in Sachen „Dieselgate“ informieren wir Sie laufend in unseren FAQ zum VW-Abgasskandal.

Das Zauber­wort heißt Kurs­differenz­schaden

VW-Aktionäre haben gute Aussichten auf Schaden­ersatz für Kurs­verluste, den Kurs­differenz­schaden. Denn der Auto­konzern hatte es versäumt, seine Aktionäre recht­zeitig über die Ermitt­lungen von US-Behörden gegen VW wegen Trick­sereien bei der Abgas­reinigung von Fahr­zeugen mit bestimmten Diesel­motoren zu informieren. Laut Gesetz müssen Aktiengesell­schaften ihre Anteils­eigner über derart kurs­relevante Ereig­nisse unver­züglich informieren. Bestätigt sich der Verdacht, dass VW zu spät an die Öffent­lich­keit gegangen ist und Regeln verletzt hat, können Anleger Schaden­ersatz fordern. Das entscheiden Gerichte.

So berechnen Aktionäre den Schaden

Der Aktionär kann zwei Arten von Schäden geltend machen, die sich in der Schadenhöhe unterscheiden. Die einfachere Variante für den Anleger ist, den Kurs­differenz­schaden für jede von ihm am 20. September 2015 gehaltene VW-Aktie einzufordern. Diesen gewährt das Gesetz dem Anleger unabhängig von der tatsäch­lichen Schadenhöhe und unabhängig davon, ob der Anleger die Papiere nach dem 20. September verkauft hat oder in seinem Depot hält. Pro VW-Vorzugs­aktie liegt dieser Schaden bei rund 60 Euro und pro Stamm­aktie – mit Rede- und Stimm­recht auf der jähr­lichen Haupt­versamm­lung – bei rund 56 Euro. Die genaue Schadenhöhe wird das Ober­landes­gericht Braun­schweig in einem Kapital-Muster­verfahren klären.

So viel kostet das Muster­verfahren

So viel zahlen Anleger mit VW-Vorzugs­aktien für die Beteiligung am Muster­verfahren.

Anzahl der VW-Aktien1

Schaden bis ...2 (Euro)

Kosten (Euro)

8

500

69

16

1 000

118

33

2 000

211

50

3 000

269

66

4 000

327

83

5 000

385

100

6 000

443

116

7 000

501

133

8 000

559

150

9 000

617

166

10 000

676

1
VW-Vorzugs­aktien, die am 20. September 2015 im Depot des Anlegers lagen. Die Mehr­wert­steuer ist in den Kosten enthalten.
2
Annahme: 60 Euro Schaden pro VW-Vorzugs­aktie.

Wer kann Schaden­ersatz fordern?

Mario Poberzin, Rechts­anwalt von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarkt­recht, Kälberer und Tittel, sagt: „Schaden­ersatz kann jeder fordern, der zum Zeit­punkt der öffent­lichen Bekannt­gabe der Abgasmanipulationen am 20. September 2015 Vorzugs- oder Stamm­aktien von VW besaß.“

Was kann geltend gemacht werden?

Statt des Kurs­differenz­schadens kann der Aktionär aber auch den tatsäch­lich Verlust geltend machen. Das ist der Verlust gegen­über dem Kurs, zu dem er vor dem 20. September 2015 gekauft hat. Dieser Erwerbs­schaden ist oft höher als der Kurs­differenz­schaden. „Kompliziert ist, dass der Anleger den Beweis erbringen muss, dass er bei recht­zeitiger Mitteilung durch die Volks­wagen AG die Aktien gar nicht erst gekauft und damit keinen Schaden erlitten hätte“, sagt Rechts­anwalt Poberzin. Ob Aktionäre den Erwerbs­schaden wirk­lich durch­setzen können, entscheiden Richter im Einzel­fall nach Ende des Muster­verfahrens.

Gericht eröffnet Muster­verfahren

Damit nicht jeder Anleger alleine klagen muss, hat das Ober­landes­gericht Braun­schweig am 8. März 2017 ein Kapital-Muster­verfahren eröffnet. Musterkläger ist die Sparkassen-Tochter Deka Investment. Sie steht exemplarisch für derzeit 1 502 Anlegerklagen, die insgesamt einen Schaden von knapp 2 Milliarden Euro reklamieren. Weitere Klagen werden folgen. Die Interessen der Kläger werden im Muster­verfahren zusammengefasst. Geht das Verfahren zugunsten der Anleger aus, erhalten sie den Kurs­differenz­schaden nahezu auto­matisch ersetzt.

Wann musste VW die Öffent­lich­keit informieren?

Die Richter klären wesentliche Rechts­fragen im VW-Fall, etwa, zu welchem Zeit­punkt VW verpflichtet war, die Öffent­lich­keit zu informieren: Bereits als die ersten systematischen Manipulationen bekannt wurden? Oder erst ab dem Augen­blick, als die US-Behörden nach­forschten?

Anleger können sich beteiligen

Jeder durch den Skandal geschädigte Anleger, der noch keine Klage einge­reicht hat, kann sich beteiligen. Für die Anmeldung zum Verfahren läuft die Frist am 8. September 2017 ab. Bis dahin sollten Anleger ihre Ansprüche durch einen Anwalt schriftlich beim Gericht anmelden. Der Charme des Muster­verfahrens: Es ist viel güns­tiger als eine Klage.

Beispiel Klage. Ein Anleger hat 83 VW-Vorzugs­aktien im Depot. Sein Kurs­differenz­schaden beträgt rund 60 Euro pro Aktie. Zusammen ergibt das einen Schaden von etwa 5 000 Euro. Eine Klage kostet den Anleger 925 Euro Vorschuss für den Anwalt und 440 Euro Gerichts­gebühren. Zusammen sind das 1 365 Euro. Unterliegt der Anleger wider Erwarten vor Gericht, zahlt er auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt. Das sind noch einmal rund 925 Euro. Das Kostenrisiko einer Klage beträgt damit insgesamt 2 290 Euro. Handelt es sich um mehr Aktien, dann steigt der Streit­wert und die Gebühren erhöhen sich.

