Urheberrecht Teuren Abmahn-Ärger vermeiden

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Wer im Internet Musik, Filme oder Software herunter­lädt, riskiert eine Abmahnung. Die wenigsten Nutzer ahnen, was alles verboten ist.

Ein Woody-Allen-Film sollte Inga Sommer (Name von der Redak­tion geändert) teuer zu stehen kommen. 956 Euro verlangte ein Rechts­anwalt. Das kam so: Sie wollte sich einen gemütlichen Abend machen und lud im Internet den Film „Ich sehe den Mann deiner Träume“ herunter. Der Anwalt sah darin eine Rechts­verletzung. Sein Vorwurf: Inga Sommer habe über ihren Internet­anschluss den Film illegal zum Tausch angeboten. Er schickte eine Abmahnung. Die junge Frau war geschockt.

Etwa 100 solcher Abmahnfälle landen Woche für Woche auf dem Schreibtisch eines anderen Anwalts, des Kölners Christian Solm­ecke. Er verteidigt Menschen, die ähnliche Briefe bekommen wie Inga Sommer. Insgesamt betreut der Jurist 22 000 Mandanten, denen eine Urheber­rechts­verletzung im Internet vorgeworfen wird. „Es ist gigantisch“, sagt Solm­ecke. Da geht es um Fotos, die Nutzer zum Beispiel bei Ebay einstellen, um herunter­geladene Musik oder um Stadt­plan­ausschnitte. Selbst ein Link auf eine Webseite kann riskant sein. Nutzer sollten wissen, wo Gefahr lauert.

Betroffene haben einen Verein gegen den Abmahnwahn gegründet. Nach Schät­zungen des Vereins sind im Jahr 2011 fast eine Viertelmillion Bundes­bürger abge­mahnt worden. Experten sprechen sogar von einer Abmahn­industrie. Deren Vertreter fordern hohe Beträge: zwischen 300 und 1 500 Euro pro Fall.

Abmahnungen sind keine Abofallen

Eine Abmahnung – zuerst wusste Inga Sommer nicht, was das ist. Auch Anwalt Solm­ecke sagt: „Viele meiner Mandanten fallen aus allen Wolken. Einige denken, dass sie in eine Abofalle getappt sind.“ Damit haben Abmahnungen wegen Urheber­rechts­verletzungen rein gar nichts zu tun. Hier wurde jemand durch das Verhalten eines anderen in seinem Urheberrecht verletzt und geschädigt.

Dem Inhaber des Rechts entsteht zum Beispiel ein Schaden, wenn die Leute seinen Film nicht im Kino ansehen, sondern ihn einfach kostenlos im Internet herunter­laden. Eine Abmahnung soll die zivilrecht­lichen Ansprüche des Rechte­in­habers durch­setzen. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf Schaden­ersatz und den Anspruch auf Unterlassung. Mit der Durch­setzung der Ansprüche beauftragen Rechte­in­haber Anwälte.

„Zum Tausch angeboten“

Urheberrecht - Teuren Abmahn-Ärger vermeiden

Download gleich Upload. Wenn der Nutzer bei einer Tauschbörse eine Datei herunter­lädt, wird der bereits herunter­geladene Teil zeitgleich hoch­geladen und ist anderen zugäng­lich. Auf diesen Vorgang zielen die Abmahner ab.

Die Anwälte schi­cken Abmahnungen und erklären das Verhalten für rechts­widrig. In Inga Sommers Fall hieß es: „Sie haben einen urheberrecht­lich geschützten Film illegal zum Tausch angeboten.“ Sie verstand das nicht, sie hatte den Film doch herunter­geladen. Warum schrieb der Anwalt, sie habe ihn „zum Tausch angeboten“?

Die Abmahnkanzleien greifen oft hier an, weil der Nach­weis dieser Rechts­verletzung einfach ist: Wenn der Internetnutzer bei einer Tauschbörse eine Datei herunter­lädt, wird sie gleich­zeitig hoch­geladen und steht in dem Moment anderen Nutzern zur Verfügung. Er macht die Datei also anderen öffent­lich zugäng­lich – eine Hand­lung, die nur der Rechte­in­haber vornehmen darf. Darauf bezieht sich der Vorwurf, man habe etwas „zum Tausch angeboten“.

Inga Sommer lud den Woody-Allen-Film herunter und gleich­zeitig wieder hoch. Für diese Urheber­rechts­verletzung fordern die Abmahn­anwälte Schaden­ersatz und Erstattung der Anwalts­gebühren. Außerdem soll der Abge­mahnte eine Unterlassungs­erklärung unterzeichnen. Damit verpflichtet er sich, das vorgeworfene Verhalten zu unterlassen, sonst droht eine Vertrags­strafe.

