Eingetragene Lebenspartner von Angestellten im öffentlichen Dienst haben nach deren Tod Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 1164/07). Schwule und lesbische Angestellte würden bisher durch die Satzung der VBL benachteiligt, die Klauseln seien daher unwirksam. Sie verletzen das Grundrecht auf Gleichbehandlung.