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Reiseweltmeister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich beanspruchen. Doch die Reiselust hierzulande ist ungebrochen. Mit der Reisebuchung fangen die Fragen an: Frühbucher-Rabatt oder Last-minute-Schnäppchen? Brauche ich Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung? Wie komme ich zum Flughafen? Was tun bei Ärger mit Gepäck, Transfer oder Reiseleiter? Mit unseren Tipps sind Sie gut vorbereitet und kennen im Notfall Ihre Rechte.
Gut vorbereitet in den Urlaub
Für Kurztrips, Städtereisen, Winterurlaub, Abenteuertouren und natürlich für den klassischen Badeurlaub waren 2016 mehr als 53,4 Millionen deutsche Urlauber knapp 1,7 Milliarden Reisetage auf Achse. Für viele beginnt der Urlaub mit der Planung. Kataloge wälzen gehört dazu, Routen sichten oder auf Onlineportalen Flug, Hotel oder Mietwagen suchen. In unserem Reise-ABC sagen wir, welche Punkte heute beim Reisen wichtig sind, wie sich bei der Buchung und im Reiseland sparen lässt und welche Versicherung unbedingt sein muss.
Rechte kennen
Da aber leider auch im Urlaub manchmal das eine oder andere Ärgernis passiert, stehen Reisende besser da, die ihre Rechte kennen – ganz gleich, ob verschobener Flug, ausgefallene Sehenswürdigkeit auf der Kreuzfahrt oder Baulärm am Hotelpool. Wir sagen, was als Reisemangel gilt, wie man sich wehren kann und wer Anspruch auf Entschädigung hat.
Neues Reiserecht
Am 1. Juli 2018 hat sich außerdem in einigen Punkten das Reiserecht geändert. Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie soll Verbraucher während der Buchungsphase und im Urlaub besser schützen. Welche Vor- und Nachteile sie tatsächlich bringt und was sich für Reisende ändert, die ab Juli buchen, steht in unserem Special Reiserecht: Neue Regeln für Urlauber.
Buchung: Nichts überstürzen
Frühbucher-Rabatt oder Last-minute-Schnäppchen – womit sich am meisten Geld sparen lässt, fragt sich manch ein Reisender bei der Planung. Beim Buchen von Flügen lohnt es sich besonders, nach günstigen Angeboten zu suchen, bei Pauschalreisen fällt die Ersparnis meist nicht so deutlich aus.
Start oft bei einem Buchungsportal
Die Urlaubsplanung beginnt heute oft im Internet. Und das Buchen geht heute meist online. Egal ob bei AirBnb, Booking.com, Expedia oder FeWo-direkt – um nur einige zu nennen. Doch können Nutzer Hotelzimmer und Ferienwohnungen problemlos buchen und stornieren? Wie kommen die Trefferlisten und Kundenbewertungen zustande? Und lauern Fallstricke im Kleingedruckten? Die Antworten gibts in unserem Test Buchungsportale.
Genau hinsehen lohnt sich
Sinnvoll ist es aber in jedem Fall, Angebote vorab miteinander zu vergleichen. Bei einer Untersuchung von Pauschalreisen entdeckten die Tester der Stiftung Warentest zum Beispiel einen Preisunterschied von mehr als 542 Euro bei einer zehntägigen Reise in die Dominikanische Republik für zwei Personen. Hotel und Reiseleistungen waren identisch. Der einzige Nachteil der billigeren Reise: Die Urlauber mussten beim Flug einen Zwischenstopp hinnehmen. Auch beim Buchen von Flügen lohnt es sich, genau hinzusehen. Mitunter sind Steuern und Extragebühren in den beworbenen Preisen nicht enthalten. Außerdem landen Billig-Airlines nicht selten auf kleineren und abgelegenen Flughäfen wie London Stansted. Zu den Flugpreisen kommen dann noch verhältnismäßig hohe Kosten für den Transfer in die Innenstadt.
Kurzfristige Preiserhöhungen möglich
Was Reisende oft nicht ahnen: Zwischen Buchung und Start kann eine Reise noch teurer werden. Bislang sind Preiserhöhungen bis 5 Prozent möglich, mit dem neuen Pauschalreiserecht sind seit Juli 2018 Erhöhungen bis 8 Prozent erlaubt. Bisher durfte die Reise in den vier Monaten vor Reisebeginn nicht teurer werden, jetzt liegt die Frist bei nur noch 20 Tagen vor dem Start.
