Eine Wohnung, bei der die Unterkante der Fenster 1,94 Meter über dem Erdboden ist, liegt im Hochparterre und nicht im Erdgeschoss. Das hat das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschieden (Az. 18 C 230/08). Die Spitzfindigkeit ist wichtig, wenn Vermieter die Miete erhöhen. Sie können das bei Wohnungen im Erdgeschoss nicht so stark wie im Hochparterre.