Nach dem Verkauf einer Firma muss der neue Eigentümer die Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung so stellen, als sei die bisherige Betriebsrente fortgesetzt worden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 3 AZR 191/06).
Geklagt hatte ein Sozialarbeiter, der in der ambulanten Suchtbetreuung in Cottbus beschäftigt war. Der zunächst städtische Betrieb wurde 2003 von einem Verein übernommen. Dort gab es eine andere Betriebsvereinbarung für die Altersversorgung, durch die der Arbeitnehmer schlechtergestellt worden wäre.
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