
Ein unterhaltspflichtiger Vater darf erst dann Geld für seine private Altersvorsorge ausgeben, wenn er den Mindestunterhalt für sein von ihm getrennt lebendes Kind aufbringt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az. XII ZR 158/10). Der Vater verfügt über 1 048 Euro Nettoeinkommen im Monat. Er wollte den vom Amtsgericht festgelegten Mindestunterhalt von monatlich 130 Euro für sein siebenjähriges Kind nicht bezahlen. Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater wohnt mit einer neuen Partnerin zusammen. Er habe die „wesentliche Aufgabe“, wenigstens das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, entschied der BGH. Demgegenüber komme seiner Altersversorgung „keine vergleichbare Dringlichkeit zu“. Die Beiträge für seine Kapitallebensversicherung könne er so lange aussetzen, bis das Kind selbst erwerbsfähig ist.