Tipp: Sie können beim Onlinebuchen wieder Ihre Kreditkarte einsetzen. Seit 13. Januar 2018 dürfen zum Beispiel für Visakarte und Mastercard keine Extrakosten mehr anfallen.
Versicherungen: Krankheitsschutz ist das A und O
Wer außerhalb von Deutschland Urlaub macht, sollte unbedingt eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Mit diesem Schutz bekommt ein Patient Behandlungskosten im Ausland und falls nötig den Rücktransport erstattet. Die Versicherung ist günstig: Sehr gute Tarife für Einzelpersonen gibt es bereits ab knapp 8 Euro im Jahr, Familien können sich für weniger als 20 Euro pro Jahr umfassend versichern. Der Test zeigt auch: Reisekrankenversicherungen werden von Jahr zu Jahr besser. In unserem aktuellen Test schnitten 52 Tarife sehr gut ab. Aufpassen sollten Kunden, die älter als 65 sind: Zum Teil zahlen sie hohe Zuschläge, doch es gibt auch Tarife ohne Alterszuschlag. Ob sich ein Wechsel lohnt erfahren Sie in unserem Vergleich von Auslandskrankenversicherungen.
Kombi aus Abbruch und Rücktritt
Für teure und lange vorab gebuchte Reisen kann sich eine Reiserücktrittsversicherung lohnen. Neben Krankheit, Unfall und Tod von Angehörigen können Schwangerschaftskomplikationen, Arbeitsplatzwechsel und Eigentumsschäden wie Brände als Rücktrittsgründe abgesichert werden. Empfehlenswert sind kombinierte Tarife aus Reiserücktritts- und Reiseabbruchpolicen. Gute Tarife zeigt unser Vergleich von Reiserücktrittsversicherungen.
Tipp: Schauen Sie bei Onlinebuchungen zweimal hin. Oft ploppen Extrafenster auf, mit denen Sie zum Abschluss von Reiseversicherungen oder Versicherungspaketen gedrängt werden. Solche Angebote sind häufig zu teuer und bieten zu wenig Leistungen. Lassen Sie sich nicht drängen, Sie können Rücktrittsversicherungen meist bis 30 Tage vor der Abreise abschließen, Krankenversicherungen sogar bis zum Abreisetag. Suchen Sie in Ruhe nach guten und günstigen Tarifen.
Reiserücktritt: Unfreiwillig zu Hause
Manchmal ist es unmöglich, eine Reise anzutreten, etwa bei einer schweren Krankheit oder einem neuen Job. In einigen Fällen greift dann eine Reiserücktrittsversicherung. Pauschalreisende können versuchen, umzubuchen und später zu reisen. Dabei sind sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Einen für Mai geplanten Urlaub ohne Mehrkosten in die Sommerferien zu verschieben, dürfte unmöglich sein. Außerdem kann es teurer werden, in der Regel fallen auch Umbuchungskosten an.
Nur in bestimmten Fällen ist ein kostenloser Rücktritt möglich
Kostenlos von einer Reise zurücktreten können Pauschalreisende oft, wenn es am Urlaubsort zu Naturkatastrophen oder politischen Unruhen kommt oder wenn das Auswärtige Amt nach der Buchung eine Reisewarnung ausspricht. In solchen Fällen erhalten Kunden den vollen Preis zurück. Weitere Fälle, in denen das möglich ist: Der Veranstalter verteuert die Reise um mehr als derzeit 5 Prozent oder – ab 1. Juli 2018 – um 8 Prozent. Oder er verändert die Reise nach der Buchung wesentlich und streicht zum Beispiel bei einer Kreuzfahrt einige Häfen als Anlaufpunkte.
Stornokosten von mehr als 75 Prozent möglich
Wollen Pauschalurlauber aus anderen Gründen eine Reise nicht antreten, muss der Anbieter nur einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Eine einheitliche Regelung, wie hoch die Entschädigung ausfällt, gibt es nicht. Wird eine Reise kurzfristig abgesagt, sind Stornokosten von mehr als 75 Prozent möglich.
Umbuchungen sind oft vertraglich ausgeschlossen
Individualreisende können meist nur teure Linienflüge umbuchen. Bei Billigflügen sind Umbuchungen mitunter fast genauso teuer wie das ursprüngliche Ticket oder von vorneherein vertraglich ausgeschlossen. Das Ticket auf eine andere Person zu übertragen, ist meist nicht möglich.
