Möchte ein Mieter seine Wohnung untervermieten, muss er vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen und ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das liegt nicht mehr vor, wenn sich Mieter schon länger eine neue feste Wohnung gesucht haben, so das Landgericht Berlin (Az. 65 S 433/16).
Der Fall: Zwei Mieter hatten seit 1999 untervermietet. Die Zustimmung zur Untervermietung der ganzen Wohnung war unbefristet. Die Möglichkeit zum Widerruf war nicht vereinbart.
Nach einem Eigentümerwechsel entzog der neue Vermieter den Mietern die Erlaubnis zur Untervermietung mit der Begründung, ihr Lebensmittelpunkt liege nicht mehr in der Wohnung. Ein Mieter war dauerhaft in die Schweiz gezogen. Der andere lebte mit seiner Familie in einer anderen Wohnung. Bei beiden sei kein Wille erkennbar, in die Wohnung zurückzukehren, so das Gericht. Der Vermieter darf die Untervermietung beenden.
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