Urlaub in den Bergen Diese Regeln gelten für Wanderer

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Urlaub in den Bergen - Diese Regeln gelten für Wanderer

Berg­wandern. Auf Fels oder Geröll kann man den Weg auch mal verlassen. © plainpicture

Viele verbinden mit Bergen ein Gefühl der Freiheit. Doch neben Naturgesetzen gelten dort auch menschen­gemachte Regeln. Ein Über­blick.

Im Corona-Jahr zog es deutlich mehr Menschen in die Berge als sonst, beob­achtete der Deutsche Alpen­ver­ein. Auch in diesem Sommer werden sich vermutlich viele noch gegen eine Reise in weit entfernte Länder entscheiden und Urlaub in Deutsch­land oder bei den Nach­barn machen.

Wen es in die Berge zieht, der muss auch dort oben mit coronabe­dingten Einschränkungen rechnen, etwa auf den Terrassen und in den Hütten. Wir haben zusammen­gestellt, was beim Ausflug sonst noch zu beachten ist.

Wege möglichst nicht verlassen

Wandern, Mountainbiking, Trailrunning – viele Aktivitäten spielen sich auf Wanderwegen ab. Radfahrer müssen auf Wegen bleiben. Fußgänger dürfen in Deutsch­land, Österreich und der Schweiz auch abseits im Gelände gehen. Im Bayerischen Naturschutzgesetz heißt es zum Beispiel: „Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Berg­weide, Fels, Ödungen ..., können von jedermann unentgeltlich betreten werden.“ Ski- und Schlittenfahren gehört dazu.

Aber: Aufgrund örtlicher Regeln und in Natur­schutz­gebieten herr­schen Einschränkungen, auf die oft Schilder hinweisen. Thomas Bucher, Presse­sprecher des Deutschen Alpen­ver­eins (DAV), appelliert an die Berg­besucher, generell auf den Wegen zu bleiben. „Das ist naturschonender. Durch neue Trampelpfade erodieren die Böden schneller.“ Fels, Geröll oder Gletscher alpiner Hoch­lagen hingegen könnten abseits der Wege – falls es welche gibt – betreten werden. Dies schade dem Boden nicht.

Das Klettern ist an Felsen grund­sätzlich erlaubt. Es gibt jedoch regionale und meist saisonale Einschränkungen, wenn Vögel in den steilen Wänden nisten. Wo welche Einschränkungen gelten, zeigt eine Webseite des Deutschen Alpenvereins.

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Mit Einschränkungen. Radfahren ist nur auf bestimmten Wegen erlaubt. © Getty Images

Mit dem Mountain­bike nur auf Wegen

Wer mit dem Rad unterwegs ist, darf außer­halb ausgewiesener Bereiche nicht quer­feld­ein fahren. Je nach Bundes­land gelten unterschiedliche Regeln. In Baden-Württem­berg müssen Wald­wege zum Beispiel mindestens 2 Meter breit sein oder es muss eine Ausnahme bestehen. In Bayern ist nur von „geeigneten Wegen“ die Rede. Die untere Natur­schutz­behörde beim Land­rats­amt gibt Auskunft.

Kein Vorrecht für Vereins­mitglieder

Wer eine mehr­tägige Wanderung oder Berg­tour in den Alpen plant, sollte in einer der zahlreichen Alpen­ver­eins­hütten über­nachten. Die Schlafplätze sind jedoch begehrt und durch Corona-Abstands­regeln knapper als sonst. Man muss vorab einen Platz reser­vieren. Bevor­zugten Anspruch haben nur Kranke, Verletzte und Rettungs­mann­schaften. Im Notfall werde aber niemand weggeschickt, sagt DAV-Presse­sprecher Bucher.

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Hoch oben. Das Watzmann­haus im National­park Berchtesgaden bietet normaler­weise 200 Über­nachtungs­plätze – während der Corona-Pandemie sind es nur 100. © Shutterstock

Corona-Regeln wie im Tal

Die Alpen­ver­eins­hütten und Seilbahnen in Deutsch­land, Österreich und der Schweiz sind zurzeit geöffnet. Es gelten die gleichen Corona-Regeln wie im Tal. Die Kapazitäten fallen daher geringer aus als sonst. Je nach aktueller Inzidenz muss unter Umständen ein tages­aktueller negativer Coronatest, voll­ständiger Impf­schutz oder Genesenen­status vorliegen. Die Website reopen.europa.eu informiert über aktuelle Einreise­bestimmungen und tourismus-wegweiser.de über Rege­lungen in Deutsch­land.

Zelten nur mit Erlaubnis

Wer angesichts ausgebuchter Hütten über­legt zu zelten, könnte ein unschönes Erwachen haben. Außer­halb von Camping­plätzen ist Zelten in Deutsch­land, Österreich, Italien und der Schweiz meist verboten, sofern der Grund­besitzer keine Erlaubnis erteilt hat.

Laut Bayerischem Forst­ministerium kann vorsätzliches Wild­zelten im Wald bis zu 1 000 Euro kosten. Anders in einigen österrei­chischen Bundes­ländern wie Vorarlberg oder Salzburg: Da sieht das Camping­platz­gesetz das Wild­zelten vor, sofern die Gemeinde kein Verbot erteilt hat.