Tipp: Pauschalreisen können Sie auf Dritte umschreiben lassen, etwa einen Freund. Für die Namensänderung dürfen die Veranstalter nur wenig verlangen, üblich sind etwa 30 Euro. Internetseiten wie Stornopool oder Jumpflight vermitteln und verkaufen gegen Provision stornierte Reisen.
Reisedokumente: Ohne geht gar nichts
Die Koffer sind gepackt, der Nachbar hat den Briefkastenschlüssel, doch kurz bevor es losgehen soll, sind Personalausweis oder Reisepass verschwunden. Wer in EU-Länder wie Spanien reist, kann aufatmen. Die Bundespolizei stellt an Flughäfen und großen Bahnhöfen für 8 Euro einen „Reiseausweis als Passersatz“ aus. Zur Identifikation dient zum Beispiel der Führerschein. Der Passersatz ist einen Monat in der EU gültig.
Europass für 92 Euro
Außerhalb der EU ist es schwieriger, denn die Einreise ist meist nur mit dem Reisepass möglich. In der Regel kann von den Bürgerämtern innerhalb von vier Werktagen ein Reisepass – auch Europass oder Epass genannt – im Expressverfahren ausgestellt werden. Das kostet 92 Euro. Wer es eiliger hat, kann bei den Bürgerämtern einen vorläufigen Reisepass beantragen, den er sofort mitnehmen kann. Der vorläufige Pass kostet 26 Euro und gilt für ein Jahr. Vorsicht, er wird nicht in allen Ländern akzeptiert.
Wann ein Visum nötig ist
In einigen Ländern wie China oder Indien wird auch zusätzlich für die Einreise ein Visum benötigt. Welche Reisedokumente für die Einreise in die unterschiedlichen Länder nötig sind, darüber informiert die Internetseite Auswaertiges-amt.de unter dem Punkt Reise- und Sicherheitshinweise. Bei Pauschalreisen sind die Veranstalter verpflichtet, Reisende über Visa- und Passvorschriften zu informieren.
Wenn der Ausweis futsch ist
Gehen Ausweisdokumente bei Auslandsreisen verloren, sind die deutschen Konsulate und Botschaften im Urlaubsland die richtigen Anlaufstellen. Die Auslandsvertretungen können einen Reiseausweis oder einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Die Adressen stehen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter Reise und Sicherheit/Deutsche Auslandvertretungen im Reiseland.
Tipp: Nehmen Sie Kopien Ihrer Ausweisdokumente mit auf Reisen. Sinnvoll ist es auch, Scans der Dokumente an Ihre eigene E-Mail-Adresse zu schicken. So können Sie über das Internet jederzeit und überall auf Ihre Dokumente zugreifen.
Hinreise: Der Weg zum Ziel
Kaum etwas ist ärgerlicher, als zu spät zum Flughafen zu kommen. Egal ob der Reisende verschlafen hat, sein Auto im Stau stand oder die Bahn auf dem Weg zum Flughafen ausgefallen ist – eine Entschädigung gibt es nicht und einen Ersatzflug kann er – wenn überhaupt – meist nur mit hohen Mehrkosten buchen.
Ausnahme Rail and Fly
Einzige Ausnahme sind „Rail and Fly“-Tickets. Diese Kombination aus Flug- und Bahnticket gilt als verbundene Reiseleistung. Hat der Rail-and-Fly-Urlauber einen passenden Zug gewählt und kommt wegen Bahnproblemen zu spät, ist der Reiseveranstalter verantwortlich und muss für einen Ersatzflug sorgen oder eine Entschädigung zahlen.
Welches Vertragsrecht gilt
- Pauschalreise.
- Reisenden, die eine Pauschalreise buchen, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Reisevertragsrecht besonderen Schutz: Der Veranstalter der Reise muss die Reiseleistungen so erbringen, wie er zugesichert und im Reiseprospekt beschrieben hat. Bei Mängeln und sämtlichen Problemen ist der Veranstalter der richtige Ansprechpartner. Mehr zum Thema in unserem Special Pauschalreise.
- Individualreise.