Beispiel Muster­verfahren. Für die Anmeldung zum Muster­verfahren zahlt der VW-Anleger mit seinen 83 Vorzugs­aktien und einem Schaden von rund 5 000 Euro nur 385 Euro (siehe Tabelle). Weitere Risiken im Fall des Unterliegens bestehen nicht. Verliert er vor Gericht, käme er 1 905 Euro billiger weg als mit der Klage. In der Tabelle haben wir die jeweiligen Kosten für die Beteiligung des Aktionärs aufgeführt, gestaffelt nach der Anzahl seiner VW-Vorzüge.

Wann verjähren die Ansprüche der Anleger?

Anleger, die sich am Muster­verfahren beteiligen wollen, können allerdings nicht sicher sein, ob ihre Forderung nicht schon verjährt ist. Für unseren Beispielkläger bedeutet das, er könnte seine 385 Euro in den Wind geschossen haben. Denn, wann die Ansprüche der Anleger verjähren, ist umstritten. Viele Juristen sind der Meinung: Die Schaden­ersatz­forderungen der Aktionäre verjähren zum Ende des Jahres 2018. So steht es im Wert­papier­handels­gesetz, das im Juli 2015 geändert wurde.

Vermutlich wird der Bundes­gerichts­hof entscheiden müssen

Mit der Änderung hat der Gesetz­geber die Verjährungs­fristen von einem Jahr ab Kennt­nis der Unterlassung von Informations­pflichten auf drei Jahre zum Ende des Kalender­jahres verlängert. Ob nun im Fall des VW-Diesel­skandals für Aktionäre, die vor dem 10. Juli 2015 die Aktien erworben haben, die alte oder die neue Frist gilt, wird wohl der Bundes­gerichts­hof entscheiden müssen.

Was müssen Anleger tun, die bereits Klage einge­reicht haben?

Aktionäre, die bereits Klage einge­reicht und so dem Verjährungs­risiko vorgebeugt haben, brauchen einst­weilen nichts zu unternehmen. Ihre Verfahren gehen weiter, wenn das Muster­verfahren geklärt ist.

Diese Meldung ist erst­mals am 3. November 2015 auf test.de erschienen. Wir haben sie seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 16. Mai 2017. Ältere Nutzer­kommentare beziehen sich auf frühere Fassungen des Artikels.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 12.07.2017 um 15:02 Uhr
Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft?

@martinw: Nach den uns bisher vorliegenden Informationen sind Fondsgesellschaften nicht verpflichtet, eine Aktionärsklage zu erheben. Sie haben einen Ermessensspielraum, was die Entscheidung für oder gegen eine Klage angeht. Von geplanten Sammelklagen gegen Fondsgesellschaften in dieser Sache ist uns nichts bekannt. Wenn Sie wissen möchten, wozu sich Ihr Fondsmanagement entschieden hat, bitten wir Sie, sich selbst an die Fondsgesellschaft zu wenden. (maa)

martinw am 06.07.2017 um 12:39 Uhr
Anspruch von Fondsgesellschaften?

Ich besitze (nicht zuletzt auf Anraten von Finanztest) mehrere Fonds und ETFs u.a. auf den DAX. Somit besitze ich mittelbar auch VW-Aktien.
Woher weiß ich (Informationspflicht?), ob die Fondsgesellschafft Forderungen an VW gestellt bzw. Klage eingereicht hat? Nach meinem Vetständnis müsste sie dies tun, allein schon weil sie dem sorgsamen (d.h. Reditevermehrenden) Umgang mit den Anlegergeldern verpflichtet ist. Kann ich ggf. gegen eine Fondsgesellschaft klagen (gibt es eine Sammelklage?), die das nicht tut?

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2017 um 16:38 Uhr
Anspruchsgrundlage

@kaefer71: Sollte das Musterverfahren den Verdacht bestätigen, dass VW die Aktionäre zu spät über drohende Strafzahlungen in den USA informiert hat, dann kommt ein Verstoß des Konzerns gegen die gesetzliche Informationspflicht nach Paragraph 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Betracht. Aktionären steht gemäß § 37b WpHG dann ein Schadenersatzanspruch zu, wenn Volkswagen „Insiderinformationen“ nicht unverzüglich veröffentlicht hat. Im Musterverfahren soll nun geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt VW verpflichtet war, die Öffentlichkeit zu informieren. (maa)

kaefer71 am 01.06.2017 um 21:24 Uhr
Anspruchsgrundlage

Auf welche gesetzliche Regelung stützen Sie Ihre Ansicht, dass Schaden­ersatz kann jeder fordern, der zum Zeit­punkt der öffent­lichen Bekannt­gabe der Abgasmanipulationen am 20. September 2015 Vorzugs- oder Stamm­aktien von VW besaß.“
Aus dem WPhG lese ich das nicht so: siehe Paragraph 37b
(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
1.die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente.
die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2.
die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräuße

uafx am 02.09.2016 um 22:12 Uhr
Wen verklagt man denn damit?

Ich verstehe die Klage nicht ganz - als Aktionär gehört mir doch das Unternehmen.
Wenn also "die Aktionäre" von "dem Unternehmen" für irgendwas entschädigt werden, dann kommt diese Entschädigung doch aus dem eigenen Unternehmen, und das ist dann hinterher weniger wert, und die eigenen Aktien genauso. Ein Nullsummenspiel?