Biwakieren im Notfall möglich

Das Biwakieren dagegen, also eine Über­nachtung ohne Zelt, ist im Notfall erlaubt. Wenn man beispiels­weise wegen schlechten Wetters nicht mehr weitergehen könne, bleibe nichts anderes übrig, sagt Alpen­ver­eins­sprecher Bucher. Wer geplant biwakieren möchte, sollte sich über die örtlichen Regeln erkundigen. Einige Regionen erlauben oder dulden es ober­halb der Baum­grenze. Immer sollte Rück­sicht auf die Natur genommen und kein Müll hinterlassen werden.

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Beinahe Wildnis. Trekking­plätze kommen dem Gefühl vom Über­nachten in freier Natur sehr nah. © Naturpark Nordeifel e.V. / Nils Nöll

Trekking­plätze in den Mittel­gebirgen

Was in den Alpen meist nicht erlaubt ist, geht in deutschen Mittel­gebirgen wie der Eifel. Dort gibt es, teil­weise in National­parks, vermehrt Trekking­plätze. Sie sind nur zu Fuß erreich­bar und sparta­nisch ausgestattet. Da kommt ein Gefühl von Wildnis auf. Reser­vieren ist Pflicht.

Mehrere Tausend Euro für die Rettung

Jedem kann es passieren, in eine Notsituation zu kommen. „Das Klischee schlecht vorbereiteter und sich über­schätzender Gipfel­stürmer kommt seltener vor als angenommen“, sagt der Presse­sprecher der Berg­wacht Bayern, Roland Ampen­berger.

Immer wieder verunglü­cken Berg­wanderer, auch geübte rutschen aus oder werden von einem Gewitter über­rascht. Wenn die Berg­wacht ausrückt, koste das zwischen 280 und 1 125 Euro. Bei einem Hubschrauber­einsatz berechne der Betreiber jede Flugminute zusätzlich mit 50 bis 90 Euro. So können bei einem Unfall im Gebirge schnell mehrere Tausend Euro für die Rettung oder Bergung zusammen­kommen.

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Bergung per Hubschrauber. Eine Versicherung kann vor unerwarteten Kosten bewahren. © imago images

Wer für die Kosten aufkommt, hängt von der Art des Einsatzes ab. Ist eine Rettung medizi­nisch notwendig, bezahlt sie in Deutsch­land die gesetzliche oder private Kranken­versicherung. Im EU-Ausland ist deren Leistungs­umfang oft geringer, weshalb eine Auslandskrankenversicherung sinn­voll ist.

Liegt keine gravierende Verletzung vor, sondern ist nur schwer zugäng­liches Gelände zu über­winden, spricht man von einer Bergung. Wenn jemand vermisst und deshalb gesucht wird und anschließend wohl­auf gefunden wird, spricht man von einem Suchein­satz. Die meisten privaten Unfallversicherungen zahlen Bergungs-, Rettungs- und Sucheinsätze welt­weit. Mitglieder des Deutschen Alpen­ver­eins sind in solchen Situationen durch den „Alpinen Sicher­heits­service“ versichert. Auch einige Auslands­kranken­versicherungen über­nehmen Bergungs­kosten.

Geschützte Pflanzen nicht pflü­cken

Pflanzen wie das Alpen-Edelweiß oder der Stängellose Enzian sind besonders geschützt. Es ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, sie zu pflü­cken oder zu beschädigen. Was in den Bergen so schön am Wegesrand wächst, sollte also dort bleiben. So können sich auch noch weitere Menschen an dem Anblick erfreuen.

Keine Leinen­pflicht für Hunde

Vier­beinige Begleiter müssen in den Alpen oder Mittel­gebirgen nicht zwingend an die Leine, außer in einigen Natur­schutz­gebieten. Sie müssen aber gehorchen und dürfen Wildtiere nicht stören. Über­quert man mit einem Hund eine Landes­grenze inner­halb der Europäischen Union, ist der EU-Heimtier­ausweis mit Impf­nach­weis gegen Toll­wut mitzuführen. Dann steht der Frei­zeit in den Bergen nichts mehr entgegen.

Tipp: Was Hundehalter sonst noch so wissen sollten, steht in unseren FAQ Hund: Steuern, Recht, Formalitäten. Und wenn Sie Trekking­schuhe benötigen, so hilft unser Test von Wanderschuhen weiter.

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S_Kurt23 am 29.06.2021 um 10:06 Uhr
Radfahren auf Waldwegen

Nach meiner Beobachtung ist die Benutzung von Fahrwegen im Wald zum Radfahren - jedenfalls im Pfälzerwald - nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den meisten Fällen verboten, weil spätestens am Waldrand das Verkehrszeichen Nr. 250 der StVO platziert ist, wonach ein Verbot für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder, gilt. Oft ist durch Zusatzschilder der forstwirtschaftliche Verkehr erlaubt und seltener auch Anliegerverkehr. Anlieger wären Radfahrer dann, wenn sie z. B. eine Waldhütte anfahren wollen. Diese fahrradfeindliche Beschilderung von autofreien Wegen ist leider auch außerhalb von Waldgebieten sehr verbreitet.