Der Unterhaltsvorschuss ist nur eine der Leistungen, die Alleinerziehenden und ihrem Nachwuchs zustehen. Das Ehegattensplitting bei der Steuer kommt für sie zwar nicht in Frage. Sie profitieren aber von anderen Förderungen für Familien – vom Kindergeld über steuerliche Freibeträge bis zur Möglichkeit, Ausgaben für die Kinderbetreuung von der Steuer abzusetzen. Zusätzlich unterstützen Bund, Länder und Kommunen Alleinerziehende. Einige Beispiele.
Wohngeld. Das Wohngeld ist seit Jahresbeginn 2023 deutlich angehoben worden und sehr viel mehr Menschen haben inzwischen Anspruch auf diesen staatlichen Zuschuss.
Tipp: Mit unserem Wohngeldrechner können Sie herausfinden, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
Kindergeld. Das Kindergeld wird ab Geburt gezahlt und ist 2023 für die ersten drei Kinder erhöht worden. Pro Kind gibt es jetzt einheitlich 250 Euro im Monat. Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich einen Kinderzuschlag von bis zu 250 Euro beantragen.
Elterngeld. Elternpaare schöpfen nur dann die Höchstbezugsdauer aus, wenn beide zeitweise ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich voll um ihr Kind kümmern. Alleinerziehende erhalten den Zuschuss für den gesamten Zeitraum. Wenn sie beruflich aussetzen, sind das bis zu 14 Monate Basiselterngeld. Arbeiten sie in Teilzeit, beziehen sie bis zu 28 Monate Elterngeld Plus. Falls sie nach der Geburt Mutterschaftsgeld beziehen, verringert sich die Bezugsdauer des Basiselterngeldes auf 12 Monate und des Elterngeld Plus auf 24 Monate. Alleinerziehende bekommen aber zusätzliche vier Monate Geld, wenn sie in der Zeit 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Zuständig sind die Eltergeldstellen. Details finden Sie in unserem Special Elterngeld.
Entlastungsbetrag. Alleinerziehenden steht steuerlich ein Entlastungsbetrag zu, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt und sie das Kindergeld bekommen. Beantragen sie beim Finanzamt einen Wechsel in Steuerklasse II, wird der Entlastungsbetrag gleich bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Er beträgt 4 260 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um je 240 Euro für jedes weitere Kind.
Freibeträge. Jedem Elternteil steht die Hälfte der steuerlichen Freibeträge zu. Auf Antrag überträgt das Finanzamt die ganzen Freibeträge auf die alleinerziehende Person, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt. Beim Kinderfreibetrag ist das unter anderem der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige weniger als 75 Prozent des Unterhalts zahlt. Beim Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gilt das, wenn das minderjährige Kind beim Alleinerziehenden gemeldet ist und der andere Elternteil keine Betreuungskosten trägt. Die Übertragung scheidet aus, wenn der Staat Unterhaltsvorschuss zahlt, egal wie hoch die Unterhaltsleistungen sind.
Bürgergeld/Sozialhilfe. Schwangeren sowie Alleinerziehenden, die nichts oder wenig verdienen und über kein oder wenig Vermögen verfügen, gewährt das Jobcenter Aufschläge zu den üblichen Grundbeträgen, wenn sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. Die Höhe hängt von Zahl und Alter der Kinder ab. Es kann sein, dass die Kinder selbst einen Anspruch haben, auch wenn das bei den Alleinerziehenden nicht der Fall ist, etwa weil sie studieren.
Zuschuss zum Aufstiegs-Bafög. Alleinerziehende in Ausbildung, die Aufstiegs-Bafög bekommen, erhalten 150 Euro Kinderbetreuungszuschuss, wenn sie Kinder bis 14 Jahren oder mit einer Behinderung betreuen, egal ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.
Lokale Vergünstigungen. Viele Städte und Gemeinden bieten Vergünstigungen an, etwa bei Eintrittspreisen.
Überblick über Unterhaltsvorschuss. Details zum Unterhaltsvorschuss finden Alleinerziehende unter familienportal.de vom Bundesfamilienministerium.
Tipp: Auch bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es viele besondere Leistungen für Kinder und Familien, die Sie in unserem Krankenkassen-Vergleich filtern können.
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