
Studenten dürfen jetzt wie alle anderen, die sich fortbilden, ihre Unterkunftskosten einer Zweitwohnung am Studienort abziehen – auch für eine WG oder ein Zimmer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VI R 78/10). Bedingung ist, dass der bisherige Wohnort weiterhin der Lebensmittelpunkt bleibt und sie mindestens zweimal im Monat nachhause fahren. Es muss aber kein doppelter Haushalt sein, sondern sie dürfen noch bei den Eltern wohnen.
Tipp: Neben Kosten für Unterkunft und Studium zählen auch Ihre Fahrtkosten: 30 Cent gibt es pro Fahrkilometer mit Ihrem Pkw und in den ersten drei Monaten bis zu 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Die Ausgaben erkennt die Behörde aber nur als Werbungskosten an, wenn Sie schon eine Ausbildung haben. Ob das auch schon vorher so sein muss, ist noch offen (BFH, Az. VIII R 49/11).