- Bei einer Individualreise schließt der Reisende auf eigene Faust Verträge, zum Beispiel mit der Fluggesellschaft, dem Hotel oder Ferienhausanbieter. Das spezielle Reisevertragsrecht gilt nicht. Stattdessen kommt allgemeines Vertragsrecht zur Anwendung: Mietvertrags- beziehungsweise Beherbergungsrecht für Ferienhäuser, Werkvertragsrecht für Flüge und Beherbergungsrecht für die Unterkunft in Hotels und Pensionen.
Wenn der Flieger nicht abhebt
Gestrichen, verspätet, überbucht – in solchen Fällen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist, dass ein Flug drei Stunden und mehr verspätet ankommt oder ganz ausfällt. Die Fluglinie muss ihren Sitz in der Europäischen Union haben oder das Flugzeug muss in einem EU-Land gestartet sein. Die Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und liegt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.
Tipp: Blockt die Fluggesellschaft ab, können Sie sich an einen Schlichter wenden. Ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) nicht zuständig, leitet Sie Ihre Beschwerde weiter. Daneben haben sich Inkassodienste wie Flightright oder Fairplane darauf spezialisiert, Entschädigungen zu erstreiten. Einen Teil behalten sie später als Provision ein. Lesen Sie mehr dazu in unserem Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.
Transfer: Bestellt und nicht abgeholt
Zu den größten Annehmlichkeiten einer Pauschalreise gehört, dass in der Regel ein Bus am Flughafen steht, der die Urlauber in ihre Hotels bringt. Doch wer haftet, wenn die Gäste stundenlang am Flughafen warten oder den Weg zu ihren Hotels selbst organisieren müssen? In all diesen Fällen ist der Reiseveranstalter verantwortlich. Er haftet auch, wenn beim Transfer ein Unfall passiert, hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden (Az. X ZR 117/15).
Entschädigung für lange Wartezeiten
Entschädigungen sind möglich, wenn Gäste lange auf einen Bus warten müssen. Allerdings kann nur derjenige einen Teil des Reisepreises zurückfordern, der mehrere Stunden später an der Unterkunft ankommt.
Im Extremfall wird ein ganzer Reisetag erstattet
Zahlt ein Veranstalter im Nachhinein eine Entschädigung, weil etwas mit dem Transfer schieflief, bezieht sich die Entschädigungssumme meist auf Anreise- oder Abreisetag. Müssen Reisende beispielsweise von einem anderen Flughafen als geplant abfliegen und dafür einen ganztägigen Bustransfer in Kauf nehmen, ist eine Entschädigung von 100 Prozent für den Reisetag drin. Verzögert sich die Ankunft um fünf Stunden wegen eines Busfahrerstreiks, so konnten Reisende bereits Entschädigungen von 25 Prozent des jeweiligen Reisetags erstreiten.
Tipp: Falls Sie bei Ankunft am Flughafen nicht wie vereinbart abgeholt werden, sollten Sie sich zunächst an Ihren Reiseveranstalter wenden. Denn wenn Sie einfach sofort ein Taxi rufen, bleiben Sie später womöglich auf den Kosten sitzen.
Gepäck: Oft eine schwere Entscheidung
Bei Bahnreisen lassen die Regeln für die Gepäckmitnahme durchaus Spielraum für Interpretationen. „Neben Handgepäck darf ein Reisender ein Stück Traglast mit sich führen. Traglasten sind größere Gepäckstücke oder Gegenstände, die von einer Person alleine getragen werden können“, informiert die Deutsche Bahn ihre Kunden. Die Gepäckregeln der Fluglinien sind dagegen streng. Wer bei der Gepäckaufgabe das zulässige Gewicht überschreitet, zahlt drauf. Wie schwer ein Gepäckstück sein darf, ist von der Airline oder auch der Flugklasse abhängig. In der Economyclass dürfen Gepäckstücke meist um die 20 Kilo wiegen, in der Businessclass auch mehr als 30.
Unterschiedliche Regelungen für Handgepäck
Bei Billigflügen ist oft nur Handgepäck zugelassen und auch dabei haben die Fluglinien ihre eigenen Regeln. Ein Trolley, der bei der einen Airline noch als Handgepäck gilt, überschreitet bei der nächsten womöglich die zugelassene maximale Gepäckstückgröße. Individualreisende sollten sich vorab genau über die Mitnahmeregeln der Airlines informieren. Wer vorher prüfen will, ob sein Köfferchen als Handgepäck durchgeht, muss wissen, dass Griffe, Außentaschen und Räder bei der Maximalgröße mitzählen.
