Unter­halts­vorschuss für Allein­erziehende

Finanzielle Hilfe für Allein­erziehende

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Der Unter­halts­vorschuss ist nur eine der Leistungen, die Allein­erziehenden und ihrem Nach­wuchs zustehen. Das Ehegatten­splitting bei der Steuer kommt für sie zwar nicht in Frage. Sie profitieren aber von anderen Förderungen für Familien – vom Kinder­geld über steuerliche Frei­beträge bis zur Möglich­keit, Ausgaben für die Kinder­betreuung von der Steuer abzu­setzen. Zusätzlich unterstützen Bund, Länder und Kommunen Allein­erziehende. Einige Beispiele.

Eltern­geld. Eltern­paare schöpfen nur dann die Höchst­bezugs­dauer aus, wenn beide zeit­weise ihre Arbeits­zeit reduzieren oder sich voll um ihr Kind kümmern. Allein­erziehende erhalten den Zuschuss für den gesamten Zeitraum. Wenn sie beruflich aussetzen, sind das bis zu 14 Monate Basis­eltern­geld. Arbeiten sie in Teil­zeit, beziehen sie bis zu 28 Monate Eltern­geld­Plus. Falls sie nach der Geburt Mutter­schafts­geld beziehen, verringert sich die Bezugs­dauer des Basis­eltern­geldes auf 12 Monate und des Eltern­geld­Plus auf 24 Monate. Allein­erziehende bekommen aber zusätzliche vier Monate Geld, wenn sie in der Zeit 25 bis 30 Wochen­stunden arbeiten. Zuständig sind die Eltergeld­stellen. Details finden Sie in unserem Special Elterngeld.

Entlastungs­betrag. Allein­erziehenden steht steuerlich ein Entlastungs­betrag zu, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt und sie das Kinder­geld bekommen. Beantragen sie beim Finanz­amt einen Wechsel in Steuerklasse II, wird der Entlastungs­betrag gleich bei der Lohn­steuer berück­sichtigt. Er beträgt 1 908 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um je 240 Euro für jedes weitere Kind.

Frei­beträge. Jedem Elter­teil steht die Hälfte der steuerlichen Frei­beträge zu. Auf Antrag über­trägt das Finanz­amt die ganzen Frei­beträge auf die allein­erziehende Person, wenn sie die Voraus­setzungen erfüllt. Beim Kinder­frei­betrag ist das unter anderem der Fall, wenn der Unter­halts­pflichtige weniger als 75 Prozent des Unter­halts zahlt. Beim Frei­betrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs­bedarf gilt das, wenn das minderjäh­rige Kind beim Allein­erziehenden gemeldet ist und der andere Eltern­teil keine Betreuungs­kosten trägt. Die Über­tragung scheidet aus, wenn der Staat Unter­halts­vorschuss zahlt, egal wie hoch die Unter­halts­leistungen sind.

Arbeits­losengeld II/Sozial­hilfe. Schwangeren sowie Allein­erziehenden, die nichts oder wenig verdienen und über kein oder wenig Vermögen verfügen, gewährt das Jobcenter Aufschläge zu den üblichen Grund­beträgen. Die Höhe hängt von Zahl und Alter der Kinder ab. Es kann sein, dass die Kinder selbst einen Anspruch haben, auch wenn das bei den Allein­erziehenden nicht der Fall ist, etwa weil sie studieren.

Zuschuss zum Aufstiegs-Bafög. Allein­erziehende in Ausbildung, die Aufstiegs-Bafög bekommen, erhalten 130 Euro Kinder­betreuungs­zuschlag, wenn sie Kinder unter 19 Jahren oder mit einer Behin­derung betreuen.

Lokale Vergüns­tigungen. Viele Städte und Gemeinden bieten Vergüns­tigungen an, etwa bei Eintritts­preisen. Ein Beispiel dafür ist der „Berlinpass“.

Über­blick über alle Leistungen. Details finden Allein­erziehende unter www.familien-wegweiser.de. Das Portal des Bundes­familien­ministeriums listet alle relevanten Themen alpha­betisch auf – von Adoption bis Zuwan­derung. Eltern erfahren, wem welche Leistung wie lange zusteht. Mithilfe verschiedener Tools können sie zum Beispiel berechnen, mit welchem Eltern­geld sie kalkulieren können oder ob ihnen ein Kinder­zuschlag zusteht. Wer wenig oder nichts verdient, kann recherchieren, ob es sich lohnt, Wohn­geld zu beantragen oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, das Zuschüsse für Klassen­fahrten, Lern­förderung und Ähnliches vorsieht.

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