Unter­halts­vorschuss für Allein­erziehende

Finanzielle Hilfe für Allein­erziehende

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Der Unter­halts­vorschuss ist nur eine der Leistungen, die Allein­erziehenden und ihrem Nach­wuchs zustehen. Das Ehegatten­splitting bei der Steuer kommt für sie zwar nicht in Frage. Sie profitieren aber von anderen Förderungen für Familien – vom Kinder­geld über steuerliche Frei­beträge bis zur Möglich­keit, Ausgaben für die Kinder­betreuung von der Steuer abzu­setzen. Zusätzlich unterstützen Bund, Länder und Kommunen Allein­erziehende. Einige Beispiele.

Wohn­geld. Das Wohn­geld ist seit Jahres­beginn 2023 deutlich ange­hoben worden und sehr viel mehr Menschen haben inzwischen Anspruch auf diesen staatlichen Zuschuss.

Tipp: Mit unserem Wohngeldrechner können Sie heraus­finden, ob Sie anspruchs­berechtigt sind.

Kinder­geld. Das Kindergeld wird ab Geburt gezahlt und ist 2023 für die ersten drei Kinder erhöht worden. Pro Kind gibt es jetzt einheitlich 250 Euro im Monat. Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich einen Kinderzuschlag von bis zu 250 Euro beantragen.

Eltern­geld. Eltern­paare schöpfen nur dann die Höchst­bezugs­dauer aus, wenn beide zeit­weise ihre Arbeits­zeit reduzieren oder sich voll um ihr Kind kümmern. Allein­erziehende erhalten den Zuschuss für den gesamten Zeitraum. Wenn sie beruflich aussetzen, sind das bis zu 14 Monate Basis­eltern­geld. Arbeiten sie in Teil­zeit, beziehen sie bis zu 28 Monate Eltern­geld Plus. Falls sie nach der Geburt Mutter­schafts­geld beziehen, verringert sich die Bezugs­dauer des Basis­eltern­geldes auf 12 Monate und des Eltern­geld Plus auf 24 Monate. Allein­erziehende bekommen aber zusätzliche vier Monate Geld, wenn sie in der Zeit 25 bis 30 Wochen­stunden arbeiten. Zuständig sind die Eltergeld­stellen. Details finden Sie in unserem Special Elterngeld.

Entlastungs­betrag. Allein­erziehenden steht steuerlich ein Entlastungsbetrag zu, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt und sie das Kinder­geld bekommen. Beantragen sie beim Finanz­amt einen Wechsel in Steuerklasse II, wird der Entlastungs­betrag gleich bei der Lohn­steuer berück­sichtigt. Er beträgt 4 260 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um je 240 Euro für jedes weitere Kind.

Frei­beträge. Jedem Eltern­teil steht die Hälfte der steuerlichen Frei­beträge zu. Auf Antrag über­trägt das Finanz­amt die ganzen Frei­beträge auf die allein­erziehende Person, wenn sie die Voraus­setzungen erfüllt. Beim Kinder­frei­betrag ist das unter anderem der Fall, wenn der Unter­halts­pflichtige weniger als 75 Prozent des Unter­halts zahlt. Beim Frei­betrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs­bedarf gilt das, wenn das minderjäh­rige Kind beim Allein­erziehenden gemeldet ist und der andere Eltern­teil keine Betreuungskosten trägt. Die Über­tragung scheidet aus, wenn der Staat Unter­halts­vorschuss zahlt, egal wie hoch die Unter­halts­leistungen sind.

Bürgergeld/Sozial­hilfe. Schwangeren sowie Allein­erziehenden, die nichts oder wenig verdienen und über kein oder wenig Vermögen verfügen, gewährt das Jobcenter Aufschläge zu den üblichen Grund­beträgen, wenn sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. Die Höhe hängt von Zahl und Alter der Kinder ab. Es kann sein, dass die Kinder selbst einen Anspruch haben, auch wenn das bei den Allein­erziehenden nicht der Fall ist, etwa weil sie studieren.

Zuschuss zum Aufstiegs-Bafög. Allein­erziehende in Ausbildung, die Aufstiegs-Bafög bekommen, erhalten 150 Euro Kinder­betreuungs­zuschuss, wenn sie Kinder bis 14 Jahren oder mit einer Behin­derung betreuen, egal ob die Fort­bildung in Voll- oder Teil­zeit erfolgt.

Lokale Vergüns­tigungen. Viele Städte und Gemeinden bieten Vergüns­tigungen an, etwa bei Eintritts­preisen.

Über­blick über Unter­halts­vorschuss. Details zum Unter­halts­vorschuss finden Allein­erziehende unter familienportal.de vom Bundes­familien­ministerium.

Tipp: Auch bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es viele besondere Leistungen für Kinder und Familien, die Sie in unserem Krankenkassen-Vergleich filtern können.

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