Wenn Gepäck verschwindet
Kommen Koffer stark verspätet oder gar nicht an, liegt ein Reisemangel vor. Pauschalurlauber müssen das dem Veranstalter melden und haben oft Anrecht auf eine teilweise Erstattung des Reisepreises. Für jeden Urlaubstag ohne Gepäck steht ihnen dann ein Nachlass zu. Zusätzlich erstatten viele Veranstalter die Kosten für die nötigsten Hygieneartikel und Kleidungsstücke. Reisende können ihren Anspruch auch bei der Fluggesellschaft geltend machen. Rechtsgrundlage für die Gepäckschadenregulierung im internationalen Flugverkehr ist das Montrealer Übereinkommen (MÜ). Bleibt das Gepäckstück dauerhaft verschwunden oder kommt stark beschädigt an, steht Fluggästen eine Entschädigung in Höhe von derzeit bis zu 1 200 Euro zu.
Tipp: Melden Sie sich zunächst am Lost-and-Found-Schalter am Flughafen, wenn eines Ihrer Gepäckstücke verschwunden ist. Falls man Ihnen dort nicht weiterhelfen kann, sollten Sie mit der Gepäckermittlung Ihrer Fluggesellschaft Kontakt aufnehmen. Verlangen Sie dort einen sogenannten PIR-Schein, die Abkürzung steht für „Property Irregular Report“. Der Schein hilft Ihnen, spätere Ansprüche geltend zu machen.
Welche Police bei Verlust von Gepäck wann leistet, und wer sonst gegebenenfalls noch haftet, steht in unserem Vergleich Reisegepäckversicherung.
Zahlungsmittel: Mit genug Geld in die Welt
Im Urlaub ohne Geld dazustehen, ist eine Horrorvorstellung. Damit sie nicht wahr wird, gehören zwei Zahlungsmittel ins Gepäck: die Girocard, frühere EC-Karte, und eine Kreditkarte. Bargeld in der Tasche beruhigt viele. Für die ersten Stunden nach der Ankunft ist es sinnvoll, eine kleinere Summe mit dabei zu haben. Grundsätzlich ist es aber besser, im Urlaubsland Geld am Automaten zu ziehen.
Oft hohe Gebühren bei Kreditkarteneinsatz im Ausland
Im EU-Raum können Urlauber mit der Girocard Geld abheben, außerhalb der EU sind Abhebungen mit der Kreditkarte üblich. Banken berechnen dafür eine Geldautomatengebühr und zusätzlich eine Auslandseinsatzgebühr. Das kann teuer werden: In der Regel liegt die Automatengebühr zwischen 1 und 4 Prozent der abgehobenen Summe und die Auslandseinsatzgebühr bei zusätzlichen 1 bis 2 Prozent. Bei einigen Kreditkarten ist das Geldabheben im Ausland kostenlos, eventuell lohnt ein Anbieterwechsel (siehe Test Kreditkarten). Wichtig ist, zu erfragen, ob die Karten für das Reiseland freigeschaltet oder auf eine Summe begrenzt sind. Wer Geldkarten verliert, muss sie umgehend unter der Nummer 116 116 (Vorwahl aus dem Ausland meist 0049) sperren lassen.
Außerhalb der EU oft teurer
Für Reisende, die am Geldautomaten in Nicht-Euro-Ländern Bares abheben, fallen oft Kosten an. Dort ist es angesagt, aufzupassen. Bis zu 13,7 Prozent Mehrkosten drohen Touristen, wenn sie am Geldautomaten das Angebot annehmen, den Betrag, den sie abheben, gleich in Euro umrechnen zu lassen. Der Wechselkurs, der zugrundgelegt wird, ist meist viel schlechter als der, mit dem die Bank zu Hause abrechnet. Dieser teure Trick wird Reisenden auch beim Bezahlen im Geschäft angeboten.
Tipp: Wenn Sie Geld am Automaten ziehen, lassen Sie immer in Landeswährung abrechnen und nicht in Euro. Auch bei Restaurantrechnungen sollten Sie die Landeswährung wählen, sonst zahlen Sie Aufschläge. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Special Geldabheben im Ausland: Wie Sie Kostenfallen vermeiden.
