Urlauber, die sich bei Angeboten ihres Reiseveranstalters verletzen, müssen ihre Ansprüche auf Schadenersatz innerhalb eines Monats nach dem planmäßigen Ende der Reise geltend machen. Später haben sie nur eine Chance, wenn sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Nun stolperte auch eine Krankenkasse über diese Regel. Sie hatte ihre Schadenersatzansprüche für Behandlungskosten eines Urlaubers nicht innerhalb eines Monats gestellt und bleibt auf den Kosten sitzen (Bundesgerichtshof, Az. Xa ZR 99/06).