Unter­halts­vorschuss für Allein­erziehende

Jedes Kind hat darauf Anspruch

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Der Eltern­teil, bei dem das Kind nicht lebt, muss Kindes­unterhalt zahlen. Meist ist das der Vater. Er muss alles tun, um seiner Pflicht nach­zukommen, also zum Beispiel mehr arbeiten oder Vermögen auflösen. Zahlt er nicht, muss ihn der betreuende Eltern­teil zur Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung auffordern. Schwangere können für sich selbst Unterhalt fordern, Allein­erziehende in der Regel, bis die Kinder drei Jahre alt sind.

Düssel­dorfer Tabelle. Der Kindes­unterhalt hängt vom Netto­einkommen des Unter­halts­pflichtigen und dem Alter des Kindes ab. Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf veröffent­licht regel­mäßig die sogenannte Düsseldorfer Tabelle mit Richt­werten. Der Unter­halts­pflichtige darf von dem aufgeführten Wert die Hälfte des Kinder­gelds abziehen, bei voll­jährigem Nach­wuchs das ganze Kinder­geld. Den Rest muss er zahlen, wenn ihm dann noch genug zum Leben bleibt. Erwerbs­tätigen stehen im Monat 1 370 Euro Selbst­behalt zu, Nicht­erwerbs­tätigen von 1 120 Euro.

Unter­halts­titel. Ein Unter­halts­titel ermöglicht, säumige Zahlungen zu voll­stre­cken. Jugend­ämter stellen ihn kostenlos aus, wenn der Unter­halts­pflichtige mitmacht. Ansonsten können Allein­erziehende den Titel für das Kind einklagen.

Beistand. Der betreuende Eltern­teil kann beim Jugend­amt beantragen, dass ihm ein Beistand hilft, die Ansprüche zu ermitteln und durch­zusetzen. Der Beistand vertritt das Kind auch in einem gericht­lichen Verfahren. Die Beistand­schaft ist kostenlos, der betreuende Eltern­teil kann sie jeder­zeit beenden.

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