
Bergwandern. Auf Fels oder Geröll kann man den Weg auch mal verlassen. © plainpicture
Viele verbinden mit Bergen ein Gefühl der Freiheit. Doch neben Naturgesetzen gelten dort auch menschengemachte Regeln. Ein Überblick.
Im Corona-Jahr zog es deutlich mehr Menschen in die Berge als sonst, beobachtete der Deutsche Alpenverein. Auch in diesem Sommer werden sich vermutlich viele noch gegen eine Reise in weit entfernte Länder entscheiden und Urlaub in Deutschland oder bei den Nachbarn machen.
Wen es in die Berge zieht, der muss auch dort oben mit coronabedingten Einschränkungen rechnen, etwa auf den Terrassen und in den Hütten. Wir haben zusammengestellt, was beim Ausflug sonst noch zu beachten ist.
Wege möglichst nicht verlassen
Wandern, Mountainbiking, Trailrunning – viele Aktivitäten spielen sich auf Wanderwegen ab. Radfahrer müssen auf Wegen bleiben. Fußgänger dürfen in Deutschland, Österreich und der Schweiz auch abseits im Gelände gehen. Im Bayerischen Naturschutzgesetz heißt es zum Beispiel: „Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen ..., können von jedermann unentgeltlich betreten werden.“ Ski- und Schlittenfahren gehört dazu.
Aber: Aufgrund örtlicher Regeln und in Naturschutzgebieten herrschen Einschränkungen, auf die oft Schilder hinweisen. Thomas Bucher, Pressesprecher des Deutschen Alpenvereins (DAV), appelliert an die Bergbesucher, generell auf den Wegen zu bleiben. „Das ist naturschonender. Durch neue Trampelpfade erodieren die Böden schneller.“ Fels, Geröll oder Gletscher alpiner Hochlagen hingegen könnten abseits der Wege – falls es welche gibt – betreten werden. Dies schade dem Boden nicht.
Das Klettern ist an Felsen grundsätzlich erlaubt. Es gibt jedoch regionale und meist saisonale Einschränkungen, wenn Vögel in den steilen Wänden nisten. Wo welche Einschränkungen gelten, zeigt eine Webseite des Deutschen Alpenvereins.

Mit Einschränkungen. Radfahren ist nur auf bestimmten Wegen erlaubt. © Getty Images
Mit dem Mountainbike nur auf Wegen
Wer mit dem Rad unterwegs ist, darf außerhalb ausgewiesener Bereiche nicht querfeldein fahren. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Regeln. In Baden-Württemberg müssen Waldwege zum Beispiel mindestens 2 Meter breit sein oder es muss eine Ausnahme bestehen. In Bayern ist nur von „geeigneten Wegen“ die Rede. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt gibt Auskunft.
Kein Vorrecht für Vereinsmitglieder
Wer eine mehrtägige Wanderung oder Bergtour in den Alpen plant, sollte in einer der zahlreichen Alpenvereinshütten übernachten. Die Schlafplätze sind jedoch begehrt und durch Corona-Abstandsregeln knapper als sonst. Man muss vorab einen Platz reservieren. Bevorzugten Anspruch haben nur Kranke, Verletzte und Rettungsmannschaften. Im Notfall werde aber niemand weggeschickt, sagt DAV-Pressesprecher Bucher.

Hoch oben. Das Watzmannhaus im Nationalpark Berchtesgaden bietet normalerweise 200 Übernachtungsplätze – während der Corona-Pandemie sind es nur 100. © Shutterstock
Corona-Regeln wie im Tal
Die Alpenvereinshütten und Seilbahnen in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind zurzeit geöffnet. Es gelten die gleichen Corona-Regeln wie im Tal. Die Kapazitäten fallen daher geringer aus als sonst. Je nach aktueller Inzidenz muss unter Umständen ein tagesaktueller negativer Coronatest, vollständiger Impfschutz oder Genesenenstatus vorliegen. Die Website reopen.europa.eu informiert über aktuelle Einreisebestimmungen und tourismus-wegweiser.de über Regelungen in Deutschland.
Zelten nur mit Erlaubnis
Wer angesichts ausgebuchter Hütten überlegt zu zelten, könnte ein unschönes Erwachen haben. Außerhalb von Campingplätzen ist Zelten in Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz meist verboten, sofern der Grundbesitzer keine Erlaubnis erteilt hat.
Laut Bayerischem Forstministerium kann vorsätzliches Wildzelten im Wald bis zu 1 000 Euro kosten. Anders in einigen österreichischen Bundesländern wie Vorarlberg oder Salzburg: Da sieht das Campingplatzgesetz das Wildzelten vor, sofern die Gemeinde kein Verbot erteilt hat.
Biwakieren im Notfall möglich
Das Biwakieren dagegen, also eine Übernachtung ohne Zelt, ist im Notfall erlaubt. Wenn man beispielsweise wegen schlechten Wetters nicht mehr weitergehen könne, bleibe nichts anderes übrig, sagt Alpenvereinssprecher Bucher. Wer geplant biwakieren möchte, sollte sich über die örtlichen Regeln erkundigen. Einige Regionen erlauben oder dulden es oberhalb der Baumgrenze. Immer sollte Rücksicht auf die Natur genommen und kein Müll hinterlassen werden.

