Wer ohne Trauschein zusammenlebt und den Partner unterstützt, kann 8 004 Euro Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen – aber nur, wenn beide eine „Bedarfsgemeinschaft“ bilden, bei der der Partner keine Sozialleistungen erhält. Das Finanzamt verlangt keinen Zahlungsnachweis, darf aber Einkünfte des Partners über 624 Euro pro Jahr anrechnen, ebenso Vermögen über 15 500 Euro (BFH, Az. VI R 64/08).
Beispiel: Der unterstützte Partner hat letztes Jahr 780 Euro verdient. Er darf davon eine Kostenpauschale von 180 Euro abziehen. Damit bleibt er unter 624 Euro, die nicht angerechnet werden.
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