Der Briefumschlag, in dem der Steuerbescheid kommt, kann ein wichtiges Beweisstück sein. Ein Kläger behauptete, dass er seinen Bescheid erst fast zwei Wochen nach dem Versand erhalten habe. Sein Einspruch sei deshalb fristgerecht beim Finanzamt gewesen. Die lange Postlaufzeit bestritt das Finanzamt und bekam vom Finanzgericht Düsseldorf recht. Das Versenden des Bescheids durch ein Rechenzentrum biete die Gewähr, dass der Absendetag und das Datum auf dem Bescheid übereinstimmen. Der Kläger hätte den Briefumschlag aufheben und sich gleich nach dessen Erhalt an das Finanzamt wenden müssen (Az. 5 K 2791/05 U).
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