Regulierung des grauen Kapitalmarkts: Die neuen Gesetze schützen die Anleger von Prokon nicht
Bankberatern und freien Anlegerberatern sowie Anbietern geschlossener Fonds hat der Gesetzgeber deutlich strengere Regeln auferlegt. Für Firmen wie Prokon greifen diese Gesetze nicht.
Kapitalanlagegesetzbuch. Seit Juli 2013 regelt das Kapitalanlagegesetzbuch sehr umfassend, was Firmen alles erfüllen müssen, wenn sie Anlageangebote auflegen und damit Anlegergeld einsammeln. Die Verantwortlichen eines Unternehmens müssen fachlich qualifiziert sein und beispielsweise alle Risiken im Blick haben. Manche Anbieter legen deshalb keine geschlossenen Fonds mehr auf. Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft vor den Folgen eines Zusammenbruchs von großen Anlagefirmen zu schützen. Für kleinere Firmen gelten leichtere Regeln.
Ausnahmeregelung. Unternehmen wie der Windkraftspezialist Prokon, die Geld für ihr normales Geschäft brauchen und nicht aus der Finanzbranche stammen, fallen nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch. Legen sie Genussrechte auf, reicht es weiterhin, wenn sie einen Verkaufsprospekt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) einreichen. Die Bafin billigt ihn, wenn alle formalen Vorgaben eingehalten sind und es keine offensichtlichen Widersprüche gibt. Das reicht, selbst wenn es wie bei Prokon um gewaltige Summen geht. Der größte Anbieter von Geldanlagen auf dem grauen Markt, wollte 10 Milliarden Euro von Anlegern einsammeln. Für manche Anlagen ist nicht einmal ein Verkaufsprospekt nötig.
Beratung. Die Bafin sammelt Beschwerden über Bankberater und darf Sanktionen aussprechen. Freie Vermittler müssen ihre Sachkunde nachweisen und sich gegen Vermögensschäden durch Falschberatung versichern. Alle müssen genau dokumentieren, wann und wie sie wen beraten haben. Das soll verhindern, dass Berater Anlegern Produkte andrehen, die sie selbst nicht verstanden haben. Die neuen Regeln gelten aber nicht für Firmen, die ihre Produkte ohne Finanzberater vertreiben – wie Prokon.