Vorsicht, Automatengebühr
In außereuropäischen Ländern wie den USA oder in Südostasien verlangen die Automatenbetreiber oftmals Gebühren pro Abhebung – umgerechnet zwischen gut 2 (Singapur) und rund 6 Euro (Thailand). Den Kosten können Reisende entgehen, wenn sie sich einfach einen anderen Automaten suchen, der den Service günstiger oder gar gratis bietet. Das geht leider nicht immer.
Unterkunft und Reiseleistungen vor Ort
Baustellenaussicht statt Meerblick, schmuddelige Bäder, Discolärm, karge Buffets und Ungeziefer – nichts bietet beim Reisen so viel Konfliktpotenzial wie Hotels, Ferienhäuser oder Schiffskabinen. Entspricht die Urlaubsunterkunft nicht den im Reisevertrag vereinbarten Leistungen, kann ein Reisemangel vorliegen. Urlauber haben in solch einem Fall das Recht, den Reisepreis zu mindern.
Die Begegnung mit Insekten gehört zum „allgemeinen Lebensrisiko“
Bettwanzen im Skihotel sind eindeutig ein Reisemangel, eine einzelne Kakerlake in einem thailändischen Hotelzimmer allerdings nicht. Die Begegnung mit Insekten gehört in den Tropen im juristischen Sinn zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Auch wenn Abendessen nicht pünktlich serviert wird, ist kein Reisemangel gegeben. Der liegt erst vor, wenn der gesamte Urlaub durch vom Veranstalter verursachte Missstände beeinträchtigt wird.
Wenn der Veranstalter nicht für Abhilfe sorgt
Entscheidend ist auch, ob es einen Unterschied zwischen der gebuchten und der zugewiesenen Zimmerkategorie gibt. So haben Urlauber auf Kreuzfahrt, die statt in einer zugesagten Luxus-Außenkabine in einer Innenkabine untergebracht werden, das Reiserecht auf ihrer Seite. In schweren Fällen können Reisende, wenn der Veranstalter nach ihren Beschwerden nicht für Abhilfe gesorgt hat, den Reisevertrag sogar kündigen und bekommen den Reisepreis zurück.
Ein anderes Hotel als geplant
Werden Urlauber in anderen Hotels als gebucht untergebracht, ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Mitunter wurden Urlaubern dafür schon Entschädigungen zugesprochen, Einige Gerichte sehen nur einen Reisemangel, wenn die Ersatzunterkunft beispielsweise nicht wie gebucht am Strand, sondern weitab vom Meer mitten im Ort liegt.
Prospekt genau lesen
Es ist nicht möglich, den Reisepreis zu mindern, wenn bereits im Katalog oder im Internet ein Problem erwähnt wird. Und dabei gehen die Reiseveranstalter geschickt vor. In einem „familienfreundlichen Hotel“ gehört Kinderlärm zur Tagesordnung, in einem „Junggesellenhotel“ gehen meist Prostituierte ein und aus. Sich im Nachhinein darüber zu beschweren und auf Entschädigung zu pochen, ist meist zwecklos.
Tipp: Einen Überblick über Preisminderungen bei Pauschalreisen finden Sie im Internet in den kostenlosen Auflistungen „Frankfurter Tabelle“ und „Kemptener Tabelle“, in denen zahlreiche Reiseurteile der letzten Jahre stehen. Urteile zu Kreuzfahrten wurden in der „Würzburger Tabelle“ zusammengetragen.
Was tun bei Reisemängeln?
Läuft irgendetwas im Urlaub schief, sind Reiseleiter die ersten Ansprechpartner. Doch was passiert, wenn es gar keinen gibt? Fehlt bei einer Rundreise der Fremdenführer, dann kann ein Reisemangel vorliegen, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass eine Reiseleitung versprochen wurde. Sogar ein inkompetenter Reiseleiter kann Grund für eine Preisminderung von bis zu 15 Prozent sein.
Wenn die zugesicherte Besichtigung ausfällt
Bei Kreuzfahrten und Rundreisen gibt es mitunter Ärger, weil Häfen oder Sehenswürdigkeiten nicht angesteuert werden. Fällt die zugesagte Besichtigung weltberühmter Sehenswürdigkeiten bei einer Reise aus, dann ist das eine wesentliche Änderung des Reisevertrags und rechtfertigt, dass Urlauber vom Vertrag zurücktreten und den Reisepreis erstattet bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 44/17).
