Erhält eine geschiedene Frau ihre Unterhaltsansprüche als einmalige Abfindung ausgezahlt, darf die Krankenkasse diesen Betrag nicht auf das Jahr der Auszahlung verteilt als Einkommen anrechnen. Die Summe muss auf zehn Jahre statt zwölf Monate verteilt werden, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer Frau, die sich nach ihrer Scheidung freiwillig krankenversichern wollte. Zuvor war sie bei ihrem Mann beitragsfrei familienversichert. Als sie nach der Scheidung die Abfindung von 35 000 Euro erhielt, legte die Kasse sie auf zwölf Monate um und kam so auf ein Monatseinkommen von über 2 900 Euro, von dem die Frau Kassenbeiträge zahlen sollte. Die Geschiedene war nicht einverstanden. Da sie ihren gesamten Unterhaltsanspruch abfinden lasse, sei die Zahlung auf mindestens zehn Jahre umzulegen. Das Gericht gab ihr Recht. Die hohe Beitragsforderung im ersten Jahr wäre eine unangemessene Schlechterstellung gegenüber denjenigen, die monatlichen Unterhalt erhielten (Az. L 1/4 KR 17/13).
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