Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor seinem 63. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt, muss er Abstriche bei seiner Pension hinnehmen. Die volle Pension gibt es nur, wenn ein Dienstunfall Ursache für die Dienstunfähigkeit sei, urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1044/08, nicht rechtskräftig).
Für jedes Jahr, das dem dienstunfähigen Beamten fehlt, werden 3,6 Prozent von der Pension abgezogen. Gekürzt werden maximal 10,8 Prozent, auch wenn jemand früh geht.
Geklagt hatte eine Realschullehrerin. Sie war mit 57 Jahren aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand gegangen. Statt 2 390 Euro Pension im Monat erhält sie nur 2 130 Euro.
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- So urteilte der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren: Kreditbearbeitungsgebühren sind rechtswidrig. Immer noch gibt‘s Streit. Zuletzt verdächtig: HSH-Firmenkredite.
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