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab, welche Reiseleistungen zugesichert werden. Wenn es keine Sauna gibt oder die Kinderbetreuung ausfällt, kann ein Reisemangel vorliegen.
Reklamieren: Den richtigen Ansprechpartner finden
Die wichtigste Regel für Urlauber, die mit Hotel, Kreuzfahrtschiff oder Anreise unzufrieden sind: Still vor sich hinzuleiden, ist der falsche Weg. Individualreisende müssen sich direkt an den entsprechenden Reisepartner, also an die Fluglinie oder das Hotel, wenden. Pauschalurlauber sollten alle Missstände dem Veranstalter melden.
Wann eine Preisminderung möglich ist
Nach dem neuen Pauschalreiserecht lässt sich eine Buchung zwar noch zwei Jahre nach dem Urlaub reklamieren. Doch zunächst einmal muss der Urlauber seinem Reisepartner die Möglichkeit geben, Mängel zu beheben. Das kann geschehen, indem der Veranstalter zum Beispiel dafür sorgt, dass das Buffet üppiger ausfällt. Alternativ kann der Veranstalter auch ein Ersatzangebot machen und etwa einen Zimmerwechsel vorschlagen. Darauf eingehen müssen Urlauber nur, wenn der Vorschlag der gebuchten Reiseleistung entspricht oder besser ist. Ehe Pauschalurlauber ein Angebot des Veranstalters annehmen, sollten sie bedenken, dass danach keine Minderung des Reisepreises mehr möglich ist. Auch wenn der Mangel beseitigt wird, erlöschen Ansprüche.
Mängel dokumentieren
Reagiert der Veranstalter nicht, ist es sinnvoll, eine schriftliche Mängelanzeige zu verfassen und vom Reiseleiter quittieren zu lassen. Ein Mängelprotokoll kann später helfen, Ansprüche geltend zu machen. Fotos und Videos können die Forderungen unterstützen. Wichtig ist dabei, dass das Bildmaterial aussagekräftig ist. Ein Detailfoto eines Schimmelpilzes nutzt nichts, wenn der Betrachter nicht erkennen kann, dass sich der Pilz im Hotelzimmer befindet.
Tipp: Formulieren Sie in einem Mängelprotokoll Beschwerden konkret. Der Satz „Vergammelte Tomaten auf dem Buffet, nur 30 Scheiben Fleisch für 80 Gäste“ ist besser als „Das Essen ist spärlich und ungenießbar“.
Mobilfunk: Kontakt zum Rest der Welt
„Roam like at home“ heißt es seit 15. Juni 2017 in der gesamten Europäischen Union. Für Mobilfunknutzer aus Deutschland bedeutet das: Im EU-Ausland fallen für sie keine Zuschläge auf ihre in Deutschland vereinbarten Tarife an. Zum Heimattarif können sie jetzt innerhalb der EU Telefonate führen, Nachrichten verschicken und surfen. Und für eingehende Anrufe fallen keine Kosten mehr an.
Handyvertrag genau prüfen
Das klingt nach einer Gesetzesänderung, die Urlaubern in der EU ein Rundumsorglos-Paket in Sachen Mobilfunk beschert. Doch Mobilfunknutzer sollten vor einem Urlaub genau ihre Vertragsbedingungen checken. So sind oft sogenannte Community-Tarife, bei denen Mobilfunkkunden eines Anbieters untereinander kostengünstig oder umsonst telefonieren konnten, im Ausland eingeschränkt. Außerdem bedeutet das EU-Roaming auch nur, dass Mobilfunknutzer ohne Aufschlag in ihr Heimatnetz telefonieren können. Nummern im Urlaubsland anzuwählen, kann deutlich teurer sein.
Einheimische Sim-Karte kaufen
In Nicht-EU-Ländern kann die Mobilfunknutzung weiterhin kostspielig sein. Bei langen Urlauben lohnt mitunter die Anschaffung einer Sim-Karte von Anbietern vor Ort.
Bei Kreuzfahrten bleibt es teurer
Richtig happig sind die Kosten für Telefonate meist bei Kreuzfahrten, auch wenn die Reise in EU-Länder geht. Auf den Schiffen sind Satellitennetze aktiv und deren Nutzung kann bis zu 6,50 Euro pro Telefonminute kosten. Wer wenigstens hin und wieder günstig telefonieren will, kann die Menüeinstellung „Automatische Netzwahl“ deaktivieren. Mobilfunknutzer können so selbst ihr Netz wählen und zumindest im EU-Raum in Küstennähe mit ein wenig Glück kostengünstig telefonieren.