Beinahe Wildnis. Trekkingplätze kommen dem Gefühl vom Übernachten in freier Natur sehr nah. © Naturpark Nordeifel e.V. / Nils Nöll
Trekkingplätze in den Mittelgebirgen
Was in den Alpen meist nicht erlaubt ist, geht in deutschen Mittelgebirgen wie der Eifel. Dort gibt es, teilweise in Nationalparks, vermehrt Trekkingplätze. Sie sind nur zu Fuß erreichbar und spartanisch ausgestattet. Da kommt ein Gefühl von Wildnis auf. Reservieren ist Pflicht.
Mehrere Tausend Euro für die Rettung
Jedem kann es passieren, in eine Notsituation zu kommen. „Das Klischee schlecht vorbereiteter und sich überschätzender Gipfelstürmer kommt seltener vor als angenommen“, sagt der Pressesprecher der Bergwacht Bayern, Roland Ampenberger.
Immer wieder verunglücken Bergwanderer, auch geübte rutschen aus oder werden von einem Gewitter überrascht. Wenn die Bergwacht ausrückt, koste das zwischen 280 und 1 125 Euro. Bei einem Hubschraubereinsatz berechne der Betreiber jede Flugminute zusätzlich mit 50 bis 90 Euro. So können bei einem Unfall im Gebirge schnell mehrere Tausend Euro für die Rettung oder Bergung zusammenkommen.

Bergung per Hubschrauber. Eine Versicherung kann vor unerwarteten Kosten bewahren. © imago images
Wer für die Kosten aufkommt, hängt von der Art des Einsatzes ab. Ist eine Rettung medizinisch notwendig, bezahlt sie in Deutschland die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Im EU-Ausland ist deren Leistungsumfang oft geringer, weshalb eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll ist.
Liegt keine gravierende Verletzung vor, sondern ist nur schwer zugängliches Gelände zu überwinden, spricht man von einer Bergung. Wenn jemand vermisst und deshalb gesucht wird und anschließend wohlauf gefunden wird, spricht man von einem Sucheinsatz. Die meisten privaten Unfallversicherungen zahlen Bergungs-, Rettungs- und Sucheinsätze weltweit. Mitglieder des Deutschen Alpenvereins sind in solchen Situationen durch den „Alpinen Sicherheitsservice“ versichert. Auch einige Auslandskrankenversicherungen übernehmen Bergungskosten.
Geschützte Pflanzen nicht pflücken
Pflanzen wie das Alpen-Edelweiß oder der Stängellose Enzian sind besonders geschützt. Es ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, sie zu pflücken oder zu beschädigen. Was in den Bergen so schön am Wegesrand wächst, sollte also dort bleiben. So können sich auch noch weitere Menschen an dem Anblick erfreuen.
Keine Leinenpflicht für Hunde
Vierbeinige Begleiter müssen in den Alpen oder Mittelgebirgen nicht zwingend an die Leine, außer in einigen Naturschutzgebieten. Sie müssen aber gehorchen und dürfen Wildtiere nicht stören. Überquert man mit einem Hund eine Landesgrenze innerhalb der Europäischen Union, ist der EU-Heimtierausweis mit Impfnachweis gegen Tollwut mitzuführen. Dann steht der Freizeit in den Bergen nichts mehr entgegen.
Tipp: Was Hundehalter sonst noch so wissen sollten, steht in unseren FAQ Hund: Steuern, Recht, Formalitäten. Und wenn Sie Trekkingschuhe benötigen, so hilft unser Test von Wanderschuhen weiter.
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Nach meiner Beobachtung ist die Benutzung von Fahrwegen im Wald zum Radfahren - jedenfalls im Pfälzerwald - nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den meisten Fällen verboten, weil spätestens am Waldrand das Verkehrszeichen Nr. 250 der StVO platziert ist, wonach ein Verbot für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder, gilt. Oft ist durch Zusatzschilder der forstwirtschaftliche Verkehr erlaubt und seltener auch Anliegerverkehr. Anlieger wären Radfahrer dann, wenn sie z. B. eine Waldhütte anfahren wollen. Diese fahrradfeindliche Beschilderung von autofreien Wegen ist leider auch außerhalb von Waldgebieten sehr verbreitet.