„Man hält Hunderte vom Kino ab“

Oft ist bereits das bloße Herunter­laden von Dateien wie etwa Musik oder Filme eine Urheber­rechts­verletzung. Und zwar immer dann, wenn die Vorlage offensicht­lich rechts­widrig hergestellt wurde. Diese Rechts­verletzung ist schwieriger nach­zuweisen als das „Tausch­angebot“ durch Hoch­laden.

Kanzleien, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben, verfolgen vor allem Nutzer von Tauschbörsen. Die laden nicht nur Filme herunter, sondern auch Musik, Fotos oder Computer­spiele, Filesharing genannt. Das kommt aus dem Eng­lischen und bedeutet „Dateien teilen“.

Illegale Downloads schaden Rechte­in­habern enorm. Bei einem Film etwa geht es längst nicht nur um die eine nicht gelöste Kino­karte, die sich der Nutzer gespart hat. Björn Frommer, Rechts­anwalt der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer, erklärt: „Wenn man einen Film illegal herunter­lädt und damit anderen zugäng­lich macht, geht man nicht nur selbst nicht ins Kino, sondern hält Hunderte davon ab.“ Das erklärt die hohen Forderungen, die die Rechte­in­haber geltend machen.

Rechte­in­haber sind nicht nur die Urheber selbst, also diejenigen, die das Werk geschaffen haben – wie Musiker und Autoren. Rechte­in­haber kann auch der sein, der über eine Lizenz die Rechte vom Urheber erworben hat, Film­produktions­firmen zum Beispiel oder Musiklabels. Auch sie können Schaden­ersatz­ansprüche geltend machen, die es oft in sich haben.

Bis zu 300 Euro – je Lied

„Gegen einen meiner Mandanten liegen 93 Abmahnungen vor. Er soll mehr als 100 000 Euro zahlen“, sagt Rechts­anwalt Solm­ecke. So hohe Beträge können schnell zusammen­kommen, weil die Abmahns­umme für einen Song zwischen 15 und 300 Euro liegt. „Kids tauschen schnell mal 1 000 Lieder. Da gibt es eine richtige Sammelleidenschaft“, so Solm­ecke.

Nutzern auf die Schliche kommen

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Soziale Netz­werke. Garfield oder Bambi als Profilbild sehen zwar niedlich aus, können aber eine Abmahnung nach sich ziehen. Auch solche Bilder sind meist urheberrecht­lich geschützt.

Das Internet hat es ermöglicht: Urheberrechte können massenhaft verletzt, die Verstöße aber auch massenhaft verfolgt werden. Ermitt­lungs­firmen über­wachen im Auftrag der Rechte­in­haber die Netz­werke, über die Dateien ausgetauscht werden, auf Rechts­verstöße. Stellen sie fest, dass ein Nutzer unbe­rechtigt eine Datei herunter­geladen hat, dokumentieren sie diese Rechts­verletzung anhand der IP-Adresse, des Datums, der Uhrzeit sowie des Netz­werks und der fraglichen Datei.

Mithilfe dieser Daten lässt sich der Name des Anschluss­inhabers ermitteln – entweder im Rahmen eines Straf­verfahrens oder durch eine richterliche Anordnung im Zivil­verfahren.

Marion greift hart durch

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Google. Die Bilder­suche macht einen schnellen Zugriff auf Fotos jeder Art möglich. Nicht immer ist es erlaubt, diese auf der Home­page oder in Foren zu verwenden. Wer Zutaten aus Marions Koch­buch klaut, wird abge­mahnt.

Wer bei Abmahnungen nur an Filesharing denkt, kann unangenehme Über­raschungen erleben. Wie jene Internetnutzer, die Aufnahmen aus Marions Koch­buch verwendet haben. Marion betreibt eine Rezepte­samm­lung im Internet. Jedes Gericht ist mit einem Foto versehen.

Wer bei Googles Bilder­suche Zitrone oder Tomate eingibt, stößt unweigerlich auf Marions appetitliche Aufnahmen von Obst und Gemüse. Für die eigene Home­page oder im Kochforum sollte man sie nicht verwenden. Marion greift hart durch: Sie verlangt mehrere hundert Euro für eine ihrer Aufnahmen. Noch schlimmer trifft es Nutzer, die ein Foto von Getty Images verwenden: 1 000 Euro fordert die Bild­agentur für die unbe­rechtigte Nutzung eines ihrer Fotos.