„Mobile Daten“ abschalten
Datennutzung auf hoher See ist teuer, deshalb ist es sinnvoll, bei den Menüeinstellungen „Mobile Daten“ abzuschalten. Ansonsten werden womöglich auf dem Smartphone Apps automatisch aktualisiert und es können Kosten anfallen, ohne dass der Reisende im Internet gesurft hat.
Tipp: Überprüfen Sie vor jeder Reise, welchen Tarif Sie nutzen und was Telefonate, SMS und Datendienste in Ihrem Urlaubsland kosten. Zur Sicherheit sollten Sie Ihren Tarif auch vor EU-Reisen noch einmal checken. Ändern Sie vor Ihrer Kreuzfahrt die Netzwahl-Einstellung auf Ihrem Smartphone und deaktivieren Sie „Mobile Daten“.
Diese Apps helfen im Urlaub
Mittlerweile gibt es zahlreiche Apps, die auf die speziellen Bedürfnisse von Urlaubern zugeschnitten sind. Sprachliche Hilfen, um stressige Situationen im Ausland zu meistern, bietet beispielsweise die App „ECC-Net: Travel“ des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren. Die kostenlose App ist ein Reisebegleiter für den Urlaub innerhalb der Europäischen Union, in Island und Norwegen. Sinnvoll ist auch die Reise-App „Sicher in den Urlaub“ des Auswärtigen Amtes. Zu jedem Land bietet sie aktualisierte Reise- und Sicherheitshinweise. Außerdem finden sich dort die Adressen der deutschen Vertretungen in dem jeweiligen Land. So wissen Urlauber, an wen sie sich vor Ort wenden können.
Rückreise: Pünktlichkeit ist Trumpf
Wenn sich die Rückkehr dramatisch verspätet, ist das im juristischen Sinn ein Reisemangel. Dabei gelten dieselben Regeln wie bei der Hinreise (siehe Hinreise, oben). Zusätzliche Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sind selten möglich. So wurden einem Urlauber, dessen Rückflug nach Leipzig 15 Stunden Verspätung hatte, lediglich 72 Euro Entschädigung zugesprochen. Seinem Argument, dass durch die Verspätung die Erholung dahin war, folgte das Gericht nicht.
Entgangene Urlaubsfreuden bringen Geld ...
Wird ein geplanter Rückflug zum Beispiel vom Abend auf den Morgen vorverlegt, so sind Entschädigungen von bis zu 100 Prozent für den jeweiligen Urlaubstag drin.
... Verspätungen aber keinen Lohn
Ärgerlich für Arbeitnehmer: Sind sie wegen Flugverspätung nicht pünktlich am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit keinen Lohn zahlen.
Tipp: Dokumentieren Sie Flugverspätungen und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.
Dieses Special ist im Juni 2018 auf test.de erschienen. Es wurde seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt am 19. Dezember 2019.
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4 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Kommentarliste
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@Viggar: Danke
Die App des Auswärtigen Amtes heisst jetzt 'Sicher Reisen', das könnte man vielleicht anpassen ;)
@alle: Das aus dem Online-Kauf von Waren bekannte Widerrufsrecht nach § 312d BGB steht Verbrauchern bei einem online geschlossenen Reise- und Beförderungsvertrag nicht zu. (maa)
Ich hatte heute einen Hin- und Rueckflug bei CHECK24 von Marseille nach Hannover gebucht mit Brussels Airlines und beim Hinflug leider versehentlich in eine verkehrte Spalte geklickt. Als ich nach Minuten die Buchungsbestaetigung per Mail erhielt, fiel mir mein Fehler auf, und dann habe ich auf der Webseite von CHECK24 nach einer Stornierungsmoeglichkeit gesucht, aber ohne Erfolg. Also habe ich CHECK24 per Mail ueber meine Absicht informiert und erhielt daraufhin die Antwort, meine Buchung sei "aus Kulanzgruenden" von der Airline akzeptiert worden.
Meiner Ansicht widerspricht das dem europaeischen Recht bei Interkaeufen, das einen Widerruf innerhalb von 14 Tagen zulaesst!
Ist das so richtig?