Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Fußballturnier, das sein Arbeitgeber ausgerichtet hat, muss die gesetzliche Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall zahlen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 1 U 4348/06). Wenn das Turnier eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ ist, die der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie einem guten Verhältnis unter den Beschäftigten diene, falle es unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem muss die Veranstaltung allen Beschäftigten als Spieler oder Zuschauer offenstehen und der Wettkampfcharakter darf nicht bestimmend sein.