Fahrzeughalter müssen auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug abschließen, wenn sie das Auto ungenutzt auf ihrem Privatgrundstück abstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Portugal entschieden. Eine Versicherungspflicht bestehe immer, wenn ein Fahrzeug fahrbereit sei. Dabei ist es egal, ob der Inhaber noch damit fahren will (Az. C-80/17). In dem Fall ließ eine Frau ihren Wagen ungenutzt auf ihrem Grundstück stehen und schloss keine Haftpflichtversicherung ab. Ihr Sohn fuhr ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis mit dem Wagen und kam zusammen mit zwei anderen Fahrzeuginsassen bei einem Unfall ums Leben. Die zuständige portugiesische Behörde zahlte den Hinterbliebenen der Opfer eine Entschädigung von knapp 440 000 Euro. Anschließend forderte sie die Summe von der Fahrzeuginhaberin zurück, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung nicht nachgekommen sei. Zu Recht, entschieden die Luxemburger Richter.
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