Zieht ein Mieter aus, ohne die Schönheitsreparaturen zu erledigen, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Die Vertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen muss allerdings so formuliert sein, dass sie rechtlich zulässig ist. Der Vermieter kann außerdem nur dann Schadenersatz fordern, wenn er zuvor eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten gesetzt hat oder der Mieter klargemacht hat, dass er seine Pflichten nicht erfüllen wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-10 U 58/09).
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