Vereine, die Volkswanderungen organisieren, müssen die Strecke nicht streuen oder mit Schildern auf Glätte hinweisen. Gestürzte Wanderer haben keinen Schadenersatzanspruch (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 212/04).
Vereine, die Volkswanderungen organisieren, müssen die Strecke nicht streuen oder mit Schildern auf Glätte hinweisen. Gestürzte Wanderer haben keinen Schadenersatzanspruch (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 212/04).