Wer auf dem Arbeitsweg in einer Parkbucht hält und dabei einen Verkehrsunfall erleidet, hat keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Fall: Auf dem Nachhauseweg von der Arbeit bremste eine Frau ihr Auto ab, um in eine Parkbucht zu fahren. Sie wollte eine SMS auf ihrem privaten Mobiltelefon lesen, die vermeintlich von ihrem Chef kam. Dabei fuhr ihr ein anderes Auto auf. Die Frau erlitt durch den Aufprall ein Schleudertrauma sowie Prellungen an den Fingern. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass ihr keine Leistungen der Berufsgenossenschaft zustünden, weil sie mit dem Abbremsen des Autos den versicherten Arbeitsweg verlassen habe. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass es sich um eine berufliche SMS handelte, weil ihr Telefon bei dem Unfall zerstört wurde (Az. L 9 U 764/16).
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