Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss Kindesunterhalt zahlen. Meist ist das der Vater. Er muss alles tun, um seiner Pflicht nachzukommen, also zum Beispiel mehr arbeiten oder Vermögen auflösen. Zahlt er nicht, muss ihn der betreuende Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung auffordern. Schwangere können für sich selbst Unterhalt fordern, Alleinerziehende in der Regel, bis die Kinder drei Jahre alt sind.
Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesunterhalt hängt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht regelmäßig die sogenannte Düsseldorfer Tabelle mit Richtwerten. Der Unterhaltspflichtige darf von dem aufgeführten Wert die Hälfte des Kindergelds abziehen, bei volljährigem Nachwuchs das ganze Kindergeld. Den Rest muss er zahlen, wenn ihm dann noch genug zum Leben bleibt. Erwerbstätigen stehen im Monat 1 370 Euro Selbstbehalt zu, Nichterwerbstätigen von 1 120 Euro.
Unterhaltstitel. Ein Unterhaltstitel ermöglicht, säumige Zahlungen zu vollstrecken. Jugendämter stellen ihn kostenlos aus, wenn der Unterhaltspflichtige mitmacht. Ansonsten können Alleinerziehende den Titel für das Kind einklagen.
Beistand. Der betreuende Elternteil kann beim Jugendamt beantragen, dass ihm ein Beistand hilft, die Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Der Beistand vertritt das Kind auch in einem gerichtlichen Verfahren. Die Beistandschaft ist kostenlos, der betreuende Elternteil kann sie jederzeit beenden.
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