Vorsicht auch bei Stadt­plänen

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Stadt­pläne. Der Stand­ort der Yoga-Schule oder der Firmensitz – wer als Service auf seiner Home­page einen geschützten Stadt­plan­ausschnitt nutzt, sollte einen Lizenz­vertrag haben.

Ebenfalls nicht erlaubt ist es, urheberrecht­lich geschützte Stadt­plan­ausschnitte auf die eigene Home­page zu stellen – es sei denn, man hat einen Lizenz­vertrag abge­schlossen. Der räumt einem selbst Nutzungs­rechte ein. Kosten­punkt: ein paar hundert Euro. Wer seinen Firmensitz oder auch nur die Wegbeschreibung zum Fußball­spiel auf seiner Webseite mit einem fremden Stadt­plan präsentiert, muss unter Umständen zahlen.

Abmahnung in der Post – was tun?

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Link. Wer einen Link zu einer anderen Webseite auf seine Pinn­wand postet, riskiert eine Abmahnung. Auto­matisch erscheint ein Vorschau­bild ohne Zustimmung des Urhebers.

Das Schreiben von Abmahn­anwälten besteht aus zwei Teilen: der Unterlassungs­erklärung und der Zahlungs­aufforderung. Der Abge­mahnte ist schlecht beraten, wenn er den Kopf in den Sand steckt und hofft, unbe­schadet aus der Sache heraus­zukommen. Im Einzel­fall mag es gut ausgehen, wenn man nicht reagiert. Der Berliner Rechts­anwalt Roman Zegbaum rät jedoch ab, es darauf ankommen zu lassen. „Die fehlende Reaktion kann die gericht­liche Eskalation mit sich bringen.“ Das bedeutet: Gibt der Abge­mahnte keine Unterlassungs­erklärung ab, macht der Rechte­in­haber oft genug seinen Anspruch im Wege der einst­weiligen Verfügung geltend. Das verursacht weitere hohe Kosten.

Rechts­rat einholen ist sinn­voll

Um eine Unterlassungs­erklärung kommen Betroffene meist nicht herum. Das vorgefertigte Schreiben der Gegen­seite sollten Abge­mahnte aber keinesfalls ohne eine recht­liche Prüfung unter­schreiben, so Zegbaum. Die erste Formulierung geht meist sehr weit und ist deshalb nach­teilig für den Abge­mahnten. Erstens erkennt der Unterzeichner die Anwalts­kosten der Gegen­seite uneinge­schränkt an und muss dann für diese aufkommen. Zweitens ist die in der Erklärung fest­gelegte Vertrags­strafe oft zu hoch bemessen.

„Einfach zu zahlen, ist ebenfalls nicht ratsam, weil das Geld dann futsch ist“, sagt Rechts­anwalt Zegbaum. Nach seiner Erfahrung lässt sich oft ein nied­rigerer Betrag aushandeln, als verlangt wurde – vor allem wenn der Abge­mahnte über wenig Geld verfügt und das auch nach­weisen kann.

Mit dem Anwalt vorher einigen

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Ebay. Wer etwas im Internet verkauft und unerlaubt die Produktfotos des Herstel­lers verwendet, verletzt Urheberrechte. Richtig teuer wird das, wenn er Designermöbel zeigt. Bei solchen Verkäufen lieber selbst zur Kamera greifen.

Rechts­anwälte berechnen für die Verteidigung in Abmahnsachen in der Regel Pauschalen zwischen 250 und 600 Euro, sofern die Angelegenheit nicht vor Gericht geht. „Auf solche Pauschalen sollte man sich immer im Voraus einigen“, empfiehlt Rechts­anwalt Solm­ecke. „Sonst kann der Anwalt nach dem Gesetz abrechnen und schlimms­tenfalls einige tausend Euro Gebühren verlangen, da die Streit­werte derzeit noch sehr hoch angesetzt werden.“

Auch die Gebühren, die die Abmahn­anwälte verlangen, richten sich nach den Streit­werten. Die können pro Lied schon mal 10 000 Euro betragen. Eigentlich sollte dieser Kosten­explosion ein Riegel vorgeschoben werden: Der Gesetz­geber beschränkte im Jahr 2008 die Anwalts­kosten für die erste Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro. In der Praxis spielt das aber kaum eine Rolle, weil die Gerichte die Fälle selten als einfach gelagert empfinden.

Rechts­schutz­versicherungen über­nehmen die Kosten in Abmahnfällen nicht. Das Kostenrisiko ist zu groß. Aber auch, wenn der Betroffene selbst für den Anwalt aufkommen muss: Oft zahlt es sich aus. Inga Sommer konnte mithilfe eines Anwalts die Kosten von 956 Euro mehr als halbieren: 100 Euro für den Rechte­in­haber, 100 Euro für den gegnerischen Anwalt und 250 Euro für den eigenen. Tauschbörsen wird sie nicht mehr nutzen.

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joschi2013 am 20.07.2013 um 23:25 Uhr
Unbekannte Zahlungsaufforderung

Habe von einer Hardwareversand.de Firma die mir nicht bekannt ist und von der ich auch nie etwas online bestellt habe eine Mahnung über 245.-€ in meinem Postfach gefunden. Unterzeichnet hat ein John Denk von einem mir nicht bekannten Inkassobüro.Die angebliche Bestellung und Zahlschein war in einer Zippdatei angehängt die ich allerdings nicht geöffnet habe. Ich vermute, einen Virus auf dieser Datei.Vielleicht haben andere User auch so eine Mail bekommen.

juliamarco am 30.05.2012 um 18:11 Uhr
@RADosch:

@RADosch: Nein, die Sachlage war anders. Der Anschluss ist nach den neuesten Techniken gesichert und wir können ausschließen, dass es eine andere Person war. Das IP-Logging kein 100% einwandfreies Verfahren.
Wir haben bisher in beiden Fällen mit einer modifizierten Unterlassungserklärung "Erfolg" gehabt. Nicht jeder Mensch kann sich einen Rechtsanwalt leisten. Wie soll jemand mit 600 EUR Rente in einem solchen Fall diese Kosten tragen -- insbesondere wenn keinerlei Verschulden vorliegt da die IP-Logging-Buden nicht ganz genau arbeiten?

RADosch am 24.05.2012 um 14:55 Uhr
@heremon und @musique

@heremon
Tatsächlich existiert der § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), dieser wird jedoch von vielen Gerichten nicht auf Filesharing-Fälle angewandt. Anders könnte es bei Abmahnungen wegen unerlaubter Bildnutzung sein, hier kommt es wieder auf den Einzelfall an.
@musique
Sie schreiben, Ihre Mutter hätte nie ein entsprechendes Werk heruntergeladen (bzw. angeboten - denn das wird ihr vorgeworfen). Ihre Mutter hat die Abmahnung wahrscheinlich deshalb erhalten, weil sie der Inhaber des Internetanschlusses ist. Es kann sein, dass ein Dritter, der ihren Anschluss (wissentlich oder unwissentlich) genutzt hat, der wahre Übeltäter ist - Ihre Mutter wäre dann ein so genannter "Störer". Sie sollte sich hier am besten anwaltlich beraten lassen. So kann beispielsweise nur vom Täter, nicht aber vom Störer Schadenersatz verlangt werden. Hier kann jeder Einzelfall Besonderheiten aufweisen, die unterschiedliche Reaktionen erfordern.
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt aus Heidelberg

Zoltan_Jana am 21.05.2012 um 19:25 Uhr
Neuigkeiten

Schönes Thema, aber mach ich mich beim Streamen von kino.to jetzt strafbar oder nicht. Der Text steht da jetzt schon drei Tage und immer noch keine Antwort....

Douglas74 am 21.05.2012 um 02:30 Uhr
@Susi34 - Abmahnungen bei Fb und Foren Realität

Abmahnungen wegen Postings bei FB sind nicht ungewöhnlich.
Z.B. wurde gerade ein User in meinem Forum abgemahnt, weil er von einer Person öffentlichen Interesses ein Bild gepostet hat.
Das Bild unterlag Rechten eines Bilderdienstes.
Er wurde aufgefordert 930€ zu zahlen...
Halt ich zwar für absolut übertrieben, da auch kein Erwerb etc. gemacht wurde, sondern nur weil ein User ein paar nette Zeilen zu der Person schrieb.
Hier sind die Gesetze anscheinend doch noch recht fragwürdig.
Illegale MP3 oder Videos - gar keine Frage - aber einfacher Smalltalk in Foren oder bei Facebook : Da müssen die Gesetze in neue Zeitalter...
Zum Artikel: Leider doch etwas kurz gefasst. Die Tipps vorher juristischen Beistand einzuholen war mir auch vorher klar.
Und stärkere Trennung zwischen MP3/Videos etc. zu Zitaten und Bilder auf Web 2.0 Seiten hätte ich mir gewünscht. Denn dort entstehen die fragwürdigen Unterschiede - gerade hinsichtlich schwarzen Abmahnanwälten, die nichts anderes zu tun haben.